Achtung: Artikel und Texte aus NS/Hitler-Deutschland 1933-45
Nach der Gleichschaltung der reichsdeutschen Medien direkt nach der Machtübernahme in Februar/März 1933 sind alle Artikel und Texte mit besonderer Aufmerksamkeit zu betrachten. Der anfänglich noch gemäßigte politisch neutrale „Ton" in den technischen Publikationen veränderte sich fließend. Im März 1943 ging Stalingrad verloren und von da an las man zwischen den Zeilen mehr und mehr die Wahrheit über das Ende des 3. Reiches - aber verklausuliert.
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Die Neuerungen der Preußischen Lichtspieltheaterverordnung
aus KINOTECHNIK Heft 1 - Januar Berlin 1938 - von Polizeirat W. Beuß
Die vom 16. April 1937 in Kraft getretene Polizeiverordnung über die Anlage und Einrichtung von Lichtspieltheatern und über Sicherheitsvorschriften bei Lichtspielvorführungen vom 18. März 1937 (GS. S. 41), im Sprachgebrauch und in Folgendem „Lichtspieltheaterverordnung“ genannt - abgekürzt LVO -, schließt sich zwar in ihrem Aufbau den bisherigen Sicherheitsvorschriften an, jedoch enthält sie einige grundsätzliche Änderungen und Neuerungen. Diese erstrecken sich nicht nur auf das allgemeinrechtliche, sondern auch auf das sicherheits- und betriebstechnische Gebiet.
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I. Von den Neuerungen der „Lichtspieltheaterverordnung“ auf alIgemeinrechtlichem Gebiet sind folgende von Bedeutung:
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1.
1. Die LVO ist an die Stelle der bisherigen, von den Preußischen Regierungspräsidenten erlassenen einschlägigen Bezirkspolizeiverordnungen getreten; insoweit ist nunmehr für das Preußische Staatsgebiet eine einheitliche Regelung geschaffen.
Zum Erlaß einer, für das ganze Reichsgebiet gültigen Verordnung fehlt es zur Zeit an der gesetzlichen Voraussetzung. Da jedoch der ministerielle Durchführungserlaß zur LVO außer an die zuständigen Behörden nachrichtlich auch an die übrigen Landesregierungen und den Reichskommissar für das Saarland gerichtet ist, und da ferner der Reichs- und Preußische Wirtschaftsminister mit Rundschreiben vom 13. Mai 1937 den außerpreußischen Landesregierungen die Einführung der preußischen LVO empfohlen hat, ist mit Übernahme der Verordnung in den außerpreußischen Ländern zu rechnen.
Die LVO ist von dem Reichs- und Preußischen Minister des Inneren und von dem Preußischen Finanzminister erlassen worden. Das entspricht der auch bis in die Zentralinstanz gehenden Zuständigkeitsabgrenzung nach dem Gesetz über baupolizeiliche Zuständigkeiten vom 15. Dezember 1933 (GS. S. 491) und nach dem Runderlaß des Preußischen Ministers des Inneren vom 21. November 1932 und des Reichsführers SS und Chefs der Deutschen Polizei vom 17. Februar 1937.
Danach ist für die Beurteilung der Verkehrs-, feuer- und betriebssicherheitspolizeilichen Bestimmungen, d. h. für alle Maßnahmen auf diesem Gebiet auch hinsichtlich der beweglichen feuergefährlichen Gegenstände, deren Lagerung und Verwendung, der Reichs- und Preußische Minister des Inneren und infolgedessen auch die Polizei zuständig.
Für die Maßnahmen auf dem Gebiet der Feuersicherheit der Gebäude und damit zusammenhängenden bau- und feuerpolizeilichen Bestimmungen ist der Preußische Finanzminister und die ihm nachgeordneten Baupolizeibehörde zuständig. Diese Zuständigkeit ist eine ausschließliche und kann von anderen Stellen nicht wahrgenommen werden. Es können deshalb andere Stellen verbindliche Vorschriften polizeilicher Art auf diesem Gebiet nicht erlassen.
Die schärfere Abgrenzung der Zuständigkeiten findet ihren Ausdruck in der Vorschrift des § 2, nach der Lichtspielvorführungen nur in Räumen stattfinden dürfen, die von der Baupolizei ausdrücklich als Räume für Lichtspiele zugelassen sind. Neben dieser baupolizeilichen Genehmigung ist in jedem Falle vor Beginn der Vorführungen die Betriebserlaubnis der Ortspolizeibehörde einzuholen.
Eine Ausnahme machen nur die unten näher erläuterten Vorführungen in behelfsmäßig eingerichteten Räumen, die sogenannten „kabinenlosen Lichtspielvorführungen“. Bei ihnen bedarf es grundsätzlich keiner baupolizeilichen Genehmigung, es genügt für diese Art von Lichtspielvorführungen an sich die Betriebserlaubnis der Ortspolizeibehörde. Finden jedoch die Vorführungen in sogenannten Versammlungsräumen statt, dann müssen diese Räume den dafür geltenden Vorschriften der Theaterbauordnung entsprechen und insoweit baupolizeilich genehmigt sein.
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2.
2 Entsprechend der Zuständigkeitsabgrenzung können gemäß § 62 LVO Ausnahmen (Dispense) von den zwingenden Bauvorschriften durch die Baugenehmigungsbehörden, Ausnahmen und Milderungen von den übrigen Vorschriften gemäß § 63 von den Ortspolizeibehörden unter bestimmten Voraussetzungen erteilt werden.
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3.
3. Die bisher nur durch den Ausführungserlaß zur Schmalfllm-Polizeiverordnung angeordnete Freistellung der Schmalfilmvorführungen von den Vorschriften der LVO ist nunmehr in dieser selbst verankert worden. Für die betriebs-, feuer- und sicherheitspolizeiliche Überwachung der Schmalfilmvorführungen gelten allein die Vorschriften der Schmalfilmpolizeiverordnung vom 23. Januar 1932.
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4.
4. Eine Klarstellung hat auch der Begriff der Schullichtspiele und ihre bau- und sicherheitspolizeiliche Behandlung erfahren. Dabei sind zu unterscheiden:
4A. Schullichtspiele.
4A. Schullichtspiele. Das sind nichtöffentliche Lichtspielvorführungen in Schulen (auch Hochschulen) im Rahmen der Schulgemeinschaft, z. B. im eigentlichen Unterricht (Vorlesungen) oder in Elternabenden und dgl., bei denen die Gewähr gegeben ist, daß nur Angehörige der Schüler teilnehmen. Für den Umfang, in welchem die Sicherheitsvorschriften auf die Schulfilmveranstaltungen anzuwenden sind, macht es keinen Unterschied ob dafür
a) vorschriftsmäßige Bildwerferräume zur Verfügung stehen, oder ob es sich um
b) Lichtspielvorführungen in behelfsmäßig eingerichteten Räumen, d. h um sogenannte kabinlose Filmvorführungen, die im Unterrichtswesen die Regel sein dürften, handelt.
Für beide Arten von nichtöffentlichen Lichtspielvorführungen, der eigentlichen Schullichtspiele gelten die unten aufgeführten und erläuterten Vorschriften für kabinenlose Lichtspielvorführungen. Jedoch wird die danach erforderliche Betriebserlaubnis (siehe oben) nicht von der Ortspolizeibehörde, sondern von der Schulaufsichtsbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle erteilt.
Durch diese Vorschrift wird nunmehr diejenige Klarheit in der Zuständigkeitsabgrenzung der polizeilichen Tätigkeit gegenüber Schuilichtspielen mit Normalfilm geschaffen, die die bisherigen Bezirkspolizeiverordnungen vermissen ließen. Es unterstehen demnach die nichtöffentlichen Schullichtspiele nicht der polizeilichen, sondern allein der Aufsicht der Schulaufsichtsbehörden. Diese, sowie die mit der Durchführung beauftragten Lehrenden usw. tragen allein die Verantwortung in feuer- und betriebssicherheitlicher Beziehung. Es steht deshalb auch in ihrem Ermessen, unabhängig von der Ortspolizeibehörde, bei Schullichtspielen Ausnahmen und Milderungen von den geltenden Vorschriften zu erteilen. Dabei werden die Schulaufsichtsbehörden sich sinngemäß nach den Vorschriften richten können, die für die Ortspolizei gelten.
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4B. Öffentliche Lichtspielvorführungen in den Schulen.
4B. Öffentliche Lichtspielvorführungen in den Schulen. Diese unterliegen einschränkungslos den Bestimmungen der LVO, und zwar auch dann, wenn sie im Rahmen einer Schulveranstaltung stattfinden (z. B. bei öffentlichen Schulfesten, öffentlichen Elternabenden und dgl.). Auch Filmvorführungen, die von Dritten in den Räumen von Schulen und sonstigen Unterrichtsanstalten veranstaltet werden, z. B. von der Partei, von Vereinen usw., sind „öffentliche Lichtspielvorführungen in Schulen“.
Ein Unterschied zwischen den Vorführungen in vorschriftsmäßigen Bildwerferräumen und Lichtspiel-Vorführungen in behelfsmäßig eingerichteten Räumen, also kabinenlosen Filmvorführungen, die gelegentlich, d. h. nicht ständig stattfinden, wird bei den öffentlichen Lichtspielvorführungen in den Schulen gleichfalls nicht gemacht.
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5.
5. Ein Bemerkenswerte zusätzliche Änderung haben auch die Betriebsvorschriften für den Vorführer erfahren. Nach § 54 der LVO bedarf die Ausbildung von Personen an Bildwerfern in öffentlichen Lichtspieltheatern nunmehr der ortspolizeilichen Erlaubnis. Eine Ausbildung etwa an Bildwerfern der Typenklasse B ist nicht zulässig.
Die Ausbildungserlaubnis ist von dem Vorführer, der die Ausbildung vornehmen will, unter Angabe der Personalien der auszubildenden Person und des Beginns der Ausbildung bei der Ortspolizeibehörde zu beantragen. Der Vorführer hat ein Kontrollbuch zu führen, worin der Name des Auszubildenden, Beginn und Ende der Ausbildungszeit einzutragen sind.
Die gleichzeitige Ausbildung mehrerer Personen während der öffentlichen Filmvorführungen ist unzulässig.
Mit diesen Vorschriften erhält die Ortspolizeibehörde die Möglichkeit und die Verpflichtung, die Ausbildung der Vorführanwärter dort zu versagen oder zu unterbinden, wo ihre ordnungsmäßige Unterweisung nicht gewährleistet ist. Die Entscheidung darüber ist in das pflichtmäßige Ermessen der Ortspolizeibehörde gestellt.
Einmal wird die Entscheidung von dem Vorhandensein der technischen Voraussetzungen abhängig zu machen sein; z. B. muß der Bildwerferraum seiner Größe und räumlichen Anlage nach zum Aufenthalt und für die Tätigkeit zweier Personen geeignet sein (zweckmäßig durch Rückfrage beim zuständigen Gewerbeaufsichtsamt festzustellen). Außerdem muß eine als Lehrmittel geeignete technische Einrichtung vorhanden sein; z. B. können technisch unvollkommene oder veraltete Anlagen Grund zur Ablehnung des Ausbildungsantrages sein.
Darüber hinaus kann die Erlaubnis aber auch aus Gründen versagt werden, die in der Person des Vorführers liegen; z. B. wenn ein Vorführer trotz erwiesener praktischer Brauchbarkeit nicht befähigt erscheint, seine Kenntnisse anderen zu vermitteln, oder wenn er sich nachlässig seinen Berufspflichten gegenüber erwiesen hat, oder wenn er charakterlich als Ausbilder ungeeignet erscheint. Eine bloße Annahme, daß diese Voraussetzungen fehlen, genügt jedoch nicht.
ie Zustimmung des Inhabers, daß er mit der Vornahme der Ausbildung in dem Bildwerferraum seines Unternehmens einverstanden ist, ist aus Zweckmäßigkeitsgründen erwünscht. Das Vorhandensein von Ausbildungserlaubnis und Kontrollbuch wie auch seine ordnungsmäßige Führung ist von der Ortspolizei zu überwachen.
II. Neuerungen auf sichcherheits- und betriebstechnischem Gebiet.
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1.
1. Die durch ministerielle Anordnung bisher auch ln den Bezirkspollzeiverordnungen enthaltenen Vorschriften, nach denen für die elektrischen Anlagen bei Filmvorführungen die Bestimmungen der Polizeiverordnung über die Errichtung und den Betrieb elektrischer Anlagen vom 15. Februar 1934 (GS. S. 21) - abgekürzt PolVOE. - anzuwenden sind, ist in der LVO ebenfalls verankert.
Infolgedessen konnte auf die Aufnahme einer Reihe von Vorschriften in der LVO selbst verzichtet werden, da sie in den „Grundsätzen“ der PolVOE. bereits enthalten sind. Dazu gehört u. a. auch die Vorschrift, nach der in Theatern unter 200 Personen unter bestimmten Voraussetzungen die Notbeleuchtung an die Hauptbeleuchtung angeschlossen werden darf.
2.
2. Besonderes Interesse verdienen die Vorschriften für den Bildwerfer und seine Zusatzgeräte. Sie sind bereits der Kinotechnik 19 (1937), Heft 9, S. 208/09 erwähnt und bedürfen deshalb nur der Ergänzung. Grundsätzlich ist dazu zu sagen, daß die Anpassung dieser Vorschriften an den Stand der Entwicklung der Technik und an die erweiterten Erfordernisse der Kinoprojektion in einer Polizeiverordnung naturgemäß nur unter Berücksichtigung der sicherheitspolizeilichen Belange möglich ist.
Es konnte deshalb auf bestimmte Konstruktionsvorschriften nur grundsätzlich verzichtet werden. Dort aber, wo sie im Ausnahmefall auch jetzt noch vorhanden sind, wird die im § 63 gegebene Äusnahmemöglichkeit Schwierigkeiten im Einzelfall beseitigen lassen, sofern dabei der Absicht und dem Ziel der entsprechenden Vorschrift genügt wird. Aus den Einzelvorschriften ist folgendes ergänzend nachzutragen:
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2a)
2a) Bei dem Lampengehäuse (§ 60) ist nicht nur die Forderung der Doppelwandigkeit fortgefallen, auch auf die Auskleidung des Gehäuses mit Asbest ist verzichtet worden sowie auf die Vorschrift, nach der beim Reißen oder fehlerhaftem Lauf des Films Filmteile nicht mit dem Lampengehäuse in Berührung kommen dürfen.
Insoweit ist nur noch vorgeschrieben, daß der Film nicht in das Lampengehäuse gelangen kann. Dagegen ist die jeder Konstruktionsmöglichkeit raumgebende Bestimmung getroffen, daß das Gehäuse sich nur so weit erwärmen darf, daß ein aufgelegtes Filmstück sich nicht vor Ablauf von 10 Minuten entzünden kann.
Auch die Formgebung des Gehäuses unterliegt keinen bestimmten Vorschriften mehr. Es soll nur das Auflegen von Filmrollen durch die Formgebung verhindert sein, während die Rückwand des Gehäuses durch Spiegel, unverbrennbare Vorhänge oder entsprechende Vorrichtungen ersetzt werden darf.
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2b)
2b) Zu den Vorschriften über die Filmrollen, -spulen und -trommeln (§ 47) sind Zweifel darüber entstanden, ob die für die Spulen neben Metall zugelassene Verwendung anderer nicht brennbarer Stoffe auch für die Feuerschutztrommeln gilt. Diese Frage wird, insbesondere mit Rücksicht auf den Vierjahresplan, bejaht werden können.
- Anmerkung : Auch hier steht es wieder zwischen den Zeilen - Stahl wurde knapper und knapper. Die Kirchenglocken wurden aber erst nach Beginn des Krieges im Frühjahr 1941 abmontiert und abtransportiert. Im Vierjahresplan von 1936 wurde bereits auf das Sammeln von Metallen wie Zink und Kupfer hingewiesen.
Es wird aber gefordert werden müssen, daß die nicht brennbaren Stoffe die gleichen Eigenschaften haben, wie sie hier von dem Metall verlangt werden (Dauerhaftigkeit, Wärmeableitung, Nichtverziehen durch Hitzeeinwirkung und dgl.).
Unter diesen Voraussetzungen wird die Verwendung nichtbrennbarer Stoffe auch für die Feuerschutzkanäle möglich sein. Da nach § 67 der LVO die Bildwerferprüfstellen u. a. auch für die Prüfung von Änderungen und Verbesserungen, sowie sonstiger technischer Einrichtungen zur Erhöhung der Sicherheit bei Lichtspielvorführungen zuständig sind, wird in diesem Falle eine Prüfung und Zulassung durch eine Bildwerferprüfstelle zweckmäßig bzw. erforderlich und die Verwendung von Spulen, Trommeln aus anderen nichtbrennbaren Stoffen im Ausnahmewege nach § 63 möglich sein.
Bei der Verwendung von Spulenkernen der üblichen Größe wird die sicherheitspolizeilich nach der LVO zulässige Feuerschutztrommel mit einem Durchmesser von etwa 50cm durchweg mehr als 600m Fassungsvermögen haben. Diese sicherheitspolizeilich zulässige Toleranz ist nach einem neueren Ministerlalerlaß deswegen getroffen worden, um die Verwendung der jetzt noch vorhandenen Spulen und Trommeln dieser Größe auch über die in § 74 vorgesehene Übergangsfrist von zwei Jahren hinaus zu ermöglichen.
Jedoch kann die Polizeibehörde in denjenigen Fällen, in denen die Verwendung von 600m-Rollen, die nach der bekannten Anordnung !!! des Präsidenten der Reichsfilmkammer ausschließlich nur verwendet werden darf !!!, nicht hinreichend gewährleistet ist, die Anbringung einer entsprechenden Vorrichtung zur Sicherstellung dieser Vorschrift fordern.
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Weitere Sicherheitsvorgaben
Auch die Bestimmungen für die Feuerschutzkanäle geben jeder Konstruktionsmöglichkeit Raum. Es werden neben den bisher üblichen Feuerschutzkanälen auch solche gestattet werden können, bei denen der Kanal aus eng aneinanderschließenden Rollen gebildet wird, sofern die vorgeschriebene Wirkung erzielt wird, daß nämlich bei stehendem Film das Übergreifen eines Brandes auf den Trommelinhalt verhindert wird.
2c)
2c) Bei den Vorschriften über den Schutz des Betriebsfilms (§ 61) ist nunmehr die bisher nur in Ausführungserlassen enthaltene Forderung festgelegt, daß die automatische Feuerschutzklappe auch beim Stillstand oder Reißen des Films im Bildfenster wirksam werden muß. Das ist bei den jetzt auf dem Markt befindlichen Konstruktionen ohne weiteres nicht der Fall, denn die Wirksamkeit der Klappe ist abhängig vom Lauf des Projektorwerks und nicht, wie vorgeschrieben, von der Laufgeschwindigkeit des Films.
Insoweit sind die zur Erzielung der vorschriftsmäßigen Wirkung bisher von den Herstellerfirmen eingebauten Zusatzeinrichtungen, die einen Licht- und Wärmeabschluß auch beim Stillstand oder Reißen des Films herbeiführen, mittelbar zwingende Vorschrift geworden.
Das gilt auch für die von einigen Polizeibehörden bisher ohne rechtliche Grundlage aufgestellte Forderung, nach der bei hohen Wärmegraden im Bildfenster, sowie bei starker Erwärmung der Bildfensterteile Vorkehrungen zu treffen sind, die eine Entzündung des Films nach Möglichkeit verzögern. In der Regel werden dazu Kühlgebläse verwendet.
Da - wie schon erwähnt - die LVO grundsätzlich auf enge Konstruktionsanweisungen verzichten will, wird der weiteren Vorschrift der Zwangsschaltung des Kühlgebläses mit dem Laufwerk auch dann genügt sein, wenn die Zwangsschaltung z. B. nur mit der Zündung der Lampe vorgenommen wird. Es muß nur das Ziel der Vorschrift erreicht werden, d. h. es darf ein Bildwurf erst dann möglich sein, wenn die Schutzvorrichtung bereits im Betrieb und voll wirksam geworden ist.
Die weitere Forderung nach einer Schaltvorrichtung, die sowohl Lichtquelle als auch Antriebsmotor gemeinsam ausschaltet, mag insbesondere bei bestehenden Anlagen manchmal Schwierigkeiten bereiten. Diesem Umstand ist aber dadurch Rechnung getragen, daß bestehende Anlagen diesen Schalter erst nach zwei Jahren aufweisen müssen.
Bei Aufstellung von je einer Links- und Rechtsmaschine dagegen muß der Schalter schon jetzt angebracht sein, da er bereits durch den nichtveröffentlichten, auch jetzt noch gültigen Runderlaß vom 23. Januar 1929 zwingende Vorschrift bei derartigen Anlagen ist.
Ein Verzicht auf diesen Schalter selbst im Ausnahmewege des § 63 wird deshalb allgemein und im Einzelfall nicht möglich sein, weil er sich in der Praxis sicherheitspolizeilich als notwendig herausgestellt hat. Es kann nicht genügen, daß die gleichzeitige Außerbetriebsetzung von Lampe und Motor etwa an der vom Bildwerfer entfernten Schalttafel vorgenommen werden kann.
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III. Kabinenlose Filmvorführungen.
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Bei der ständigen Zunahme kabinenloser Filmvorführungen, d. h. Vorführungen ohne vorschriftsmäßigen Bildwerferraum, kommt den Vorschriften des Abschnitts V B der LVO über Lichtspielvorführungen in behelfsmäßig eingerichteten Räumen besondere Bedeutung zu.
Nach den bisherigen Vorschriften konnten solche Lichtspielvorführungen von den Behörden nur in Orten ohne vorschriftsmäßigen Bildwerferraum zugelassen werden. Nunmehr ist die Zulassung von dieser Frage unabhängig. Jedoch stellen kabinenlose Lichtspielvorführungen auch jetzt noch in jedem Falle besonders zu genehmigende Ausnahmen dar, auf deren Erteilung kein Anspruch besteht.
Infolgedessen kann die Ortspolizeibehörde auch weiterhin aus polizeilichen Gründen dort, wo es ihr erforderlich erscheint, die Genehmigung der Ausnahme ablehnen. Kabinenlose Lichtspielvorführungen können nur für nichtständige Veranstaltungen, d h. nur in solchen Fällen genehmigt werden, bei denen das Bedürfnis dazu nicht planmäßig auftritt.
Bei den kabinenlosen Lichtspielvorführungen sind sowohl allgemeine Vorschriften zu beachten als auch Sonderforderungen, die sich danach richten, ob eine Theatermaschine oder ob geprüfte Bildwerfer der Typen-(Gefahren-) Klasse B oder C verwendet werden.
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A.
A. Die allgemeinen Vorschriften für kabinenlose Lichtspielvorführungen, die gegenüber allen Arten von Bildwerfern Anwendung finden, sind die gleichen wie für die Lichtspieltheater. Naturgemäß sind sie zum Teil nur sinngemäß anwendbar, das gilt für
a) das Rauchverbot (§ 32). Dieses wird bei Veranstaltungen z. B. in Sälen einer Gaststätte nicht auf alle Räume, sondern nur auf den Veranstaltungsraum zu beschränken sein.
b) den Schutz des Filmvorrates (§ 45 bis 49), soweit es sich um seine Unterbringung im Bildwerferraum handelt. Als Bildwerferraum in diesem Sinne ist bei Aufstellung eines Bildwerfers im Freien der Aufstellungsort zu verstehen, bei Verwendung der Typenklasse B der unten näher beschriebene Nebenraum, bei Verwendung der Typenklasse C der Zuschauerraum.
c) die Vorschriften über die Beleuchtung, Heizung und Lüftung des Bildwerferraumes (§§ 42 bis 44).
d) die Vorschriften für den Bildwerfer (§§ 50, 59 bis 61), sowie für dieFilmrollen,-trommeln und-spulen(§47). Diese Vorschriften gelten für die B- und C-Typen nur insoweit, als sie den dafür geltenden Prüfungsrichtlinien nicht zuwiderlaufen bzw. sie ergänzen.
Unmittelbare Anwendung finden bei kabinenlosen Lichtspielvorführungen die allgemeinen Vorschriften über
- 1. die Betriebserlaubnis und die Überwachung der Lichtspielvorführungen (§ 2, Abs. 2 und 3),
- 2. die Notbeleuchtung (§ 27),
- 3. Sicherung der Rückzugswege (§ 33),
- 4. Aushang der Betriebsvorschriften (§ 34),
- 5. Pflichten des Inhabers (§ 35),
- 6. Filmklebstoff und Umwickelvorrichtung (§§48 u. 49)^
- 7. Feuerlöschgerät (§ 51, Abs. 2 - Feuerlöschdecke und Eimer mit Wasser),
- 8. Betriebsvorschriften für den Vorführer (§ 54, Abs. 1, §§ 55/57).
Von diesen Vorschriften können unter den in § 63 vorgesehenen Voraussetzungen (Vermeidung von Härten, wenn das öffentliche Interesse es erfordert, usw.) Ausnahmen von der Ortspolizeibehörde zugelassen werden. Das gilt auch für die unten angeführten Sonderanforderungen.
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B.
B. Der Umfang in dem die Sondervorschriften Anwendung finden, richtet sich - wie bereits erwähnt - nach der Art der verwendeten Bildwerfer. Diese Forderungen im einzelnen anzuführen, ist wegen ihrer Vielseitigkeit im Rahmen eines Aufsatzes nicht möglich. Es können deshalb nur die wesentlichen zusammengestellt und kurz erläutert werden.
a)
a) Bei der Aufstellung eines ungeprüftün Bildwerfers im Freien (§ 65), muß dieser allseitig mindestens 3m von den Türen, die als Rückzugswege für die Zuschauer in Betracht kommen, entfernt sein. Die Lichtstrahlen dürfen nur durch eine Wandöffnung auf die Bildwand im Zuschauerraum geworfen werden, die ebenso wie die etwa vorhandene Schauöffnung den Bestimmungen entsprechen muß (§ 38), die für die entsprechenden Bildwerferräume gelten. Unter anderem soll auch das Umwickeln und Ausbessern der Filme nach den Vorschriften des § 65 zwar nur im Freien vorgenommen werden; es wird jedoch nichts dagegen einzuwenden sein, wenn dies in einem besonderen Raum geschieht, der dafür jeweils von der Ortspolizeibehörde, die die Betriebserlaubnis erteilt, zugelassen werden kann, bzw. zugelassen sein muß, um so mehr, als die Bestimmungen für den Schutz des Filmvorrats (§§45/49) auch auf diese Art von Filmvorführungen sinngemäß anzuwenden sind.
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b)
b) Geprüfte Bildwerfer der Gefahren- (Typen-) Klasse B (§ 66) dürfen in einem Nebenraum aufgestellt werden. Dieser muß ein in sich selbständiger Raum sein. Notwendige Ausgänge aus dem Zuschauerraum dürfen nicht durch den Nebenraum führen. Nach dem Zuschauerraum hin offene Räume, z. B. hinter Theken, (Schanktischen), Podien, Kathedern und dgl. können als Nebenräume nicht angesehen werden, auch dann nicht, wenn sie durch einen Asbestvorhang zum Zuschauerraum verhängt werden.
Bei besonders günstigen örtlichen Verhältnissen kann auch eine Bühne als Nebenraum zugelassen werden, wenn sie durch einen Asbestvorhang getrennt wird und der Bühnenraum selbst leer und auch seitlich mit nicht brennbaren Stoffen ausgekleidet ist. Der Nebenraum muß im übrigen zum Zuschauerraum, wenn auch nicht rauchdicht, so doch gegen Sicht abgeschlossen sein.
Es darf z. B. nicht einfach durch die geöffnete Tür projiziert werden. Entweder müssen in der geschlossenen Tür Bild- und Schauöffnungen angebracht werden, oder es muß die Türöffnung auf irgendeine andere Art zum Zuschauerraum hin abgeschlossen sein (z. B. Anbringung seitlich im Rahmen gut befestigter, d. h. angehefteter Asbestdecken, Sperrholzplatten und dgl.).
Eine besondere Bauweise, wie etwa nach § 36 ist für den Nebenraum nicht vorgeschrieben. Die Unterbringung der Bildwerfer in beweglichen Kabinen aus Platten und ähnlichen aus Eternit, Asbest und dgl. innerhalb des Zuschauerraums ist unzulässig. Emporen und Galerien können grundsätzlich ebenfalls nicht als Nebenraum angesehen werden.
Ferner sollen bei der Verwendung der B-Typen Glasfüllungen in Türen, Oberlichter, Fenster und u. a. Öffnungen, die in den Zuschauerraum führen, durch mindestens 5 mm starke Bretter oder mindestens 1mm starkes Eisenblech verkleidet werden. Es soll dadurch jedoch nur ein Abschluß zum Zuschauerraum erreicht werden, der sich lediglich in seiner Wirkung derjenigen eines vorschriftsmäßigen Bildwerferraumes annähert. Da die Verkleidung mit Holz und Eisenblech und dgl. häufig nicht oderdoch nur unter Beschädigungder Füllungen u.ä. möglich sein wird, können, gegebenenfalls in Anwendung des §63, Ausnahmen gewährt werden (z. B. durch Anbringung von Asbestdecken, die an den Seiten gut befestigt werden). Es kommt im wesentlichen darauf an, einen Brand im Nebenraum der Sicht der Zuschauer zu entziehen und nach Möglichkeit das Zerspringen von Glasscheiben hinauszuzögern oder zu verhindern.
Bei Verwendung der B-Type sollen die Bild- und Schauöffnungen lediglich durch Schieber etwa nach Art und Wirkungsweise-derfürdie vorschriftsmäßigen Bildwerferräume vorgesehenen verschließbar sein. Die Bild- und Schauöffnungen brauchen nicht mit Glas versehen zu sein, um so weniger als ein rauchdichter Abschluß des Nebenraumes ohnehin nicht gefordert wird. Das selbständige Zufallen der Schieber in Verbindung mit dem Bildwerfer, wie es in § 38 gefordert wird, ist gleichfalls nicht vorgeschrieben.
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c)
c) Geprüfte Bildwerfer der Typenklasse C dürfen auch Im Zuschauerraum aufgestellt werden. Jedoch ist die Genehmigung auch der Aufstellung im Zuschauerraum für sich in das pflichtmäßige Ermessen der Ortspolizeibehörde gestellt. Die Erlaubnis kann und muß versagt werden, wenn sicherheitspolizeiliche Gründe es erfordern, z. B. wenn die Aufstellung in ausreichender Entfernung von den Ausgängen nicht möglich ist. Ist ein geeigneter Nebenraum vorhanden, dann kann die Aufstellung auch der C-Type in diesem gefordert werden.
Ferner muß der Bildwerfer der C-Type im Umkreis von mindestens 2m nach allen Richtungen von Zuschauern und anderen Unbefugten durch nicht oder nur schwer verschiebbare Gegenstände, z. B. Tische oder Geländer abgegrenzt werden. Die früher vielfach verlangte feste Verbindung dieser Angrenzung mit dem Fußboden kann jetzt nicht mehr gefordert werden.
Gegenüber den bisherigen Vorschriften stellt die Zulassung des Auswechselns der Filmrollen im Zuschauerraum bei der Verwendung der C-Type eine grundsätzliche Neuerung und Erleichterung dar. Der Filmrollenwechsel darf entweder mittels auswechselbarer Feuerschutztrommeln oder ähnlicher von einer Bildwerferprüfstelle geprüften Einrichtungen vorgenommen werden oder durch Verwendung von Behältern aus 5mm starkem Sperrholz, sofern die beiden gegeneinander auszuwechselnden Filmrollen auf feste Spulen gewickelt und die Behälter von einer bestimmten Beschaffenheit sind.
Diese Beförderungsbehälter (im Sprachgebrauch „Wechselkassetten“) brauchen nicht von einer Bildwerferprüfstelle zugelassen zu sein. Es können über ihre Zulässigkeit die Ortspolizeibehörden selbständig entscheiden. Die im § 66d gegebenen Vorschriften für diese Wechselkassetten wollen verhindern, daß das während des Transports gefüllte und verschlossene Fach der Wechselkassette nicht geöffnet werden kann, sondern zwangsläufig geschlossen bleibt. Eine Berührung der darin befindlichen Filmrollen soll während des Transports unmöglich sein.
Behälter dieser Art, die in Kürze in den Handel kommen, sehen deshalb vor, daß das geschlossene Fach erst wieder durch Einlegen der Filmspule mit dem abgelaufenen Film in das leere Fach der Wechselkassette am Bildwerfer geöffnet werden kann, während das mit dieser Filmrolle beschickte andere Fach nunmehr seinerseits zwangsläufig geschlossen wird.
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d)
Bei der Verwendung der B- wie auch der C-Type muß das Einlegen der Filme in die Wechselkassetten, das Umrollen und Ausbessern der Filme in einem besonderen Raum vorgenommen werden, zu dem die Zuschauer oder andere Unbefugte keinen Zutritt haben. In diesem Raum ist das Rauchen verboten. Auch dürfen in ihm nur elektrische Lampen (Glühlampen) verwendet werden.
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e)
e) In den erwähnten Sonderanforderungen über die Verwendung der B-Type ist über die Aufbewahrung des Filmvorrats mittel- und unmittelbar nichts gesagt. Eine Unterbringung des Filmvorrats im Nebenraum, in dem der B-Apparat steht, unter Beachtung der sinngemäß anzuwendenden Vorschriften über den Filmschutz (§§ 45/49) ist nicht ausdrücklich verboten.
Sie wird überall dort gestattet werden können, wo sicherheitspolizeiliche Bedenken nicht dagegen sprechen. Jedoch wird In den weitaus meisten Fällen eine solche Erlaubnis sich deshalb erübrigen, weil zum Einlegen, Umspulen und Ausbessern der Filme ohnehin ein besonderer Raum zur Verfügung stehen muß. Es ist sicherheitspolizeilich zweckmäßig, diesen Raum gleichzeitig als Filmaufbewahrungsraum mitbenutzen zu lassen.
Bei der Verwendung der C-Type ist die Frage der Aufbewahrung des Filmvorrats nur insoweit mittelbar geregelt, als nach § 66 Abs. 2 im Zuschauerraum nur der oder die in den Bildwerfern untergebrachten Filmrollen sich befinden dürfen. Daraus folgt, daß bei Filmvorführungen mit Bildwerfern der Type C für die Aufbewahrung des Filmvorrats ein besonderer Raum von der Ortspolizeibehörde jeweils besonders zugelassen werden muß. Selbstverständlich kann dieser Raum gleichzeitig auch für das Einlegen, Umspulen und Ausbessern der Filme mitbenutzt werden.
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