Achtung: Artikel und Texte aus NS/Hitler-Deutschland 1933-45
Nach der Gleichschaltung der reichsdeutschen Medien direkt nach der Machtübernahme in Februar/März 1933 sind alle Artikel und Texte mit besonderer Aufmerksamkeit zu betrachten. Der anfänglich noch gemäßigte politisch neutrale „Ton" in den technischen Publikationen veränderte sich fließend. Im März 1943 ging Stalingrad verloren und von da an las man zwischen den Zeilen mehr und mehr die Wahrheit über das Ende des 3. Reiches - aber verklausuliert.
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Amtliche Bekanntmachungen (Januar 1935)
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Richtlinien für die Kulturfilmbewertung
Der Reichsminister für Volksaufklärung und Propaganda hat für die Bewertung von Kulturfilmen Richtlinien gegeben, die erkennen lassen, welche Förderung der Staat auch dem Kulturfilm zuteil werden läßt.
In diesen Richtlinien wird bekanntgegeben, daß die amtliche Prüfstelle durch ihre Bewertungsentscheidungen dazu beitragen soll, den deutschen Kulturfilmherstellern bereits bei der Herstellung Richtung und Weg zu weisen.
Durch die Richtlinien soll die Unsicherheit des Herstellers in der Stoffwahl und Gestaltung des Kulturfilms weitestgehend ausgeschaltet werden, das Publikum auf die Bedeutung des Kulturfilms hingewiesen werden, die öffentliche Filmkritik daran erinnert werden, daß auch das Beiprogramm eine kritische Stellungnahme verlangt.
Im einzelnen wird verlangt, daß der Kulturfilm, der in seiner Gesamtwertung seelisch, sinnlich oder geistig emporheben oder bereichern soll, ein harmonisches und geschlossenes Ganzes darstellt.
Das gewählte Thema muß unter Verzicht auf gedankenlose Weitschweifigkeit so erschöpfend behandelt werden, daß der Film beim Beschauer einen nachhaltigen Eindruck hinterläßt.
Er muß wie jeder gekonnte Film durch das Bild wirken - Musik, Text und Sprache sollen ergänzen und nicht mangelhafte bildnerische Gestaltung ersetzen.
Schwülstige, pathetische Besprechung muß vermieden werden.
Neuen Auffassungen in der Auswahl und Gestaltung des Themas wird weiter Spielraum geboten sein, wenn sie künstlerischer Intuition entspringen, künstlerischem Maßstab gewachsen sind oder wenn sie geeignet sind, völkische, nationale und menschliche Probleme zu vertiefen.
Die Richtlinien werden der Filmkammer zur Weiterleitung an deren Verbände sowie allen Kulturfilmherstellern sowie am Film Interessierten, den Behörden und Fachzeitschriften zugeleitet.
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Zusammenschluß von Reichsvereinigung und Lehrfilmbund
Februar 1935 - Die organisatorischen Vereinfachungen, die kürzlich in der Reichsfilmkammer durchgeführt sind, haben nunmehr auch auf die Organisation der Kulturfilmhersteller übergegriffen.
Der Verband der deutschen Kultur-, Lehr- und Werbefilmhersteller (Lehrfilmbund) hat in der Mitgliederversammlung vom 21. Januar 1985 seine Auflösung beschlossen; zum Liquidator wurde der bisherige Geschäftsführer, Reg.-Rat a, D. Dr. Maurer, bestellt.
Die Mitglieder des Lehrfilmbundes werden in die Reichsvereinigung deutscher Lichtspielstellen überführt, die fortan den Namen Reichsvereinigung Deutscher Lichtspielstellen und Kulturfilmhersteller e. V. trägt.
Das Verhältnis der Reichsvereinigung zu den ihr angeschlossenen Vereinen und Photohändlern bleibt das gleiche, nur wird sich voraussichtlich im Laufe der Zeit aus dem Zusammenschluß mit den Kulturfilmherstellern auch eine Befruchtung der Arbeit des Photohandels und der Amateure mit der Reichsvereinigung ergeben.
Es ist bereits davon gesprochen worden, die Amateure in irgendeiner Weise für die Kulturfilmherstellung "nutzbar zu machen". Über die Form ist naturgemäß vorläufig noch nichts bekanntgeworden. Leiter der Reichsvereinigung ist nach wie vor Herr Wilhelm Fecht; ihm steht ein neugebildeter Kulturfilmbeirat zur Seite, der vom Präsidenten der Reichsfilmkammer ernannt ist und dem folgende Mitglieder angehören:
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- der Geschäftsführer der Reichsfilmkammer Karl Melzer,
zugleich als Vertreter der Reichspropagandaleitung der NSDAP, Abt. Film, - Ministerialrat Dr. Zierold, vom Reichsunterrichtsministerium
- sowie die Herren J. F. Döring (Döring-Filmwerke),
- Dr. Ulrich K. T. Schulz (Ufa) und
- Arnold (Arnold & Richter, München).
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Dieser Kulturfilmbeirat hat seine Arbeit bereits aufgenommen.
- Anmerkung : In wieweit Herr Arnold von ARRI freiwillig dabei war, ist nicht zu recherchieren. Weiterhin ist das zwar gut formuliert, aber es entspricht genau dem gleichen Wortlaut/Tonfall wie später nach 1945 in der SBZ/Ostzone, als "alle" Bauern "freiwillig" in die LPGs und VEB Genossenschaften "eingetreten" (worden) sind.
- Die damals Widerspenstigen in der SBZ/Ostzone konnten wenigstens noch (bis zum Mauerbau 1961) in den Westen Deutschlands abhauen / flüchten, im nationalsozialistischen Deutschland war ab 1936/37 eine Flucht "wohin auch immer" fast unmöglich.
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Amtliche Bekanntmachung vom Mai 1935
"Spielrecht der Lichtspielstellen"
Der Präsident der Reichsfilmkammer hat in einer "Anordnung" vom 6. April 1935 die Arbeit der Lichtspielstellen und Kulturfilmhersteller, die in der Reichsvereinigung zusammengeschlossen sind, sowie ihr Verhältnis zu den Filmtheatern geregelt.
Demnach haben Normalfilmveranstaltungen in Orten mit festem Filmtheaterbetrieb, soweit sie öffenlich sind, grundsätzlich im Filmtheater stattzufinden, in Sälen nur ausnahmsweise, wenn Filmtheater nicht zur Verfügung stehen oder ihr Fassungsvermögen nicht genügt.
Mindestpreise sind 0,40 RM, für Uniformierte 0,25 RM. Dieses gilt jedoch alles nur für Vorführungen von Kultur-, Lehr- und sonstigen Filmen, jedoch nicht für Spielfilme. Diese dürfen von Mitgliedern der Reichsvereinigung nur vorgeführt werden, wenn sie als künstlerisch oder staatspolitisch wertvoll anerkannt sind; die Vorführung bedarf der Zustimmung des Vorsitzenden der Reichsvereinigung.
Nach Ablauf von zwei Jahren seit der deutschen Uraufführung unterliegt die Vorführung von Spielfilmen nicht mehr den vorstehenden Beschränkungen. Alle Spielfilmveranstaltungen dürfen nur zu den örtlich vorgeschriebenen Filmtheatersätzen stattfinden.
Öffentliche Schmalfilm- Veranstaltungen können in Orten mit festem Filmtheaterbetrieb auch in Sälen stattfinden. Die Mindesteintrittspreise betragen bei Tonfilmen 0,40 RM (0,25 RM), bei stummen Filmen 0,30 RM (0,20 RM). Bei Vorführungen von Schmalfilmen mit fortlaufender Spielhandlung darf der Eintrittspreis drei Viertel der Eintrittspreise der Nachaufführungsfilmtheater des betreffenden Ortes betragen, jedoch nicht unter 0,40 RM. Der Spielfilm muß in den Filmtheatern am Orte aber bereits gespielt sein.
Alle Ankündigungen von Schmalfilmveranstaltungen müssen den deutlich erkennbaren Hinweis tragen, daß es sich um die Vorführung von Schmalfilmen, nicht von Normalfilmen handelt.
In Orten ohne festen Filmtheaterbetrieb unterliegen Filmveranstaltungen (Normal und Schmal) mit Ausnahme der Spielfilme keinerlei Beschränkung.
Bei Spielfilmen beträgt der Mindesteintrittspreis 0,40 RM bzw. 0,30 RM.
Alle Filmveranstaltungen, die durch Tageszeitungen, durch Plakatierung außerhalb der Vorführungsstätte, durch Verteilung von Handzetteln, durch mündliche Bekanntgabe in Versammlungen oder in ähnlicher Weise öffentlich angekündigt werden, sind fünf Tage vor dem Spieltermin bei der zuständigen Gaustelle der Reichsvereinigung anzumelden. Dies gilt nicht für Veranstaltungen, in denen nur Werbefilme vorgeführt werden. Einer Genehmigung der Gaustelle bedarf es in keinem Falle.
Wandervorführer, Filmvortragsreisende und Gastspielunternehmer haben ihre Tätigkeit nach den von der zuständigen Gaustelle gegebenen Richtlinien durchzuführen. Die Richtlinien (der zuständigen Gaustelle) müssen sich im Rahmen dieser Anordnung halten, sie dürfen insbesondere keine weitergehenden Beschränkungen in der Vorführung von Filmen festsetzen.
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