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Achtung: Artikel und Texte aus NS/Hitler-Deutschland 1933-45

Nach der Gleichschaltung der reichsdeutschen Medien direkt nach der Machtübernahme in Februar/März 1933 sind alle Artikel und Texte mit besonderer Aufmerksamkeit zu betrachten. Der anfänglich noch gemäßigte politisch neutrale „Ton" in den technischen Publikationen veränderte sich fließend. Im März 1943 ging Stalingrad verloren und von da an las man zwischen den Zeilen mehr und mehr die Wahrheit über das Ende des 3. Reiches - aber verklausuliert.
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Ein Vortrag: Sozialismus im Patentrecht - Feb. 1936

von der Vortragssitzung am Mittwoch, dem 26. Februar 1936  im Vortragssaal der AEG-Ausstellung der Fabriken von Herrn Dr. Waldmann.
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Neu : Der "sozialistische" Gedanke

Der Vortragende Dr. Waldmann führte etwa folgendes aus:

Das Patentgesetz hat zweifellos eine Reihe von sozialen Gedanken enthalten, die aber mehr oder minder den Charakter der Fürsorge tragen. Der Gedanke, daß es Pflicht der Volksgemeinschaft sei, den Erfinder zu betreuen und zu begrenzen, ist dagegen neu. Er ist sozialistisch.

Von diesem Gemeinschaftsgedanken her muß künftighin die Reichsregierung es sein, die entscheidet, ob ein allgemeines Interesse vorliegt, daß ein Patent zum Geheimpatent werde oder daß an einem Patent die Allgemeinheit beteiligt werden müsse (Zwangslizenz).

Vom genannten Standpunkt der Volksgemeinschaft aus muß auch die Frage geregelt werden, wie weit der Schutz des Erfinders gegenüber einem späteren Erfinder gehen darf. Wenn im Dritten Reich jeder Volksgenosse verpflichtet ist, sein Bestes der Allgemeinheit zu geben, so kann ein wenn auch nur zeitlich begrenztes Monopol, wie es das Patent darstellt, nur dann verantwortet werden, wenn ein wirklicher Fortschritt für die Gemeinschaft vorhanden ist.

Der Maßstab, der an die Neuheit und Erfindungshöhe künftighin gelegt werden muß, muß also strenger sein als bisher.

Die Treuepflicht der Volksgemeinschaft und der Volksgenossen

Wenn der sozialistische Gedanke der Abwägung der Treuepflicht der Volksgemeinschaft und der Volksgenossen in seinem Kernpunkt verwirklicht wird, dann muß auch verhütet werden, daß Stufenklagen kommen, die die Erfindung und den Erfinder dauernd beunruhigen und ihn wirtschaftlich selbst dann ruinieren, wenn er siegt.

Ein besonders wichtiges Moment aber ist die Festsetzung des Streitwerts nach dem Interesse jedes Beteiligten, so daß nicht mehr der kleinere Erfinder, dessen Geschäftsbetrieb in gewissem Maße von Möglichkeiten abhängt, beim Schadenersatz auf einmal nach dem Vorteil bezahlen muß, der dem großen Betrieb hätte erwachsen können.

Dieses Prinzip der konkreten Betrachtung des Einzelfalles an Stelle einer verallgemeinernden und abstrakten Betrachtung ist für die ganze nationalsozialistische Rechtserneuerung maßgebend.

Der volksgemeinschaftliche Gesichtspunkt

Der volksgemeinschaftliche Gesichtspunkt erfordert es weiterhin, daß der Erfinder, der weniger Geld hat, auch entsprechende Möglichkeiten haben muß, um trotzdem zu seiner Erfindung zu gelangen; er muß also eine Art Armenrecht schon bei der Patenterteilung erwirken können.

So wichtig aber auch all diese Gesichtspunkte sind, sie reichen in ihrer Tragweite und Tiefe nicht heran an den wirklich revolutionären Gedanken, daß der von dem göttlichen Funken getragene schöpferische Mensch für die Volksgemeinschaft der Fortschrittsträger ist, daß die Kulturnation von Höhepunkt zu Höhepunkt durch ihn getragen wird, und daß er der Mittelpunkt der Blüteperioden der rassischen Geistesgeschichte ist.

Der Inhaber der Erfinderehre

Er muß infolgedessen der Inhaber der Erfinderehre sein, er muß der wirkliche Träger des Rechtsschutzes der Allgemeinheit bleiben. Aus diesem Grunde ist die Umkehr vom Anmeldeprinzip zum Erfinderprinzip dringend erforderlich. Erst diese Umkehr wird es mit sich bringen, daß die notwendigen wirtschaftlichen selbstverständlichen Beschränkungen, die der Angestelltenerfinder auf sich nehmen muß, nicht mehr eine Einschränkung der Ehre sein wird, deren jeder Arbeiter wert ist.

Es ist vielleicht auch alsbald zu erwägen, daß der erfinderische Geist eine Folgewirkung der rassischen und der Sippenzugehörigkeit eines Volkes ist, so daß die Nutzung eines Patentes außerhalb der Sippe vielleicht einer besonderen Abgabe unterworfen werden sollte, die natürlich der Förderung von Erfindern zugute kommen könnte.

Einen charakterlichen und fachlichen Nachweis der Eignung

Es ist ferner an der Zeit, zu überlegen, daß den Mißbräuchen bei der Patentverwertung ein Riegel vorgeschoben und die Regelung des Marktes anläßlich der Patentverwertung unter volksgemeinschaftlicher Obhut mindestens in der Weise gestaltet werden müßte, daß die Menschen, die dem Erfinder ihre Dienste zur Patentverwertung zur Verfügung stellen, einen charakterlichen und fachlichen Nachweis für ihre Eignung erbringen müßten.

Auch dieses Moment zeigt, wie das Patentrecht immer mehr vom Gedanken des Menschen ausgehen muß, von dem Gedanken des Volksgenossen, der in der Volks- und Rechtsgemeinschaft seinen Pflichtenkreis hat und dem gegenüber diese Volks- und Rechtsgemeinschaft ihren Pflichtenkreis ausübt.

In diesem Sinne der echten und sozialistischen Gemeinschaft wird das neue Patentgesetz alle die angeführten Gedankengänge teils ganz, teils in einem schüchternen Anfang verwirklichen.

Der Erfinder - evtl. ein Hemmnis des Fortschritts

Es wird eine Frage der Anwendung, eine Frage der mit der Erfindung arbeitenden Menschen sein, immer deutlicher in Erscheinung treten zu lassen, daß der Erfinder einerseits Träger des Fortschritts ist, und daß er andererseits daran gehindert werden muß, ein Hemmnis des Fortschritts zu werden.

Dann wird das Patent nicht zu einem Ausdrucke des egoistischen Einzelinteresses wirtschaftlicher Art, sondern der Ausdruck echter rechtsgemeinschaftlicher Pflicht- und Schutzidee.
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Der Vortrag wurde mit lebhaftem Beifall aufgenommen.

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  • Anmerkung : Der neue seit 1933 lancierte reichsdeutsche Sprachgebrauch hatte hier bereits ganz deutlich Eingang gefunden. Es bestand sicher keine zwingende Notwendigkeit, sich so auszudrücken, förderte aber die Aufstiegs-Chancen sowohl in den Privatfirmen wie auch in den Behörden.

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Der Wert und die Verwertung einer Erfindung

Heft 10 - 20. Mai 1936 - von R. Thun, Schöneiche
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Woraus besteht eine Erfindung ? Die Definition:

Eine Erfindung besteht entweder in der Verwendung an sich bekannter Mittel zur Erzielung neuartiger Wirkungen, oder in der Angabe neuer Mittel für bereits bekannte Wirkungen, oder in der Verwendung neuer Mittel für neuartige Wirkungen.

Die Erklärung dazu

Unter neu oder neuartig ist dabei nur etwas zu verstehen, das in den bereits erschienenen Veröffentlichungen noch nicht beschrieben ist und das nach den in Fachkreisen bekannten Regeln nicht aus dem bereits Bekannten abgeleitet werden kann. Von dem nichtfachkundigen Erfinder wird die Vielheit des bereits Bekannten meist sehr unterschätzt.

Allein in den zahlreichen Patentschriften des In- und Auslandes (Deutschland über 600.000, Amerika über 2.000.000 erteilte Patente) ist bereits eine solche Fülle von Gedanken niedergelegt, daß das meiste, das dem einzelnen neu dünkt, aus einem der bereits erteilten Patente nach den fachmännischen Regeln abgeleitet werden kann.

Aber auch ein Gedanke, der an sich neu und nach den Regeln des Patentamtes patentfähig ist, ist nicht schon aus diesem Grunde wertvoll.

Er muß vielmehr eine neue Wirkung, für die ein Bedürfnis vorhanden ist, mit wirtschaftlich tragbaren Mitteln ergeben oder eine bereits mit anderen Mitteln erreichte Wirkung mit einem geringeren wirtschaftlichen Aufwand als bisher erreichen lassen.
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Nicht nur der Leitgedanke, auch Kleinigkeiten müssen da sein

Hierzu genügt nun in den meisten Fällen nicht, nur einen neuen Leitgedanken zu entwickeln, sondern auch alle Kleinigkeiten müssen entwickelt werden, die eine praktische Durchführung ermöglichen.

Der fachfremde Erfinder glaubt häufig, daß es genügt, einen neuen Leitgedanken zu erfinden, allen anderen Kleinkram werden dann die Fachleute schon spielend schaffen. Das ist ein großer Irrtum, denn die Schwierigkeiten liegen meist gerade in den Einzelheiten.

Der bestechendste Gedanke aber ist wertlos, wenn seine Durchführung daran scheitert, daß irgendeine Kleinigkeit, die für seine Durchführung erforderlich ist, nicht ausführbar ist.

Meist beruft sich der fachfremde Erfinder darauf, daß alle großen Erfindungen, Flugzeug, Tonfilm, Fernsehen usw. anfangs von den Fachleuten für undurchführbar erklärt und später doch verwirklicht worden sind.

Er übersieht dabei, daß die von den Fachleuten behauptete Undurchführbarkeit sich immer auf den jeweiligen Stand der Technik bezog. Das Flugzeug war nicht möglich, ehe nicht über den Kraftwagen ein leichter, leistungsfähiger Motor entwickelt wurde; der Tonfilm setzte eine entsprechende Entwicklung der Verstärkertechnik voraus; das Fernsehen erforderte eine entsprechende Entwicklung der Übertragungsmittel.

Erfindungen durch Nichtfachleute ?

Der fachfremde Erfinder beruft sich auch häufig darauf, daß manche der großen Erfindungen durch Nichtfachleute geschaffen wurden. Dieses gilt jedoch nur sehr bedingt. Gewiß war mancher der großen Erfinder, beispielsweise Graf Zeppelin, anfangs kein „Fachmann".

Erfolge wurden jedoch immer erst dann erzielt, wenn der Betreffende durch fleißigste Arbeit sich in das Gebiet derart eingearbeitet hatte, daß er darin einer der ersten Fachleute geworden war. Als Graf Zeppelin die ersten erfolgreichen Flüge mit seinem Luftschiff ausführte, war er durch jahrelanges Arbeiten bereits einer der ersten Fachleute auf diesem Gebiet geworden.

Erfinden erfordert mehr als Gedankenreichtum

Erfinden erfordert nicht nur Gedankenreichtum, sondern auch Fleiß, Ausdauer und Einfühlungsvermögen in vorliegende Verhältnisse. Derjenige, der über diese Eigenschaften verfügt, wird auch immer Wege finden, um die nötigsten Mittel für seine Vorarbeiten zu beschaffen.

Wer nicht in der Lage ist, unter den jeweiligen wirtschaftlichen Verhältnissen ein gewisses Einkommen zu erzielen, wird auch meistens nicht in der Lage sein, eine Erfindung bis zum endgültigen Erfolg durchzuführen (Anmerkung : Beispiel Paul Nipkow).

Gewiß haben ganz vereinzelt Umstände auch einem Erfinder ohne große Vorarbeiten schnell erhebliche Gewinne gebracht. Dieser Fall ist aber sehr viel seltener, als der Gewinn des großen Loses in der Lotterie.

Außerdem wird die Erfolgsmöglichkeit des Erfindens meistens sehr überschätzt. Von den am Patentamt eingehenden Anmeldungen führt nur ein Viertel zu einer Patenterteilung.

In ihrem Fach sehr erfahrene Erfinder, die nur auf Brauchbarkeit sorgfältig geprüfte Gedanken zum Patent anmelden, erreichen, daß die Hälfte oder zwei Drittel ihrer Anmeldungen zu einer Patenterteilung führen.
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Ein erteiltes Patent bedeutet nicht sofortigen Reichtum

Aber auch ein erteiltes Patent bedeutet noch nicht einen wirtschaftlichen Erfolg. Wenn ein sehr erfolgreicher Erfinder ein Drittel der ihm erteilten Patente wirklich einigermaßen nutzbringend verwerten kann, dann hat er bereits sehr viel erreicht.

Eine Patentverwertung ist in der Mehrzahl der Fälle nur möglich, wenn durch Versuche der Nachweis der Brauchbarkeit, mindestens der Durchführbarkeit erbracht ist. Gegen behelfsmäßige Versuche,
welche nur einen Teilerfolg bringen, herrscht ein berechtigtes Mißtrauen, da man bei solchen Versuchen nie entscheiden kann, ob der mangelnde Erfolg nur auf die mangelhafte Versuchsdurchführung zurückzuführen ist, oder ob nicht doch noch grundsätzliche Mängel des ganzen Gedankenganges vorliegen.

Sorgfältig durchgeführte Versuche erfordern jedoch außer großer Sachkenntnis auch große Geldmittel. Auf je einen Versuch, der zu einem Erfolg führt(e), kommen aber viele Versuche, deren Ergebnis darin besteht, daß die Versuchsanordnung verfehlt war. Hierdurch werden die Versuchskosten noch vervielfacht, denn die wenigen erfolgreichen Versuche müssen auch die Kosten der vielen Fehlversuche tragen.

Heute nennen wir es Risiko-Kapital

Gewarnt werden muß ferner auf das nachdrücklichste, daß namentlich fachfremde Erfinder versuchen, mit fremden Geldern ihre Gedanken zu verwirklichen. In der größten Mehrzahl der Fälle wird das fremde Geld verloren sein. Da das leihweise Überlassen von Geldern für die Durchführung von Erfindungen mit einem sehr großen Risiko behaftet ist, sind solche Gelder im allgemeinen auch nur zu Bedingungen zu erhalten, die einen Nutzen für den eigentlichen Erfinder kaum übrig lassen.

Öffentliche Gelder dürften für die Durchführung von Erfindungen nur ganz ausnahmsweise und nur dann zur Verfügung gestellt werden, wenn die bisherigen Leistungen des betreffenden Erfinders eine ausreichende Gewähr für weitere Erfolge bieten.

Ein solcher Erfinder wird aber meistens nicht auf die Inanspruchnahme fremder Gelder angewiesen sein. Diese Ausführungen sollen allerdings den wirklich befähigten Erfinder nicht abhalten, eine Verwirklichung seiner Gedanken zu versuchen, denn wirklich befähigte Erfinder sind ebenso selten, wie wirklich befähigte Künstler, Forscher und Entdecker.

Zusammenfassung

Zusammenfassend kann also gesagt werden:

1. Der Wert einer Erfindung liegt nicht in dem Auffinden eines allgemeinen Gedankens, sondern in der Durchbildung aller Einzelheiten.

2. Die Aussicht, durch Erfinden einen Verdienst zu finden, ist geringer als in allen anderen Berufen, so ungünstig die Verhältnisse in einzelnen Berufen auch liegen mögen.

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Grundsätze für die Behandlung filmtechnischer Erfindungen und Vorschläge in der Reichsfilmkammer

Heft 10 - 20. Mai 1936 - von Dr. Joachim Graßmann

Bei allen Filmstellen des Reiches und der Partei, sowie insbesondere bei der Reichsfilmkammer häufen sich die Eingaben, in denen um Unterstützung neuer Vorschläge, Erfindungen und Verbesserungen auf filmtechnischem Gebiete gebeten wird. In der Mehrzahl der Fälle ist der Antragsteller weder in der Filmindustrie noch in verwandten Berufen tätig, häufig fehlen ihm sogar die einfachsten technischen Vorkenntnisse. Zu einem, wenn auch kleineren Teil, handelt es sich aber auch um fachkundige Einsender, die bei der Film- und Kinoindustrie ein Eingehen auf ihre Gedanken nicht gefunden haben und nun behördliche Unterstützung zur Verwirklichung ihrer Pläne suchen.

Um eine möglichst verständnisvolle und sachkundige Bearbeitung derartiger Anträge zu gewährleisten, zieht die Reichsfilmkammer schon seit längerer Zeit einen auf ihre Anregung aus besonders sachverständigen Mitgliedern gebildeten „Filmtechnischen Ausschuß" (FTA) der ihr nahestehenden Deutschen Kinotechnischen Gesellschaft (DKG) zur Prüfung und Begutachtung aller film- und kinotechnischen Erfindungen und Vorschläge heran.

Hier die Grundsätze des „Filmtechnischen Ausschuß" (FTA)

Aus der Zusammenarbeit dieses FTA mit der Abteilung Film- und Kinotechnik der Reichsfilmkammer haben sich nun "Grundsätze für die Behandlung filmtechnischer Erfindungen und Vorschläge in der Reichsfilmkammer" ausgebildet, die nachstehend abgedruckt sind:

Vor der Prüfung und Behandlung von Anträgen oder Eingaben an die RFK wegen Förderung neuer Vorschläge, Erfindungen und Verbesserungen auf filmtechnischem Gebiete müssen von dem Antragsteller folgende Bedingungen erfüllt sein;

Berufsfremde Antragsteller

I. Für Antragsteller, die nicht in der Filmindustrie oder verwandten Berufen tätig sind:

1. Es muß eine Patentanmeldung bei dem Reichspatentamt eingereicht sein und ein Vorbescheid des Reichspatentamtes vorliegen.
Technische Firmen treten grundsätzlich erst in die Prüfung einer Erfindung ein, wenn die Patentanmeldung eingereicht ist, denn einschlägige Firmen entwickeln selbst Neuerungen, und es kann sehr leicht der Fall eintreten, daß eine angebotene Neuerung bereits in Angriff genommen, aber von der Firma noch nicht zum Patent angemeldet worden ist, weil noch irgendwelche Versuchsergebnisse abgewartet werden sollen. In solchen Fällen können Streitigkeiten über die Urheberherrschaft nur vermieden werden, wenn der Erfinder seine Anmeldung dem Reichspatentamt vorher eingereicht hat.
Bei Eingaben an Behörden und andere öffentliche Stellen liegen die Verhältnisse ähnlich, denn sie sind meist auf die Mitarbeit von Fachleuten angewiesen, die ebenfalls auf den betreffenden Gebieten tätig sind. Auch hier kann der Fall leicht eintreten, daß der betreffende Berater selbst ähnliche Patentanmeldungen bereits in Arbeit hat.

2. Dem Antrag an die RFK müssen neben einer Abschrift oder einem Durchschlag der Patentanmeldung, der Zeichnungen und des Vorbescheides des RPA folgende Angaben beigefügt werden:

  • a) Kurzer Lebenslauf des Antragstellers mit besonderer Berücksichtigung derjenigen Tätigkeiten, bei denen Erfahrungen gesammelt worden sind, die für die Erfindung von Bedeutung sind.
  • b) Kurze Beschreibung der Beobachtungen oder Ueberlegungen, durch welche die Erfindung ausgelöst worden ist.
  • c) Angabe der bereits unternommenen Schritte zur Verwertung der Erfindung.
  • d) Beschreibung der bereits durchgeführten Versuche.

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Beruflich verwandte Antragsteller

II. Für Antragsteller, die in der Filmindustrie oder verwandten Berufsgruppen tätig sind:

1. Die Erfindung muß von maßgebenden Firmen der einschlägigen Industrie bereits geprüft und die
Uebernahme der Erfindung aus einem Grunde abgelehnt worden sein, der nicht in technischer Undurchführbarkeit, mangelnder Wirtschaftlichkeit oder mangelnder Vorteile gegenüber dem Bekannten bestehen darf.

2. Es müssen gewisse öffentliche Belange für die Weiterverfolgung der Erfindung bestehen, z. B, weil die Leistungsfähigkeit der deutschen Industrie gesteigert wird, ausländische Rohstoffe gespart werden oder ein in Aussicht stehender Vorsprung der ausländischen Industrie vorweggenommen werden kann.

3. Einem Gesuch sind folgende Anlagen beizufügen:

  • a) Abschriften der Patentbeschreibung nebst bereits erteilten Bescheiden und Antworten des Anmelders.
  • b) Beschreibungen der bereits durchgeführten Versuche.
  • c) Angabe der Stellen, denen die Erfindung bereits angeboten worden ist; Abschrift der erteilten Antworten und Begründung, weshalb die Begründung der Ablehnung als unrichtig angesehen wird.
  • d) Begründung, welche öffentlichen Belange von der Erfindung betroffen werden.
  • e) Angabe früherer Veröffentlichungen des Erfinders, Hinweise auf bereits erzielte Erfolge auf dem in Frage stehenden Fachgebiet.

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Kommentar : Es gibt kein Geld - nur ideelle Hilfen

Anträge, die diesen Bedingungen entsprechen, werden dann in der Reichsfilmkammer - Abteilung Film- und Kinotechnik - gegebenenfalls unter Hinzuziehung des Filmtechnischen Ausschusses der DKG - auf ihren Wert geprüft und soweit wie irgend möglich gefördert.

Die Förderungsmöglichkeiten der RFK und auch der DKG sind allerdings für die so als föderungswert anerkannten Anträge zur Zeit nur ideeller Art. Sie bestehen jetzt noch vornehmlich darin, daß der Antragsteller über die RFK oder die DKG die Beratung erfahrener Fachleute, die Verbindung mit der einschlägigen Industrie oder auch den Weg an die Oeffentlichkeit, z. B. durch die öffentlichen Vortragssitzungen der DKG, finden kann.

Bei dem in Vorbereitung befindlichen weiteren Ausbau der Forschungstätigkeit der DKG und der schon jetzt an der Technischen Hochschule Berlin bestehenden „Staatlichen Prüf- und Versuchsanstalt für Kinotechnik" wird dann auch die materielle Förderung wertvoller Anträge und Vorschläge durch Uebernahme von technischen Prüfungen, Untersuchungen und Forschungen auf dem gesamten film- und kinotechnischen Gebiete einsetzen können.

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Patentwesen

Neue Gesetze über den gewerblichen Rechtsschutz

aus Heft 10 vom Mai 1936
Die seit langem vorbereiteten neuen Gesetze über den gewerblichen Rechtsschutz sind am 5. Mai 1936 vom Führer und Reichskanzler Adolf Hitler unterzeichnet worden. Es handelt sich um das Patentgesetz, das Warenzeichengesetz, das Gebrauchsmustergesetz und das Gesetz über die patentamtlichen Gebühren.

Nach den Ausführungen des Reichsministers der Justiz, Dr. Gürtner, ist die Neugestaltung dieser Rechtsgebiete in erster Linie durch die Erwägung bestimmt worden, grundsätzliche Gedanken über den Nationalsozialismus darin zur Geltung bringen.

Darauf beruhen die neuen gesetzlichen Maßnahmen zur Wahrung der Erfinderehre, die Ausgestaltung der Angestellten-Erfindung und die Regelung der Erleichterungen für unbemittelte Erfinder, sowie andererseits die Vorschriften, die sich im Interesse des Gemeinnutzes mit der Einschränkung der Erfinderrechte insbesondere durch Befugnisse des Staates und Zwangslizenzen befassen.
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Es gab die Notwendigkeit, Gesetze zu vereinfachen

Schließlich ist auch der Notwendigkeit Rechnung getragen, die Gesetze des gewerblichen Rechtsschutzes zu vereinfachen und möglichst übersichtlich zu gestalten. Wichtige Einzelheiten des neuen Rechtes sind: Der Übergang vom Anmelder-Prinzip zum Erfinder-Prinzip auch bei den „Angestellten-Erfindungen", Umwandlung der bisherigen ersten Jahresgebühr in eine „Bekanntmachungs-Gebühr", Ermäßigung der Jahresgebühr durch „Lizenzbereitschaft", Stundungserleichterung und Gebührenerlaß für bedürftige Anmelder oder Patentinhaber, erweitertes Vorbenutzungsrecht zugunsten des Reiches und selbständiger Reichsverkehrsanstalten.

Die neuen Gesetze werden am 1. Oktober 1986 in Kraft treten. Dr. Gr.

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Neues Patentrecht und Film

"Die Kinotechnik" vom 20. Juni 1936 - von Rechtsanwalt Dr. H. P. Danielcik - Vortrag, gehalten auf der 137. Vortragssitzung der Deutschen Kinotechnischen Gesellschaft am 26. Februar 1936

Kapitel 1

Das Recht des schöpferischen Menschen und seine grundlegende Neugestaltung im nationalsozialistischen Staate ist derjenige Teil der Rechtsreform, der für das gesamte Filmwesen von der größten Bedeutung ist.

Denn jedes neu entstehende Filmwerk ist ebenso wie jeder Fortschritt auf kinotechnischem Gebiete eine Leistung des schöpferischen Menschen. Von der Art und Weise, wie diese Leistung gewertet, vom Recht geschützt und durch das Recht für die Volksgesamtheit nutzbar gemacht wird, hängt die Entwicklung des deutschen Filmes wie der deutschen Kinotechnik letzten Endes ab.

Man denkt nun zwar, wenn man vom Recht des schöpferischen Menschen im Zusammenhang mit dem Filmwesen spricht, zumeist an die grundlegenden Fragen des Urheberrechts, hinsichtlich deren noch eine Fülle von Problemen zu lösen ist. Aber auch die kommende Neugestaltung des Patentrechts wird für das gesamte Filmwesen von sehr erheblicher Bedeutung sein.

Die schöpferische Kraft der Nation

Denn auch dieses neue Gesetz soll ja bekanntlich ein Gesetz zum Schutz der schöpferischen Kraft der Nation sein, und gerade im Filmwesen findet sowohl nach der geistigen kulturellen, wie auch nach der technischen Seite ein Einsatz des schöpferischen Menschen im stärksten Maße statt.

Man braucht dabei nicht nur an die auf rein geistigem Gebiete liegende schöpferische Kraft aller derer, die am Entstehen eines Filmwerkes oder eines Filmes selbst mitwirken, des Manuskriptverfassers, des Regisseurs, des Tonkomponisten denken, sondern muß im Hinblick auf das Patentrecht insbesondere die großen auf dem Gebiete der Kinotechnik noch nicht oder noch nicht restlos gelösten Aufgaben ins Auge fassen, wie die Herstellung von Farbenfilmen, plastischen Filmen usw. -
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Die neuen Rechte an einem Gemeinschaftswerk

In einem unterscheidet sich allerdings die Neugestaltung des Urheberrechts einerseits, des Patentrechts andererseits in bezug auf das Filmwesen. Das künftige Urheberrecht wird in bezug auf den Film ganz besondere, in keinem anderen Kultur- und Wirtschaftszweige vorkommende Aufgaben zu lösen haben, die sich daraus ergeben, daß der Film, urheberrechtlich betrachtet, im Gegensatz zu fast allen anderen geistigen Schöpfungen - Dichtung, Komposition, bildende Kunst usw. - ein Gemeinschaftswerk einer Reihe schöpferisch zusammenwirkender Personen ist, das eine Parallele innerhalb der Kunst vielleicht nur in dem Zusammenwirken zwischen Opernkomponist und Textverfasser findet, das aber rechtliche Parallelen zu anderen künstlerischen Schöpfungen nicht kennt.

Die Erfindung der Volksgesamtheit zugängig machen

Demgegenüber handelt es sich bei der Neugestaltung des Patentrechts in bezug auf Filmwesen und Kinotechnik rechtlich betrachtet um die gleichen grundlegenden Fragen, wie sie auch bei allen anderen technischen Erfindungen auftauchen, nämlich vor allem darum, wie der Schöpfer einer technischen Erfindung und sein geistiges Eigentum zu schützen ist, wie andererseits die Ergebnisse schöpferischen Schaffens in der Technik der Volksgesamtheit am besten zugängig gemacht und für die Förderung aller Beteiligten und der Volksgesamtheit eingesetzt werden können, wie schließlich der technische Fortschritt durch frühere Erfindungen zu fördern, aber nicht zu hindern ist.

Diese Hauptfragen treten wie gesagt auf allen technischen Gebieten auf. Sie sind im allgemeinen ebenso wie in der Filmindustrie die wichtigsten Fragen, die das kommende Patentrecht zu lösen hat.
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Jetzt der Blick auf die Kinotechnik

Auf die Kinotechnik bezogen kann man sie etwa folgendermaßen umreißen:
Das kommende Patentrecht hat hinsichtlich der Kinotechnik für folgende Punkte Sorge zu tragen:
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  • 1. Der Erfinder, der nach den Worten des Führers stets „als Person das Wertvollste an der Erfindung selbst ist", den „für die Gesamtheit nutzbringend einzusetzen erste und höchste Aufgabe einer Nation" Volksaufgabe ist, muß auch auf kinotechnischem Gebiete so geschützt werden, daß er seine volle Erfinderkraft einsetzen kann, ohne befürchten zu müssen, daß er von anderen Mächtigeren der Früchte seiner Erfindung beraubt wird.
  • 2. Alle Erfindungen auf kinotechnischem Gebiete, mögen sie grundlegender Art sein, oder technische Verbesserungen bereits vorhandener Erfindungen darstellen, müssen allen Beteiligten, die auf die Nutzbarmachung dieser Erfindung angewiesen sind, Fabrikanten, Produzenten, Verleihern, Theaterbesitzern in einer Weise und zu Bedingungen zugängig gemacht werden, die den Einsatz dieser Erfindungen ohne wirtschaftliche Gefährdung der Beteiligten ermöglichen.
  • 3. Keine zum Patent angemeldete Erfindung darf dazu mißbraucht werden, daß durch sie oder im Wege sogenannter „Drahtverhaue", d. h. solcher Patente, die von vornherein nicht zwecks Benutzung, sondern zu dem Zwecke, einem unliebsamen Konkurrenten den Weg zur Verwertung seiner Erfindung zu versperren, auf formaljuristischem Wege der technische Fortschritt gehemmt wird, insbesondere die Erfinder oder Verwerter anderer neuer Erfindungen mit formell vielleicht haltbaren, sachlich jedoch unbegründeten Patentnichtigkeitsklagen, Einsprüchen usw. überhäuft und dadurch schon infolge der Höhe der entstehenden Kosten mit wirtschaftlicher Vernichtung bedroht werden. Die Lösung dieser Fragen sind wie gesagt für die Kinotechnik ebenso von entscheidender Bedeutung, wie für die gesamte technische Fortentwicklung überhaupt.

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Kapitel 2

Wie sollen nun diese Fragen auf Grund der Patentrechtsreform gelöst werden und welche Forderungen werden sich aus dieser Neulösung für die Kinotechnik ergeben?

1. Bevor die beabsichtigte Neuregelung geschildert wird, sei zunächst kurz auf die Hauptmängel des gegenwärtigen Zustandes eingegangen.
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  • a) Heute kennt das deutsche Recht lediglich das Anmelde-, nicht dagegen das Erfinderprinzip. Der Erfinder wird überhaupt nicht genannt; nicht sein Recht, sondern das Recht des Anmeldenden wird geschützt, dem der Erfinder vielleicht seine Erfindung für einen unverhältnismäßig niedrigen Gegenwert zur Verfügung stellen mußte.
  • b) Die Nutzbarmachung allgemeinwirtschaftlich bedeutsamer Patente ist zwar in solchen Fällen, in denen der Patentinhaber selbst nicht nutzte, nach geltendem Recht unter gewissen Voraussetzungen auf dem Wege über die Zwangslizenz möglich. Das Patent kann heute nach § 11 nach Ablauf von drei Jahren ab Bekanntmachung über die Beteiligung des Patents zurückgenommen werden, wenn der Patentinhaber es unterläßt, im Inlande die Erfindung in angemessenem Umfange zur Ausführung zu bringen oder doch alles zu tun, was erforderlich ist, um diese Ausführung zu sichern, wenn im Öffentlichen Interesse die Erteilung der Erlaubnis zur Benutzung der Erfindung an andere geboten erscheint, der Patentinhaber aber gleichwohl sich weigert, diese Erlaubnis gegen angemessene Vergütung und genügende Sicherstellung zu erteilen.

    Praktisch hat sich aber diese Bestimmung als völlig unzureichend erwiesen, um so mehr, als für das Verfahren zunächst das Patentamt, alsdann als Berufungsinstanz das Reichsgericht zuständig ist. Es geht aber nicht an, daß ein Gericht über volkswirtschaftliche Erfordernisse entscheidet, einmal, weil es schwerlich den Überblick über die in Frage stehenden volkswirtschaftlichen Erfordernisse haben wird, ferner weil sich die Gerichte im allgemeinen scheuen, im Interesse dieser volkswirtschaftlichen Erfordernisse bestehende Rechte zu annullieren.

    Derartige volkswirtschaftliche Entscheidungen können deshalb immer nur die für die Leitung der Volksgesamtheit verantwortlichen Stellen, also die Reichsregierung oder die von ihr delegierten Stellen treffen.
  • c) Hinsichtlich der fraglos vorhandenen entwick-. lungshemmenden Wirkung von Patenten hat sich vor allem das Kostenrisiko, das mit Patentstreitigkeiten heute zwangläufig verbunden ist, äußerst ungünstig, ja oft katastrophal ausgewirkt. Es war den allermeisten Erfindern, aber auch den meisten kleineren oder mittleren Fabrikanten oder Vertriebsgesellschaften häufig unmöglich, in den Fällen, in denen sie von kapitalkräftigen Gruppen oder Gesellschaften mit Prozessen, überzogen wurden, diese durchzuhalten. Vielfach wurden volkswirtschaftlich wertvolle Erfindungen schon durch die Androhung derartiger Prozesse lahmgelegt.

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Der Erfinder und seine "Rechte"

2. Aufgabe des neuen Rechts ist es also, diese Nachteile zu beseitigen. Es seien im folgenden die Hauptpunkte gezeigt, die hier bei der Neuregelung in Betracht kommen:

a) Zunächst wird das neue Recht - wenigstens bis zu einem gewissen Grade - das Erfinderprinzip durchführen und damit den Schutz des wirklich schöpferischen Menschen gewährleisten. Dies wird dadurch geschehen, daß der Erfinder vor Erlaß des Bekanntmachungsbeschlusses angegeben wird und auch bei der Bekanntmachung der Anmeldung und der Erteilung des Patents sowie in der Patentschrift genannt werden muß.

Im übrigen wird der Erfinder freilich nach wie vor in der Lage sein müssen, das Recht auf die Erteilung des Patentes übertragen zu können. Neben dem durch diese Nennung bewirkten Schutz der Erfinderehre ist die wirtschaftliche Rechtstellung des Erfinders zu sichern.

Hier jedoch wird es nicht so sehr darauf ankommen, starre Gesetzesnormen zu schaffen. Vielmehr werden hier die Organisationen der Volksgemeinschaft auf den einzelnen Kultur- und Wirtschaftszweigen, so im Filmwesen die Filmkammer und die Kinotechnische Gesellschaft in Zukunft wichtige Aufgaben zu erfüllen haben. Das neue Recht kann sich hier nicht in einzelne Bestimmungen ergehen, sondern kann nur die Grundlagen aufzeigen.

Auf der anderen Seite muß es dem Erfinder möglich gemacht werden, sein Recht auf die Erfindung auch wirtschaftlich gegenüber stärkeren Gruppen durchzusetzen. Dies wird nur schwer möglich sein, wenn auch in Zukunft der einzelne Erfinder immer nur als einzelner einer mehr oder minder starken Finanzgruppe, die für die Verwertung seiner Erfindung in Betracht kommt, gegenübersteht.

Es wird deshalb notwendig sein, eine Erfindungsbewertung und darüber hinaus nach patentierter Erfindung eine Patentauswertung planvoll durch dafür berufene Stellen zu schaffen. So ist es beispielsweise denkbar, daß sich der Erfinder auf kinotechnischem Gebiet in Zukunft an eine ihm nicht als Vertragsgegner, sondern als unparteiischer Gutachter und Bewerter zur Seite stehende Stelle wendet.

Hierfür kommt auf kinotechnischem Gebiete vor allem die Deutsche Kinotechnische Gesellschaft in Frage. Hier ist der Platz, an dem Erfindungen durch Sachverständige geprüft und begutachtet werden, an dem mündliche Aussprachen darüber stattfinden können, und an dem nach Erstattung eines Gesamtberichts dem Erfinder bei der Auswertung geholfen werden kann.

Und dort, "wo" eine Erfindung bereits patentiert ist, stehen diesem Wege schon heule keinerlei Bedenken entgegen. Schwieriger ist es dann, wenn es sich lediglich um Ideen oder auch Ausführungen handelt, die noch nicht geschützt sind. Denn hier wird der Erfinder heute stets die Möglichkeit fürchten, daß ihm seine Erfindung bei Bekanntgabe an ein größeres Gremium von irgend jemand genommen wird. Wenn im künftigen Recht jedoch das Armenrecht kommt und durch eine Anmeldung ohne Kostenerlegung ein vorläufiger Schutz begründet wird, so wird auch dieses heute fraglos vorhandene Problem für den Erfinder gelöst werden.

Bis dahin bleibt für den Erfinder einer noch nicht geschützten Erfindung bei Beschreitung des dargelegten Weges nur das Vertrauen in die Sachverständigen einer solchen Organisation, daß ihm seine Erfindung nicht genommen wird. Im übrigen ist es im Hinblick auf die Patentplanung und Auswertung auf kinotechnischem Gebiet wesentlich, daß sie nicht nur zwischen den Beteiligten, sondern unter Hinzuziehung der Kinotechnischen Gesellschaft als unparteiischer Stelle erfolgt.
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Erklärung zu den Zwangslizenzen

b) Die Frage der Ausnutzung der patentierten Erfindungen zu angemessenen Bedingungen im Interesse der Volksgesamtheit und aller Beteiligten berührt eng die Fragen des Konzernrechts. Die Entwicklung in der Filmwirtschaft ist dahin gegangen, daß gerade bei den wichtigsten Erfindungen, so beim Tonfilm, weitaus die meisten in Frage kommenden Schutzrechte sich in einer Hand befinden.

Dies ist auch in der Filmwirtschaft keineswegs ein ungesunder Zustand. Denn gerade hier, da es sich um den Einsatz der Technik für geistiges Gut handelt, das nicht nur in Deutschland, sondern vor allem im Ausland von der größten Bedeutung für die deutsche Volksgesamtheit ist, ist es eine zwingende Notwendigkeit, die vorhandenen Kräfte nicht zu zersplittern, sondern einheitlich zum Einsatz zu bringen.

Wohl aber ist im Hinblick auf dieser Zusammenfassung und Zusammenballung der Schutzrechte eines von entscheidender Bedeutung:

Die Verwertung der Schutzrechte, das Zurverfügungstellen von Erfindungen darf nicht unter kapitalistischen, vom „Ich" des Einzelbetriebes oder Konzerns ausgehenden Gesichtspunkten erfolgen, sondern der Konzern muß im wahrhaft nationalsozialistischen Sinne Treuhänder der Volksgemeinschaft im Hinblick auf die Verwertung und die technische Weiterbildung der Erfindungen sein.

Der Gedanke kapitalistischer Ausbeutung durch solche Monopolgebiete, wie er fraglos in der Systemzeit vorgeherrscht hat, darf im nationalsozialistischen Staate keinen Platz haben. Er soll tot sein und tot bleiben.

An seine Stelle hat eben der Gedanke der Treuhandschaft und der technischen Fortentwicklung zu treten. Wo hiermit Mißbrauch getrieben werden sollte, wo eine Ausnutzung einer Monopolstellung zu Lasten von Volksgesamtheit und den übrigen Beteiligten erstrebt werden sollte, ist es die Aufgabe der Selbstverwaltungsorganisationen oder des Staates, mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln einzugreifen.

Patentrechtlich bedeutet dies, daß an der Stelle dieser Treuhandschaft der kapitalistische Gedanke einer Ausnutzung von Monopolstellungen etwa noch vorkommen sollte, wo also Erfindungen nicht oder nur zu unzumutbaren Bedingungen zur Verfügung gestellt, die Auswertung anderer Erfindungen ganz gehemmt wird, die Zwangslizenz Platz greift.

Zwangslizenzen sind also in Zukunft patentrechtlich überall dort zu erteilen, wo volkswirtschaftlich wertvolle Erfindungen aus den genannten Gründen brachgelegt werden.

Die Entscheidung darüber, ob ein solcher Mißbrauch der Treuhandschaft vorliegt, darf jedoch nie bei einem Gericht liegen, sondern immer nur bei der Reichsregierung bzw. einer von ihr delegierten Stelle, die die dafür zuständige Organisation vorher zu hören hat. Dieses Ergebnis folgt ganz einfach aus dem Grundsatz, daß die Belange von Volk und Staat stets den Sonderinteressen von einzelnen vorgehen müssen.

Im einzelnen wird derjenige, der im Filmwesen die Erteilung von Zwangslizenzen als den Belangen der Volksgesamtheit entsprechend ansieht, sich an den dafür zuständigen Reichsminister zu wenden haben.

Stimmt dieser zu, so wird seine Erklärung zusammen mit dem Antrag auf Erteilung der Zwangslizenz beim Patentamt einzureichen sein, das dann nicht mehr darüber, ob die Zwangslizenz zu gewähren ist, zu entscheiden hat, sondern nur noch über die Einzelheiten hinsichtlich der Gewährung.

Dabei wird darauf zu achten sein, daß bei der Gewährung von Lizenzen usw. insbesondere die einheimischen Beteiligten, z. B. die Industrie, nicht schlechtergestellt werden als die ausländische.
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Die neuen Kostenbestimmungen

c) Bei der Frage, wie eine fortschrittsfeindliche oft „negative Auswertung" der Patente verhindert werden kann, spielt selbstverständlich die Zwangslizenz gleichfalls eine große Rolle. Daneben ist jedoch der Kostenpunkt von entscheidender Bedeutung, und hier sieht das neue Recht eine Reihe von Maßnahmen zur Erleichterung und Besserstellung des wirtschaftlich Schwächeren vor.

So werden vor allem Armenrecht und erweiterte Stundung möglichst eingeführt werden, der bedürftige Patentinhaber wird aus der Reichskasse im Falle erfolgter Anmeldung die ihm entstandenen Kosten und Aufwendungen erhalten, das Armenrecht wird für gewisse Fälle zu gewähren sein.

Die Streitwertberechnung wird in einer Weise erfolgen, durch die das Kostenrisiko für den wirtschaftlich schwächeren Teil wesentlich herabgemindert wird, und zwar derart, daß die wirtschaftlich schwächere Partei die gerichtlichen und außergerichtlichen (auch Anwalts-) Kosten nur noch zu einem Bruchteil des vollen Streitwertes zu zahlen hat, und zwar auch dem Gegner, wenn sie unterliegt.

Ferner sollen Stufenklagen, d. h. gleichzeitige oder nacheinander angestrengte mehrere Verletzungsklagen seitens einer Firma, die die Verletzung geltend macht, vermieden werden. Schließlich wird die Schadensersatzpflicht bei Patentverletzungen teils vermindert, teils verschärft und außerdem das Verfahren beschleunigt werden.

Gerade diese Kostenbestimmungen werden voraussichtlich die Auswertung und Durchführung von Erfindungen in weit größerem Maße ermöglichen, als dies bisher der Fall war.
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Bedeutsame Folgen auf kinotechnischem Gebiete

3. Betrachtet man die Auswirkungen dieser Neuregelung für das Gebiet der Kinotechnik, so ergibt sich, daß auch auf kinotechnischem Gebiete die Folgen sehr bedeutsam sein können.
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  • a) Zunächst wird der Erfinder kinotechnischer Erfindungen zukünftig als solcher nach außen hin in Erscheinung treten und außerdem bei der skizzierten Art der Erfindungsbewertung und Patentverwertung die Möglichkeit unparteiischer Prüfung und Beratung haben. Dies kann und wird in weitem Umfange befruchtend wirken.
  • b) Aus der Neugestaltung der Zwangslizenzen und dem Grundgedanken, daß alle schöpferischen Kräfte für Volk und Staat einzusetzen sind, ergibt sich das Recht sowohl der Volksgemeinschaft, sowohl des Betroffenen an der Benutzung einer Erfindung gehinderten Volksgenossen, Zwangslizenzen zu beantragen, wenn Patente nicht genutzt oder nicht zu den angemessenen Bedingungen zur Verfügung gestellt werden. Letzteres allerdings nur, wenn der Besitzer der Erfindung praktisch das Monopol hat, infolge dieses Monopols auch zum Vertragsschluß mit allen Beteiligten verpflichtet ist, eine Verpflichtung, die sich aus dem Gedanken der Auswertung aller Kräfte für die Volksgesamtheit bei Monopolen notwendig ergeben und zivilrechtlich zum Kontrahierungszwang führen muß.
  • c) Ebenso wird die Neuregelung auf dem Gebiete der Gebühren und Kosten einen Mißbrauch von Machtstellungen besser als bisher unmöglich machen, so daß auch diese Bestimmungen den Weg für Neuerfindungen und ihre Auswertung frei machen.

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Schließlich ist der - wenn auch nicht im Gesetz verankerte - Gedanke der einheitlich gerichteten Patentplanung und Auswertung gerade auf dem Gebiete der Kinotechnik besonders wichtig, weil es hier darauf ankommt, gerade alle Kräfte des deutschen Filmwesens und der deutschen Industrie im Interesse des deutschen Ansehens und des deutschen Films im In- und Ausland zur Geltung zu bringen. Hier werden aber auch gerade die großen Aufgaben der Kinotechnischen Gesellschaft auf dem Gebiete des Patentwesens in Zukunft liegen.
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  • Anmerkung : Hier steht es verklausuliert : Der Staat entscheidet, ob er ein Patent an sich zieht und der Staat ist Minister Josef Goebbels ganz persönlich. Jedes Gerichtsverfahren ist somit ausgeschlossen, denn gegen seinen eigenen Staat darf man nicht prozessieren.

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Juli 1936 - Schutz des schöpferischen Menschen und der Volksgemeinschaft - Nationalsozialistische Rechtsgrundsätze auf dem Internationalen Patentrechtskongreß.

I. Durch zwei Dinge zeichnete sich der Internationale Kongreß für gewerblichen Rechtsschutz aus, der vom 1. bis 6. Juni in Berlin unter Teilnahme von 43 Nationen und über 500 ausländischen Delegierten stattfand: durch das Bekenntnis zum Dienst des Rechtes am Frieden und an der Fortentwicklung der Völker durch kameradschaftliche Zusammenarbeit, sowie durch die internationale allseitige Anerkennung der nationalsozialistischen Grundsätze des neuen deutschen Patentgesetzes.

Und gerade deshalb war er für Deutschland so wichtig. Es wurde hier durch die - meist sogar einstimmige Annahme vieler in Anlehnung an das neue deutsche Gesetz eingebrachter Anträge, die zur Fortbildung des internationalen Rechtes führen, eindeutig die große internationale Bedeutung des neuen deutschen Rechtsgedankens erwiesen -, des Rechtsdenkens, das auf der Kraft der schöpferischen Persönlichkeit, ihrem Schutz einerseits, auf der Nutzbarmachung der Erfindungen, auf ihren Einsatz für Volk und Menschheit andererseits beruht.
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Es kommen weitere nationalsozialistische "Sprüche"

"Im Erfinder repräsentiert sich individuell die schöpferische Kraft der Völker" - so hatte der Ehrenpräsident des Kongresses, Reichsminister Dr. Frank, in seiner Eröffnungsansprache gesagt. Und es war für ihn und das ganze deutsche Volk eine besondere Freude und Genugtuung, festzustellen, daß der Generalberichterstatter des Kongresses, Dr. Fernand-Jacq, Paris, am Schluß die vorzügliche Arbeit des Kongresses zum Wohle der Völker, die sich eben an die deutsche Regelung häufig anlehnte, hervorhob und daß auch der Präsident des holländischen Patentamts, Dr. Prins, namens der ausländischen Delegierten Deutschlands führende Stellung in der Welt und die besonderen Verdienste Minister Franks für den Kongreß betonte.

Womit selbstverständlich die gleichfalls außerordentlich intensive Mitarbeit der übrigen Delegationen in keiner Weise geschmälert werden soll! Aber gerade in diesem Zusammenwirken aller in dem Geist, den auch das neue Patentrecht durchzieht, liegt ein hoffnungsvoller Ausblick auf eine gemeinsame Arbeit der Völker im Sinne des Friedens und des Fortschrittes, zu der - wie sich wohl alle ausländischen Delegierten überzeugen konnten - das im Ausland so oft verkannte neue Deutschland stets bereit ist.
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II. Wie waren nun die Einzelergebnisse des
Kongresses?

Aus der Vielzahl der Beschlüsse können naturgemäß hier nur wenige besonders wichtige herausgehoben werden.

1. Auf dem Gebiete des Patentrechtes ist das Prinzip der Erfinderehre international anerkannt. Sodann soll die Patentrolle zukünftig in allen Unionsstaaten Spiegelbild der materiellen, wirklich gegebenen Rechtslage werden, ohne daß darum etwa die Rechtsgültigkeit von Lizenzen an die Eintragung zu knüpfen sei - ein Beschluß, der - wieder im Sinne der auf dem Kongreß gebrauchten Worte Dr. Franks - für die Abkehr von der bisher zu stark betonten formalen Seite des Rechts und für die Wiedererweckung der grundsätzlichen Betrachtungen des Rechtes bezeichnend ist.

Ferner sollen entsprechend dem §2 des neuen deutschen Patentgesetzes Vorveröffentlichungen (Drucklegungen oder Benutzungen) einer Erfindung innerhalb von 6 Monaten vor der Anmeldung nicht neuheitsschädlich sein; es wurde beschlossen, daß diese Bestimmung in den Unionsvertrag aufgenommen werden soll.

Gleichfalls der neuen deutschen Regelung entspricht der Beschluß, daß bei allgemeiner Lizenzbereitschaft eines Patentinhabers die Gebühren ermäßigt werden sollen. Ebenso war der zur Frage des Ausübungszwanges bei Nichtbenutzung von Patenten gefaßte Beschluß auf deutsche Anregung zurückzuführen.

Danach soll in diesem Fall nicht mehr - wie es noch in manchen Ländern rechtens ist - das Patent überhaupt beseitigt werden, sondern es soll nur die Möglichkeit zu Zwanglizenzen gegeben werden, die eine Benutzung der Erfindung im Allgemeininteresse ermöglichen.

2. Im Rahmen der wettbewerblichen Diskussion spielte das Problem der sog. "sklavischen Nachahmung" die Hauptrolle. Endgültige Beschlüsse dazu wurden allerdings nicht gefaßt, jedoch die weitere Bearbeitung auf dem nächsten Kongreß in Aussicht genommen. Außerdem wurde hier das deutsche Gesetz zum Schutz nationaler Symbole als vorbildlich anerkannt.

3. Auf dem Gebiet des Warenzeichenrechtes verdienen die im Einleitungsvortrage gemachten Ausführungen Dr. Ostertags, des Leiters des Berner Büros, besondere Erwähnung, wonach es keine internationalen Marken als solche gibt, sondern nur nationale, aber international zu schützende Marken! Eine Auffassung, die völlig deutschem Rechtsdenken entspricht.

Aber auch sonst ergeben sich kaum grundsätzliche Gegensätze, insbesondere auch nicht zwischen den gleichfalls an den Kongreßarbeiten führend beteiligten französischen, englischen und Schweizer Delegierten und der deutschen Auffassung.

Ein Zeichen, daß der Schutz des technischen Fortschritts als eines Gemeingutes der ganzen Kulturwelt tatsächlich im „Geiste einer glückvollen Arbeitsgemeinschaft" gesichert wird und daß eine solche Arbeitsgemeinschaft der Völker im Dienst des Rechtes und des Friedens - wie Reichsminister Frank am Schluß des Kongresses ausführte - vielleicht einmal der wesentliche Charakter des Daseins aller Völker wird.

Dr. Hans Peter Danielcik.

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August 1936 - Das Kinowesen im neuen Patentgesetz

Die rechtlichen und technischen Grundlagen - von Dipl.-Volkswirt Erwin Barth, Berlin

Das seit geraumer Zeit erwartete Patentgesetz ist nunmehr zur Tat geworden und hat das alte, nach liberalistischen Wirtschafts- und Rechtsauffassungen geschaffene Patentrecht vom 7. April 1891, zuletzt revidiert im Jahre 1923, abgelöst.

Das neue Patentgesetz trägt in jeder Hinsicht nationalsozialistischen Grundsätzen Rechnung, wie sie heute in Wirtschaft und Technik allgemein maßgebend sind. Angesichts der grundlegenden Neuerungen nehmen wir Veranlassung, eine Darlegung der neuen rechtlichen und auch gleichzeitig der technischen Grundlagen, die sich notwendigerweise gegenseitig ergänzen, für alle die Kinotechnik berührenden Patente und Gebrauchsmuster zu bringen.

Wie werden Patente erteilt ?

Nach dem Patentgesetz werden Patente erteilt für neue Erfindungen, die eine gewerbliche Verwertung gestatten. Nach §2 gilt eine Erfindung nicht als neu, wenn sie zur Zeit der Anmeldung in öffentlichen Druckschriften aus den letzten hundert Jahren bereits derart beschrieben oder im Inland bereits so offenkundig benutzt ist, daß danach eine Benutzung durch andere sachverständige Personen möglich erscheint.

Das Recht auf das Patent hat der Erfinder oder sein Rechtsnachfolger, wie überhaupt im Gegensatz zu früher nicht das Anmelderprinzip, sondern das Erfinderprinzip im Vordergrund steht.

Allerdings gilt im Verfahren vor dem Reichspatentamt der Anmelder als berechtigt, die Erteilung des Patentes zu verlangen, damit die sachliche Prüfung der Patentanmeldung durch die Feststellung des Erfinders nicht verzögert wird. Der Erfinder kann aber seine Rechte vor den ordentlichen Gerichten geltend machen.

Immer muß der Name des Erfinders angegeben werden. Er wird auf dem Patent und in allen Veröffentlichungen des Reichspatentamtes genannt. Auch bei den Angestelltenerfindungen ist nicht der Betrieb oder der Betriebsinhaber, sondern der Angestellte der Erfinder.

Haben mehrere eine Erfindung unabhängig voneinander gemacht, so steht das Recht auf die Erfindung demjenigen zu, der sie zuerst beim Reichspatentamt angemeldet hat.

Was bewirkt ein Patent :

Das Patent hat die Wirkung, daß allein der Patentinhaber befugt ist, gewerbsmäßig den Gegenstand der Erfindung herzustellen, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen.

Ist das Patent für ein Verfahren erteilt, so erstreckt sich die Wirkung auch auf die durch das Verfahren unmittelbar hergestellten Erzeugnisse, eine Bestimmung, die für die Kinotechnik von praktischer Bedeutung ist.

Die Wirkung des Patentes tritt nach §6 gegenüber demjenigen nicht ein, der zur Zeit der Anmeldung bereits im Inland die Erfindung in Benutzung genommen oder die dazu erforderlichen Maßnahmen getroffen hatte. In solchen Fällen kann die Erfindung für die Bedürfnisse des eigenen Betriebes ausgenutzt werden.

Die Dauer eines Patentes beträgt achtzehn Jahre.

Die Frist beginnt mit dem auf die Anmeldung der Erfindung folgenden Tage. Alle Rechte aus einem Patent können vererbt, aber auch beschränkt oder unbeschränkt auf andere übertragen (also verkauft) werden.

Was kostet eine Anmeldung ?

Vor Bekanntmachung der Anmeldung ist eine Bekanntmachungsgebühr, ferner vom 3. Jahre ab bei Beginn eines jeden Jahres für die Dauer des Patentes eine nach dem Tarif bemessene Jahresgebühr zu entrichten.

Bei den sogenannten auch für das Kinowesen wichtigen Zusatzpatenten fallen die Jahresgebühren weg. Wenn der Anmelder oder Patentinhaber seine Bedürftigkeit nachweist, können alle Gebühren bis zum Beginn des 7. Jahres gestundet und im Falle der Erlöschung sogar erlassen werden.

Auch können nach Erteilung des Patentes einem bedürftigen Anmelder angemessene Auslagen für Zeichnungen, Modelle und Gutachten usw. aus der Reichskasse erstattet werden. Eine solche Erstattung wird in der Patentrolle vermerkt.

Die Gebühren ermäßigen sich ferner auf die Hälfte, wenn sich ein Patentinhaber dem Reichspatentamt gegenüber bereit erklärt, jedermann die Benutzung der Erfindung gegen angemessene Vergütung zu gestatten. Eine solche Erklärung gilt sowohl für das Hauptpatent als auch für die Zusatzpatente, ist unwiderruflich und bindet auch die Rechtsnachfolger. Sie wird auch in die Patentrolle eingetragen.

Wer nach Eintragung dieser Erklärung eine Erfindung benutzen will, hat dies dem Patentinhaber z. B. mittels eingeschriebenen Briefes mitzuteilen. Gleichzeitig ist anzugeben, in welcher Art und in welchem Umfange die Erfindung benutzt werden soll.

Der neue Benutzer ist verpflichtet, dem Patentinhaber nach Ablauf jeden Kalenderjahres Auskunft über den Umfang der erfolgten Benutzung zu geben und hat die Vergütung hierfür zu entrichten. Die Höhe der Vergütung wird, falls keine freiwillige Verständigung zustande kommt, im Rechtswege festgesetzt.

Wann läuft ein Patent ab bzw. wann erlischt es ?

Ein Patent erlischt, wenn der Patentinhaber durch schriftliche Erklärung an das Reichspatentamt verzichtet oder die Gebühren nicht rechtzeitig bezahlt werden. Ein Patent wird für nichtig erklärt, wenn sich herausstellt, daß der betreffende Gegenstand nicht patentfähig war oder wenn die Erfindung Gegenstand des Patentes eines früheren Anmelders ist oder der wesentliche Inhalt einem anderen Patent ohne Einwilligung des Besitzers entnommen ist.

Teilweise Beschränkung ist zulässig. Wenn ein Patentinhaber einem anderen die Erlaubnis zur Benutzung der Erfindung auch bei Angebot einer angemessenen Vergütung und Sicherheitsleistung versagt, so ist diesem die Berechtigung zur Benutzung zuzusprechen, also eine Zwangslizenz zu erteilen, wenn die Erteilung der Erlaubnis nach Erklärung der Reichsregierung zur Wahrung der Belange der Volksgemeinschaft geboten ist und seit der Patenterteilung mindestens 3 Jahre vergangen sind.

Dem Reichspatentamt steht die Erteilung, die Nichtigkeitserklärung, die Zurücknahme der Patente und die Erteilung von Zwangslizenzen zu.

Im Reichspatentamt werden Prüfungsstellen für die Patentanmeldungen, Patentabteilungen zur Erledigung der Einspruchsverfahren, weiterhin Senate zur Erledigung der Nichtigkeitsanträge und Erteilung von Zwangslizenzen sowie Beschwerdesenate gebildet.

Beim Reichspatentamt wird die Patentrolle geführt, die den Gegenstand und die Dauer der erteilten Patente sowie den Namen und Wohnsitz der Patentinhaber, gegebenenfalls auch deren Vertreter enthält. Anfang, Ablauf, Erlöschen, Nichtigkeitserklärung usw. werden in der Patentrolle vermerkt, ebenso jede Änderung in der Person des Patentinhabers. Die Einsicht in die Patentrolle, in alle Beschreibungen, Zeichnungen, Modelle und Probestücke steht jedermann frei.

Die schriftliche Anmeldung beim Reichspatentamt ist erforderlich

Was das Verfahren anbelangt, so ist schriftliche Anmeldung beim Reichspatentamt erforderlich. Der zu schützende Gegenstand ist genau zu bezeichnen. Alle erforderlichen technischen Unterlagen sind beizufügen.

Die Anmeldung wird durch die Prüfungsstelle geprüft. Im Falle der Unvollständigkeit fordert die Prüfungsstelle den Patentanmelder auf, die vorhandenen Mängel innerhalb bestimmter Frist zu beseitigen.

Mit der Bekanntmachung der Anmeldung im Patentblatt treten einstweilen die gesetzlichen Wirkungen des Patentes ein. Hierdurch ist der betreffende Gegenstand zunächst gegen unbefugte Benutzung geschützt. Gleichzeitig wird die Anmeldung mit sämtlichen Anlagen beim Reichspatentamt zur Einsicht für jedermann ausgelegt.

Binnen 3 Monaten kann gegen die Erteilung des Patentes Einspruch erhoben werden. Das Reichspatentamt kann alle erforderlichen Erhebungen von sich aus durchführen, die Beteiligten, sowie Zeugen und Sachverständige laden und vernehmen. Bei endgültiger Erteilung des Patentes erfolgt eine Bekanntmachung im Patentblatt. Dem Patentinhaber wird eine Urkunde ausgestellt.

Gegen die Entscheidungen des Reichspatentamtes ist nach § 39 binnen 6 Wochen Berufung an das Reichsgericht zulässig.

Patentverletzung

Wer widerrechtlich eine Erfindung benutzt, kann nach § 44 von dem Verletzten auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Bei Vorsätzlichkeit oder Fahrlässigkeit ist Schadensersatzpflicht gegeben. Bei leichter Fahrlässigkeit kann das Gericht statt des Schadensersatzes eine angemessene Entschädigung festsetzen.

Wer vorsätzlich eine fremde Erfindung widerrechtlich benutzt, wird mit Gefängnis bestraft. Strafverfolgung tritt nur auf Antrag ein. Zurücknahme des Antrages ist zulässig. Für alle Patentstreitigkeiten ist das Landgericht Berlin ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig.

Die Bedeutung für die Film- und Kinowirtschaft .....

Erfahrungsgemäß kommt für die Filmwirtschaft und das Lichtspieltheaterwesen auch den Gebrauchsmustern erhebliche Bedeutung zu. Nach dem neuen Gebrauchsmustergesetz werden nach §1 Arbeitsgerätschaften oder Gebrauchsgegenstände oder deren Teile, soweit sie dem Arbeitsoder Gebrauchszweck durch eine neue Gestaltung, Anordnung oder Vorrichtung dienen sollen, als Gebrauchsmuster geschützt. Erforderlich ist schriftliche Anmeldung beim Reichspatentamt.

Der Schutzanspruch, also das Geltungsbereich, ist erschöpfend zu bezeichnen. Gleichzeitig ist ein Modell oder eine Zeichnung einzureichen. Für Gebrauchsmustersachen wird im Reichspatentamt eine eigene Gebrauchsmusterstelle errichtet, die auch die Gebrauchsmusterrolle führt. Die Eintragung eines Gebrauchsmusters hat nach §5 die Wirkung, daß allein dem Eingetragenen das Recht zusteht, gewerbsmäßig das Muster nachzubilden, die durch Nachbildung erzeugten Gegenstände in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen.

Der Schutz dauert 3 Jahre. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem auf die Anmeldung folgenden Tag. Gegen Zahlung der Tarifgebühr kann die Schutzfrist um weitere 3 Jahre verlängert werden. Die Vorschriften über die Entschädigung sowie Strafbarkeit bei mißbräuchlicher Benutzung sind die gleichen wie im Patentgesetz selbst.

Rechtsstreitigkeiten gehören je nach Höhe des Streitwertes vor die Amtsgerichte oder die Zivilkammern der Landgerichte.
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Die Patentklasse 57

Die notwendige Ergänzung zu den vorstehenden rechtlichen Ausführungen bildet ein Überblick über die technischen Grundlagen jener Patente und Gebrauchsmuster, die für Filmwirtschaft und Lichtspieltheaterwesen Bedeutung besitzen und deren Kenntnis für alle Fachkreise ebenfalls unerläßlich ist.

Grundsätzlich muß festgestellt werden, daß die technischen Grundlagen so elastisch gestaltet sind, daß sie den wechselnden Anforderungen der neuzeitlichen Technik Rechnung zu tragen vermögen.

Die Patente und Gebrauchsmuster, welche für Filmwirtschaft und Kinowesen von praktischer Bedeutung sind, sind in der Patentklasse 57 enthalten, die je nach den einzelnen Spezialgebieten in Unterklassen weiterhin in Gruppen und Untergruppen gegliedert ist.

In der Unterklasse 57 a sind alle Patente und Gebrauchsmuster untergebracht, welche die eigentliche Photographie zum Gegenstand haben. Obwohl auch diese Patente für die Filmwirtschaft insbesondere für die Filmaufnahmetechnik von großer praktischer Bedeutung sind, kann auf Einzelheiten vernichtet werden, da es sich hier um Spezialgebiete handelt, die nur verhältnismäßig wenige Fachleute interessieren.

Die Bedeutung der Untergruppen

Von ungleich größerer Bedeutung sind dagegen die Gruppen 33 bis 61, die wir ihrer grundsätzlichen Bedeutung wegen folgen lassen.
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  1. 33 Einrichtungen zur schrittweisen Bewegung von Bildbändern. Einrichtungen zum Ausgleich der Bildwanderung bei bewegten Bildbändern. 34/01 mit optischem Ausgleich. -/02 mit mechanischem Ausgleich.
  2. 35 Kinematographen mit Bildern aiif Platten oder Trommeln.
  3. 36 Kinematographen mit abblätternden Bildern, Mutoskope. Räumlich wirkende Kinematographie.
  4. 37/01 mit räumlich parallaktischen Bildgruppen. -/02 mit anderen Mitteln zur Erzeugung plastischer Wirkungen.
  5. 38 Farbenkinematographie.
  6. 39 Antriebswerke und Getriebeteile für kinematographische Aufnahme- und Wiedergabegeräte, deren Aufbau und Gehäuse.
  7. 40 Bildfenster und Filmschleifenbildner.
  8. 41 Regelung des Bildbandes im Bildfenster.
  9. 42 Bildbandführungsmittel, Schaltrollen.
  10. 43 Anordnung von optischen Einrichtungen, z. B. Objektiven, Suchern, Einsteilvorrichtungen, Belichtungsmessern, Iris-Blenden an Kinogeräten. Verschlüsse.
  11. 44/01 Umlaufverschlüsse. -/02 sonstige Verschlüsse, Unterbrechung der Beleuchtung.
  12. 45 Einrichtungen zum Verhüten des Flimmerns, Doppelapparate, Bildbänder.
  13. 46/01 Gestaltung der Bildbänder, Formate, Randverstärkungen. -/02 Steuermittel und Markierungen auf Bildband, Einrichtungen zu deren Anbringung, Perforieren. Bildbandbehälter an Kinogeräten-
  14. 47/01 Kassetten für unbelichtete Filme. -/02 Trommeln und Spulen für spielfertige Filme.
  15. 48 Einrichtungen zum Umspulen und Messen von Bildbändern,
  16. 49 Einrichtungen, um das Umspulen zu vermeiden, Aufwickeln von außen, Entnahme von innen, endlose Bildbänder,
  17. 51 Einrichtungen zum Stillsetzen des Filmes, auch bei Zielscheibenkinematographen, Feuerschutz.
  18. 52/01 Einrichtungen zum Verhindern von Filmbränden. -/02 Einrichtungen zum Löschen von Filmbränden. -/03 Feuersichere Lagerung von Filmen.
  19. 53 Einrichtungen und Verfahren für Kombinations-, Trick- und Zeitrafferaufnahmen.
  20. 54 Einrichtungen für Titel- und Textaufnahme oder -wiedergabe.
  21. 55 Einrichtungen für Panoramaaufnahme oder -wiedergabe. Projektionslampen für Kinematographen.
  22. 58,01 mit Kondensor oder Spiegel. -02 mit Einrichtungen zur Ausleuchtung größerer Diapositive.
  23. 59 Einrichtungen an Stativen und Tischen zur Benutzung derselben mit Aufnahme- oder Wiedergabekinematographen.
  24. 60 Schrank- und Kofferkinematographen.
  25. 61 Sondereinrichtungen für kinematographische Aufnahmen und Vorführungen, z.B. Zeitdehner, d. h. sogen, Zeitlupen, pausenlose Vorführung, Mikrokino, Sondereinrichtungen an Vorführungsräumen. Besondere Bedeutung gewinnen in diesem Zusammenhang jene Patente und Gebrauchsmuster, welche den Bildtonfilm zum Gegenstand haben. Diese Patente finden sich in den Gruppen 64 bis 72 der Unterklasse 57 a.
  26. 64 Zusammenbau von Kinematograph mit Sprechmaschine.
  27. 65 Ein- und Ausschalten der Einzelgeräte, Kontaktvorrichtungen durch Film- oder Sprechmaschine betätigt.
  28. 66 Mittel zum synchronen Antrieb und zum Wiederherstellen des Gleichslaufs von Bild- und Tonträger.
  29. 67 Kontrollmittel für den Gleichlauf bzw. für die Übereinstimmung von Bild und Ton.
  30. 68 Zusammenbau von Kinomatograph mit Tongerät für gemeinsamen Bild- und Tonträger.
  31. 69 Mittel zur Bewegung des gemeinsamen Bildtonträgers.
  32. 70 Erzeugung und Uebertragung von nicht aufgezeichneten Tönen zur Begleitung von kinematographischen Vorführungen.
  33. 71/01 Verfahren und Hilfsmittel für die Aufnahme, Wiedergabe, Vervielfältigung und Nachbehandlung von Bild- und Tonaufzeichnungen, Taktgeber, Nachsynchronisieren, Markieren, Schneiden, Kleben, stereoskopischer Bildtonfilm, Tricktonfilm. -/02 Ausbildung des Bildteils.
  34. 72 Bildschaugeräte, Mutoskope und dergl., in Verbindung mit Tonwiedergabeapparaten.

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Nachsatz :

Die vorstehenden rechtlichen und technischen Ausführungen ermöglichen den technisch interessierten Kreisen in Filmwirtschaft und Lichtspieltheaterwesen eine Orientierung über alle Voraussetzungen, die bei der Anmeldung film- und kinotechnischer Patente und Gebrauchsmuster zu beachten sind.

Die im neuen Patentgesetz erfolgte Verlagerung vom Anmelderprinzip zum Erfinderprinzip sowie die begünstigte Anmeldung durch minderbemittelte Erfinder lassen hoffen, daß auch die Film- und Kinotechnik in mehrfacher Beziehung manche wünschenswerte Anregung erhält.

Ende von :

August 1936 - Das Kinowesen im neuen Patentgesetz

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"Inter-Film" - was war das ?

aus Kinotechnik Heft 17 - September 1936
Die Internationale Filmkammer veröffentlicht soeben in deutscher und französischer Sprache die erste Nummer ihres Organs „Inter-Film".

Der Präsident der Internationalen Filmkammer, Staatsminister a. D. Professor Dr. Lehnich, Berlin, eröffnet die zahlreichen bemerkenswerten und interessanten Beiträge mit einem Geleitwort zur IV. Internationalen Filmkunstausstellung in Venedig, über deren Geschichte und einstimmige Anerkennung in allen Ländern deren Präsident Graf Volpi, Venedig, Aufschluß gibt.
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Ein grundlegender Aufsatz über die Urheberschaft am Film

Ein sehr interessantes und aktuelles Problem greift Dr. Andre Ruszkowski, Warschau, auf in einem grundlegenden Aufsatz über die Urheberschaft am Film, in dem er nach Berücksichtigung sämtlicher am Filmwerk mitarbeitenden Urheber zu dem Ergebnis gelangt, daß der Hersteller des Films zur Ausübung der Urheberrechte durch das Gesetz ermächtigt werden muß.

Zu diesem in den einzelnen Ländern in Gesetzgebung und Rechtsprechung verschieden behandelten Problem gibt die „Inter-Film" noch weitere Stellungnahmen, u. a. durch einen Überblick über die neue österreichische Urheberrechtsgesetzgebung und durch ein bemerkenswertes Urteil des Pariser Zivilgerichts. In diesem Zusammenhang wird weiterhin über die Arbeit der Internationalen Filmkammer für die Internationale Urheberrechtsreform berichtet.

Über die Aufgaben der "Föderation Internationale de la Presse Cinematographique" (Fipresci) und ihr Verhältnis zur Internationalen Filmkammer gibt ein Aufsatz des Präsidenten, Jean Chataigner, Paris, Auskunft. Schließlich sind noch zu erwähnen: Eine Übersicht über die internationalen filmtechnischen Probleme, in deren Vordergrund der Farbfilm und das Fernsehen stehen, und ein richtungsweisender Aufsatz von Fritz Bertram, Berlin, dem Präsidenten der „Föderation Internationale des Associations de Cinemas", über die Programmgestaltung in den europäischen Ländern.

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Leitartikel Heft 23 - Dezember 1936 - Das neue Patentrecht

von Rechtsanwalt Dr. Hans Peter Danielcik, Berlin

Am 1. Oktober 1936 ist das am 5. Mai 1936 erlassene neue Patentgesetz in Kraft getreten. Es bringt im wesentlichen diejenigen grundlegenden Änderungen, die der nationalsozialistischen Zielsetzung auf dem Gebiete des Patentrechts entsprechen.

Es ist mithin auch für die Kinotechnik von außerordentlicher Bedeutung. Im folgenden wird auf die wesentlichsten Punkte der neuen Regelung kurz eingegangen.

Im Mittelpunkt der neuen gesetzlichen Regelung stehen das Erfinderprinzip und das Primat der Volksgemeinschaft. Das neue Gesetz will so, indem es diese beiden Grundprinzipien zum Ausgangspunkt der Einzelregelung macht, die schöpferischen Kräfte der Nation schützen, sie aber andererseits in den Dienst der Allgemeinheit stellen.
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  • Anmerkung : Dem Erfinder wird ein Teil seiner Rechte zugunsten der schöpferischen Kräfte der Nation zum Dienst an der Allgemeinheit weggenommen. Ob er über seine Erfindung selbst bestimmen darf, entscheidet jetzt "die Regierung", im Prinzip macht das Josef Goebbels. Er darf erfinden, anmelden und bezahlen und dann muß er warten, ob das Reichswehr- bzw. Kriegsministerium oder das Propaganda-Ministerium dieses Patent an sich zieht. Denn dann ist er außen vor.

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Die Begündung für diese Art der staatlichen Enteignung:

Die Wege, die zu diesem Zwecke begangen werden, sind folgende:

I. Der Name des Erfinders muß genannt werden

Zunächst ist im Gegensatz zu früher der Erfinder grundsätzlich patentberechtigt. Zwar kann er seine Rechte aus dem Patent naturgemäß wie bisher übertragen. Dazu muß er in der Lage sein, weil er im allgemeinen gar nicht die Mittel haben wird, seine Erfindung auszuwerten. Aber er muß genannt werden.

Sein Name ist in die Patentschrift aufzunehmen und in die Patentrolle einzutragen. Hierauf kann er nur auf eigenen Antrag verzichten, ohne daß durch einen derartigen Verzicht sein Recht auf Nennung endgültig beseitigt wird. Denn er ist auch nach dem Verzicht jederzeit und ohne durch eine gegenteilige vertragliche Abrede daran gehindert zu sein, berechtigt, seine Namensnennung zu verlangen. Er kann dies notfalls auch klageweise erzwingen.

Eine Nennung muß auch dann vorgenommen werden, wenn mehrere eine Erfindung gemacht haben. In diesem Falle sind alle Erfinder zu nennen. Die schöpferischen Kräfte sollen auch dann geschützt werden, wenn innerhalb eines Betriebes durch Zusammenwirken mehrerer eine Erfindung gemacht wird.

Andererseits regelt das Patentgesetz selbst nicht die sich daraus ergebenden vertraglichen Beziehungen zwischen dem Angestellten-Erfinder und dem Unternehmer. Diese Regelung ist dem zukünftigen Arbeitsrecht vorbehalten. Immerhin folgt aus dem Grundprinzip des Gesetzes, daß der Angestellte unbeschadet seiner Verpflichtung, seine Erfindung dem Betriebe, in dem er sie gemacht hat, auch anzubieten, in finanzieller Beziehung nicht mehr völlig ausgeschaltet werden kann.

Es ist zu hoffen, daß durch diesen Schutz der erfinderischen Kräfte der technische Fortschritt in jeder Beziehung gefördert wird.

Andererseits sieht das Gesetz vor, daß im Verfahren vor dem Patentamt zunächst der Anmelder als berechtigt gilt. Diese Bestimmung war notwendig, um zeitraubende von Amts wegen anzustellende Ermittelungen über den Erfinder zu vermeiden. Meldet jedoch ein Unberechtigter das Patent an oder wird jemand als Erfinder angegeben, der es in Wahrheit nicht ist, so steht dem wirklichen Erfinder das Recht zu, die Abtretung des Anspruchs auf Patenterteilung oder aber, falls das Patent schon erteilt ist, die Üebertragung des Patents zu verlangen. Außerdem hat der Erfinder auch einen Anspruch auf Schadensersatz.
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II. Nutzen für Volksgemeinschaft und technischen Fortschritt

Eine Erfindung kann nur dann ihren Zweck erfüllen, wenn sie der Volksgemeinschaft und dem technischen Fortschritt nutzbar gemacht wird. Dies muß dazu führen, gesetzliche Wege einzuschlagen, durch die gegenteilige Versuche ausgeschaltet werden und notfalls zwangsweise eine solche Verwertung praktisch ermöglicht werden kann.

Das Gesetz sieht hier vor allem folgendes vor:

1. Zunächst ist es neuerdings ganz allgemein möglich, die Patentwirkungen auszuschließen, wenn ,,die Erfindung nach Bestimmung der Reichsregierung zur Förderung des Wohls der Volksgemeinschaft benutzt werden soll" (§ 8 Pat.-Ges.).

Diese Bestimmung ist sehr weitgehend. Sie ist aber notwendig, um die Interessen von Volk und Staat tatsächlich denen des Erfinders und der sonstigen Beteiligten vorgehen zu lassen. Andererseits müssen selbstverständlich die finanziellen Ansprüche des Erfinders bestehen bleiben.

Denn andernfalls bestände ja die Gefahr, daß die Erfinderkraft nicht in der notwendigen Weise gefördert würde. Der Erfinder soll seine schöpferischen Kräfte dem Volke nicht etwa umsonst zur Verfügung stellen. Deshalb
gibt das Gesetz dem Erfinder einen Anspruch auf angemessene Vergütung gegen das Reich, den er gegebenenfalls auch einklagen kann.

2. In wesentlichen Punkten geändert ist ferner das Zwangslizenzrecht. Gerade dies ist ein auch für die Kinotechnik sehr wesentliches Gebiet. Hier ist nicht mehr wie bisher das Patentamt bzw. als zweite Instanz das Reichsgericht für die Frage zuständig, ob die Erteilung der Zwangslizenz im öffentlichen Interesse liegt.

Dies hat zukünftig lediglich die Reichsregierung zu bestimmen. Jeder, der eine Zwangslizenz beantragt, muß also zunächst die Erklärung der Reichsregierung beibringen, daß die Zwangslizenz zur Wahrung der Belange der Volksgemeinschaft notwendig ist. Das Patentamt bzw. das Reichsgericht ist an diese Erklärung gebunden und hat nur noch über die sonstigen Fragen, z. B. Angemessenheit der Vergütungen, Sicherheitsleistung usw., zu entscheiden.

Außerdem ist für dringende Fälle die Möglichkeit vorgesehen, daß ein Unternehmer, der eine Lizenz nicht erhält, bei Vorhandensein der allgemeinen Voraussetzungen eine einstweilige Verfügung beim Patentamt beantragen kann, auf Grund deren ihm die Benutzung der Erfindung mit sofortiger Wirkung gestattet wird.

Damit sind auch die Nachteile beseitigt, die darin liegen, daß über die Zwangslizenz erst nach einem unter Umständen recht langen und schwierigen Verfahren entschieden wurde. Andererseits ist ein derartiger Weg für den Antragsteller nicht gefahrlos. Denn unterliegt er hernach im ordentlichen Verfahren, so muß er dem Gegner den gesamten Schaden ersetzen, der diesem durch den Erlaß der einstweiligen Verfügung entstanden ist.

Gleichfalls wichtig, jedoch nicht von so großer Bedeutung für die Kinotechnik, ist das im Gesetz vorgesehene sogenannte Vorbenutzungsrecht des Reiches.

Bekanntlich konnte schon bisher derjenige, der eine zum Patent angemeldete Erfindung schon vorher benutzt hatte, dies auch weiterhin tun. Diese Regelung ist geblieben. Jedoch genügt es für das Vorbenutzungsrecht des Reiches bereits, wenn die Erfindung in den Akten des Reiches enthalten war und dies nicht auf den Erfinder oder seinen Rechtsnachfolger zurückzuführen war.
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III. Gebühren- und Verfahrensvorschriften

Von großer praktischer Bedeutung sind weiter eine Reihe von Gebühren- und Verfahrensvorschriften.
Auch mit ihnen wird in erster Linie der Schutz des Erfinders bezweckt.

Die Gebühren sind in den ersten Jahren wesentlich ermäßigt, die erste und zweite Jahresgebühr überhaupt fortgefallen. An ihre Stelle ist eine Bekanntmachungsgebühr in Höhe von 30 RM getreten. Die Höhe der Gebühren im einzelnen ergibt sich aus dem Gesetz über die patentamtlichen Gebühren vom 5. Mai 1936 (RGBl I S. 142).

Besonders wichtig auch für das kinotechnische Gebiet ist die Vorschrift, daß den Erfindern gegebenenfalls ihre Aufwendungen für die Erfindung, so die Auslagen für Zeichnungen, Modelle und Gutachten aus der Reichskasse erstattet werden können.

Dies ist möglich, wenn der Erfinder bedürftig ist und die Erklärung abgibt, daß gegen angemessene Vergütung jedermann die Erfindung benutzen kann (sogenannte „allgemeine Lizenzbereitschaft"). Natürlich wird die Erstattung der Auslagen nicht in allen Fällen eintreten, sondern nur da, wo es wirklich volkswirtschaftliche Berechtigung hat. Die Erstattung muß innerhalb von sechs Monaten nach Patenterteilung beantragt werden.

Um zu erreichen, daß die Patente tatsächlich in größtmöglichstem Maße ausgewertet werden, sieht das Gesetz ferner die Ermäßigung der Gebühren um die Hälfte vor, wenn der Patentberechtigte die allgemeine Lizenzbereitschaft schriftlich erklärt, d. h., also damit einverstanden ist, daß jeder gegen angemessene Vergütung die Erfindung benutzen kann.
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Das Verbot der Stufenklagen

Innerhalb der Verfahrensvorschriften ist besonders wichtig die Bestimmung über die verschiedene Festsetzung des Streitwerts und des Verbots der Stufenklagen. Beide Vorschriften dienen der Stärkung des wirtschaftlich schwächeren Teils.

Dieser kann im Prozeßfall bei Gericht beantragen, daß der Streitwert für ihn in Höhe eines Bruchteils des wirklichen Streitwerts festgesetzt wird. Dies hat dann zur Folge, daß der wirtschaftlich schwächere Teil die gesamten Gerichts- und Anwaltskosten, also auch die Kosten des gegnerischen Anwalts im Falle des Unterliegens, nur in einer Höhe zu tragen braucht, die nach dem festgesetzten Streitwertbruchteil zu berechnen ist.

Die Gegenseite muß jedoch alle Kosten, auch die Anwaltskosten des wirtschaftlich schwächeren Teils im Falle des Unterliegens unter Zugrundelegung des vollen Streitwerts zahlen.

Das Verbot der Stufenklagen hat folgende Wirkung:

Wer bei einer Patentverletzung wegen Unterlassung, Schadensersatz usw. klagen will, kann gegen den gleichen Beklagten wegen der gleichen Verletzung nur eine Klage anstrengen, und zwar auch dann, wenn mit dieser einen Klage mehrere Patente verletzt sind. Es ist also in Zukunft nicht mehr möglich, wegen einer Verletzungshandlung, durch die mehrere Patente verletzt sind, den Gegner mit einer Fülle von verschiedenen Patentprozessen zu sehr erheblichem Streitwert zu überziehen.

Wichtig ist ferner, daß der Anmelder verpflichtet ist, den Stand der Technik auf Verlangen in vollem Umfange anzugeben.
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IV. Zuständigkeit der Gerichte

Sonstige Änderungen des Verfahrens betreffen die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte. In Patentstreitsachen sind zukünftig nur noch bestimmte Landgerichte, so z. B. für den ganzen Osten Deutschlands Berlin, für Bayern Nürnberg zuständig. Ferner ist durch weitere Vorschriften eine enge Zusammenarbeit zwischen Gericht und Patentamt gewährleistet.

Bereits diese Uebersicht zeigt, daß das neue Patentgesetz tatsächlich unter Benutzung des bewährten Alten von ganz neuen Gesichtspunkten ausgegangen ist. Es stellt damit den ersten Schritt zu einer materiellen Änderung des Rechts des schöpferischen Menschen dar, dem noch weitere Aenderungen, z. B. auf dem Gebiete des Urheberrechts folgen werden.

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