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Achtung: Artikel und Texte aus NS/Hitler-Deutschland 1933-45

Nach der Gleichschaltung der reichsdeutschen Medien direkt nach der Machtübernahme in Februar/März 1933 sind alle Artikel und Texte mit besonderer Aufmerksamkeit zu betrachten. Der anfänglich noch gemäßigte politisch neutrale „Ton" in den technischen Publikationen veränderte sich fließend. Im März 1943 ging Stalingrad verloren und von da an las man zwischen den Zeilen mehr und mehr die Wahrheit über das Ende des 3. Reiches - aber verklausuliert.
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Amtliche Mitteilungen in Heft 2 Feb. 1941

Sicherung des Bedarfs an filmtechnischen Geräten

Um die technischen Voraussetzungen für einen reibungslosen Ablauf der Filmproduktion (Atelierbetriebe), des Filmkopierbetriebes und der Filmvorführung zu sichern und damit die Erfüllung der kriegswichtigen Aufgaben des deutschen Filmwesens zu ermöglichen, ist mit Zustimmung des Reichsministeriums für "Volksaufklärung und Propaganda" und des Reichswirtschaftsministeriums zwischen der Reichsfilmkammer und der gewerblichen Wrttschaft eine Arbeitsgemeinschaft gebildet worden, in der die Reichsfilmkammer die betrieblichen Verbraucher filmtechnischer Geräte und der Mobbeauftragte für die Wrtsschaftsgruppe Feinmechanik und Optik federführend für die sonst noch beteiligten Wrttschaftsgruppen der Elektroindustrie und des Maschinenbaues die Erzeuger solcher Geräte vertreten.

Die Reichsfilmkammer ist danach für die filmtechnischen Verbraucheranforderungen aus dem Bereiche der Filmwirtschaft, die Wrtsschaftsgruppe Feinmechanik und Optik dagegen für die Erzeugung und die Lieferung filmtechnischer Geräte ausschließlich zuständig.

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Heft 5/Mai 1941 - Der Führer ehrt Pioniere der Normung.

Unter dem Titel „Normung verpflichtet" erließ das Präsidium des Deutschen Normenausschusses im Januar d. J. (1941) einen Aufruf an die Führer der gewerblichen Betriebe, in dem diesen ihre hohe Veranrwortung und der Ernst ihrer Verpflichtung dem Staat und dem "Volksganzen" gegenüber vor Augen geführt wurde; sie wurden aufgerufen, der Normung den Platz einzuräumen, der ihr gebührt.

Wenn sich auch dieser Aufruf, der im Februarheft der „Kinotechnik" zum Abdruck gelangte, an die Führer der gewerblichen Betriebe wendet, so ist er doch von so grundsätzlicher Bedeutung, daß er auch über die gewerbliche Wirtschaft hinaus weitestgehende Beachtung finden sollte.

Die Normung führt zur Leistungssteigerung auf allen nur erdenklichen Gebieten, sie entlastet von überflüssigen Arbeiten, die zum soundsovielten Male zur Lösung der gleichen Aufgabe vollbracht werden müssen, und sie macht dadurch wertvolle Kräfte frei, die an besserer Stelle zur Bewältigung neuer Aufgaben eingesetzt werden können.

Normung führt zu vernunftmäßiger Beschränkung auf die jeweils beste Lösung einer Aufgabe und ermöglicht dadurch die gleichzeitige Inangriffnahme weiterer Arbeiten mit höherer Zielsetzung.

Es muß einem jeden der Gedanke zur Selbstverständlichkeit werden, daß Arbeit an der Normung zugleich Arbeit im Dienst des Reiches und der Gemeinschaft des deutschen Volkes ist.

Verleihung des Kriegsverdienstkreuzes 2. Klasse

Welche Bedeutung der Normung seitens des Führers beigemessen wird, zeigt die Verleihung des Kriegsverdienstkreuzes 2. Klasse an
Baurat Dr.-Ing. e. h. Neuhaus, Präsident des Deutschen Normenausschusses, Direktor Dr.-Ing. e. h. Hellmich, Kurator des Deutschen Normenausschusses, die auf Grund besonderer Verdienste um die für die "Wehrhaftmachung unseres Volkes" wichtige Deutsche Normung durch den Reichsminister für Bewaffnung und Munition, Dr. Todt, im Auftrag des Führers erfolgte.

Durch die Anerkennung werden nicht nur diese beiden Pioniere der Normung geehrt, sondern gleichzeitig auch alle diejenigen Männer, die - zumeist in ehrenamtlicher Arbeit - seit Jahren am deutschen Normenwerk mitwirken.

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Heft 5/Mai 1941 - Gewinde und ihre Toleranzen

Im Februarheft der DIN-Mitteilungen ist in gedrängter Zusammenfassung unter Wiedergabe der zugehörigen Zahlentabellen das Ergebnis der Beratungen im Arbeitsausschuß für Gewinde niedergelegt.

Die Normung auf dem Gebiet der Gewinde ist schwierig und verantwortungsvoll, greift sie doch in sämtliche Zweige der Technik ein. Um so wichtiger aber ist es, hier zu Festlegungen zu gelangen, die in klarer und eindeutiger Form volle Gültigkeit für den Gesamtbereich des technischen Schaffens beanspruchen können.

In intensiver Arbeit hat nun im Laufe der letzten beiden Jahre der genannte Ausschuß und der von ihm eingesetzte Unterausschuß für Gewinde und Gewindetoleranzen die einschlägigen Fragen durchberaten und sich insbesondere mit dem theoretischen Profil, der Durchmesserstufung des metrischen Gewindes und Feingewindes, der Schaffung von Auswahlreihen (bevorzugte Durchmesser) sowie den Toleranzen und Lehren beschäftigt.

Nach Durcharbeitung der umfangreichen Unterlagen kann nach der letzten Sitzung des Arbeitsausschusses am 31. Oktober und 1.November 1940 das Gebiet der Gewindenormung grundsätzlich als abgeschlossen angesehen werden.

Die Niederlegung der Ergebnisse in Normblättern wird durch einen kleinen Sonderausschuß erfolgen, der seine Arbeiten bereits aufgenommen hat.

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Probleme bei der "KINOTECHNIK" Juni- und Juli-Ausgabe 1941

Aus besonderen technischen Gründen muh das Mai-Heft verspätet erscheinen. Die Juni- und Juli-Ausgabe erscheint Anfang August als Doppelheft, die weiteren Ausgaben werden in regelmäßigen Abständen wie früher erscheinen. Mit der Bitte um freundliches Verständnis.

Die Schriftleitung

Amtliches (vom Juni 1941)
Filmtechnische Bestimmungen der Reichsfilmkammer

Der Präsident der Reichsfilmkammer gibt zum Erlaß der ersten drei FilmtecKnischen Bestimmungen der Reichsfilmkammer zur Förderung der technischen Leistungen im deutschen Filmschaffen bekannt:

  • Nachdem die Grundlagen zur Sicherung des wirtschaftlichen und des künstlerischen Filmschaffens bereils seit längerem geschaffen sind, bedarf es noch eines entscheidenden Einflusses und einer planmäßigen Steuerung auf dem Gebiete der Filmtechnik, die aufs engste mit der Filmkunst verflochten ist und die eine wesentliche Voraussetzung für das künstlerische Gelingen eines jeden Films bedeutet.

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Die Filmtechnische Zentralstelle

Deshalb ist vor kurzem die Filmtechnische Zentralstelle errichtet worden. Zur weiteren Förderung der technischen Leistungen im deutschen Filmschaffen sollen nunmehr auch die Filmtechnischen Bestimmungen der Reichsfilmkammer beitragen, die im Einvernehmen mit der Filmtechnischen Zentralstelle und mit Verbindlichkeit für den gesamten Bereich der Reichsfilmkammer erlassen werden.

Die Filmtechnischen Bestimmungen bei vorgerückter Kriegsführung

Durch die Filmtechnischen Bestimmungen soll insbesondere erreicht werden, daß in den deutschen Filmunternehmen die zweckmäßigsten und besten Geräte verwendet, daß diese mit größter Sorgfalt gepflegt und ständig auf dem höchsten Stand der Technik gehalten werden. Darüber hinaus sollen die deutschen Filmunternehmen auch hinsichtlich ihrer allgemeinen Betriebseinrichtungen und technischen Vorkehrungen auf einen film- und bautechnischen Höchststand gebracht werden.

Die ersten drei Filmtechnischen Bestimmungen betreffen

  1. die Bildwandausleuchtung bei der Filmvorführung,
  2. die Überwachung der Vorführung von Tonfilmen und
  3. die bautechnische Gestaltung von Filmtheatern.


Sie können in einem Zeitpunkt vorgerückter Kriegsführung erlassen werden, weil ihre Befolgung weder eine zusätzliche Gerätebeschaffung noch einen besonderen Einsatz von Arbeitskräften beansprucht.

Entsprechend der ständigen technischen Fortentwicklung sind weitere Bestimmungen in Ausarbeitung, die eine Qualitätssteigerung und eine rationellere Gestaltung der filmtechnischen Betriebseinrichtungen und Vorkehrungen bei der Aufnahme, Bearbeitung und Vorführung von Filmen zum Ziel haben.

Diese Bestimmungen sind gleichzeitig vorbereitende Maßnahmen zu künftig notwendigen filmtechnischen Verbesserungen der Betriebsanlagen. Sie werden noch während des Krieges erlassen, soweit dies ohne Beeinträchtigung der wehrwirtschaftlichen Belange erfolgen kann.
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Mit Rücksicht auf die Anforderungen des Krieges

Mit Rücksicht auf die Anforderungen des Krieges wird während seiner Dauer von dem Erlaß einer das ganze Gebiet der Filmtechnik grundsätzlich regelnden Anordnung abgesehen werden. Von den Mitgliedern der Reichsfilmkammer muß aber im Interesse der unerläßlichen Förderung der technischen Leistungen im deutschen Filmschaffen schon jetzt die unbedingte Befolgung der hiermit bekanntgegebenen und noch zu erwartenden Filmtechnischen Bestimmungen der Reichsfilmkammer gefordert werden.

Der für die Praxis tätige Beratungs- und Prüfdienst der Fachgruppe Filmtheater wird entsprechend diesen Anweisungen des Präsidenten der Reichsfilmkammer verfahren.

Im Einvernehmen mit der Filmtechnischen Zentralstelle erlasse ich zur Forderung der technischen Leistungen im deutschen Filmschaffen folgende Bestimmungen für die Bildwandausleuchtung bei der Filmvorführung

1.Leuchtdichte

Ausschlaggebend für den Helligkeitseindruck, den das auf die Bildwand geworfene Filmbild im Auge des Zuschauers hervorruft, ist die „Leuchtdichte", unter der die Bildwand vom Zuschauerraum aus erscheint. Die Leuchtdichte wird in Apostilb (asb) angegeben.

2. Bewertung der Bildwände

a) Die hierdurch bestimmten Leuchtdichtewerte sollen für den Bildwurf von Normalfilm (Breite 35mm) mit laufender Blende ohne Film gelten und unter den normalen Betriebsbedingungen vorhanden sein.
b) Die Leuchtdichte in der Bildwandmitte von dem Platz des Zuschauerraums aus gesehen, der der senkrechten Betrachtungsrichtung am nächsten kommt, soll 100 asb betragen. Dieser Wert soll um nicht mehr als 20 unterschritten werden.
c) Die Leuchtdichte am Bildwandrand soll, von demselben Prüfplatz aus gesehen, nicht weniger als 75 v. H. der Leuchtdichte in der Bildwandmitte betragen.
d) Von keinem Platz des Zuschauerraums aus soll die Leuchtdichte an irgendeiner Stelle der Bildwand kleiner als 50 asb oder größer als 130 asb sein.
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3. Nebenlicht

a) Die Rückstrahlung des Lichtes aus dem Zuschauerraum auf die Bildwand ist durch den Anstrich und die Flächengestaltung des Raumes soweit wie irgend möglich zu vermindern.
b) Das durch die Bildwerferanordnung hervorgerufene Streulicht ist insbesondere durch Sauberhaltung des Objektivs und des Kabinenfensters weitestgehend herabzusetzen.
c) Lichtrückstrahlungen von hinter der Bildwand befindlichen Gegenständen, wie z. B. Lautsprecher, sind durch einen matten und schwarzen Anstrich dieser Gegenstände zu vermeiden.
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4. Filmkopien

Filmkopien im Normalfilmformat sollen einer Leuchtdichte von 90 asb angepaßt werden. Farbfilmkopien sind auf Becklicht abzustimmen.

Berlin, den 17. Juni 1941.
Der Präsident der Reichsfilmkammer. gez. Carl Froelich.

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Im Einvernehmen mit der Filmtechnischen Zentralstelle erlasse ich zur Förderung der technischen Leistungen im deutschen Filmschaffen folgende

Bestimmungen für die Überwachung der Vorführung von Tonfilmen

1. Zur Sicherung einer tontechnisch einwandfreien Vorführung von Tonfilmen sind die Tonwiedergabeeinrichtungen regelmäßig zu überwachen.
2. Die Überwachung durch das Abhören eines Tonprüffilmes, dessen Tonaufzeichnung von Musik und Sprache als einwandfrei festgestellt worden ist (subjektive Prüfung), soll im Filmtheater in etwa wöchentlichen Abständen möglichst vor jedem Programmwechsel erfolgen. Beim Abhören eines solchen Tonprüffilmes bemerkte Mängel der Tonwiedergabeeinrichtung sind einer alsbaldigen objektiven Feststellung ihrer Fehlerursache zu unterziehen und unverzüglich zu beheben.
3. Neben der in Ziffer 2 bestimmten Abhörüberwachung sind die Tonwiedergabeeinrichtungen im Filmtheater in etwa zweimonatigen Abständen durch technische Messungen des Tonfrequenzganges sowie der Lage und Ausleuchtung des Tonspaltes zu überwachen (objektive Prüfung).
4. Für die Überwachung der Tonwiedergabeeinrichtungen geeignete Prüfmilme sind die nachstehenden, von der Deutschen Kinotechnischen Gesellschaft (DKG) im Auftrage der Reichsfilmkammer ausgegebenen Prüffilme:

DKG - Tonprüffilm Nr. I Musik und Sprache
DKG - Tonprüffilm Nr. II Frequenzfilm
DKG - Tonprüffilm Nr. III Spaltlage und
Ausleuchtung.

Berlin, den 17. Juni 1941.
Der Präsident der Reichsfilmkammer, gez. Carl Froelich.

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Im Einvernehmen mit der Filmtechnischen Zentralstelle erlasse ich zur Förderung der technischen Leistungen im deutschen Filmschaffen folgende

Bestimmungen für die bautechnische Gestaltung von Filmtheatern

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I. Bildwerferraum

1. Der Bildwerferraum muß so angeordnet sein, daß der Winkel, welcher aus dem Projekttonsstrahl und der Lotrechten zur Bildwandmitte gebildet wird, nicht mehr als 10° beträgt.
2. Die Grundfläche des Bildwerferraumes muß bei einer Mindestbreite der Trennwand zwischen Bildwerfer- und Zuschauerraum von 5m und einer Mindesttiefe von 3m mindestens 20qm betragen. Die lichte Höhe von 2,50m darf nicht unterschritten werden. Der Fußboden des Bildwerferraumes muß eine Ebene sein; Stufen und Podeste sind nicht zugelassen.
3. In unmittelbarer Verbindung zum Bildwerferraum muß ein Schaltraum vorhanden sein.
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II. Zuschauerraum

1. Die Abgrenzung der Bestuhlung im Zuschauerraum ergibt sich auf jeder Seite durch einen Winkel von 45° zur Lotrechten der Bildwandmitte.
2. Der Abstand der vordersten Zuschauerplätze von der Bildwand darf die Bildwandbreite nicht unterschreiten, wobei die Bildwandbreite 1/5 bis 1/6 des Abstandes der letzten Sitzreihe von der Bildwand betragen soll.
3. Im Augenpunkt (1,25m über dem Fußboden) des ungünstigsten vordersten Platzes im Zuschauerraum darf der Winkel zwischen dem Sehstrahl auf die Bildwandmitte und der Parallele zu der Tangente an die Fußbodenschnittlinie nicht mehr als 25° betragen.
4. Die Steigung des Fußbodens im Zuschauerraum muß mindestens so groß sein, daß der Sehstrahl jedes Zuschauers auf den unteren Bildrand mindestens 5cm über dem Augenpunkt der davorüegenden Reihe hinwegläuft.
5. Die Unterkante des Projektionskegels muß bei allen Stellen des Zuschauerraumes mindestens 1,80m über der Gehfläche für den Zuschauer liegen.
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III Nebenräume

1. Die Vorräume des Filmtheaters sollen mindestens die Hälfte der sich aus dem Bestuhlungsplan ergebenden Zahl der Besucher aufnehmen. Hierbei werden 3 Personen auf 1qm Fußbodenfiäche gerechnet.
2. Die Kleiderablage ist für mindestens die Hälfte der sich aus dem Bestuhlungsplan ergebenden Zuschauerzahl einzurichten. Filmtheater mit einem Rang müssen eine besondere Kleiderablage in Verbindung mit den Vorräumen des Ranges erhalten. Auf je 50 Kleiderhaken ist mindestens eine Ausgabetischlänge von 1m vorzusehen.
3. Aborte und deren Vorräume dürfen keine unmittelbare Verbindung mit dem Zuschauerraum haben. Rangplätze müssen gesonderte Abortanlagen erhalten,
4. Hinsichtlich der Bestimmungen zu III kann von der Fachgruppe Filmtheater der Reichsfilmkammer Befreiung erteilt werden.
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IV. Inkrafttreten

Diese Bestimmungen treten für Neubauten von Filmtheatern sofort in Kraft.
Berlin, den 17. Juni 1941.
Der Präsident der Reichsfilmkammer. gez. Carl Froelich.

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Filmtechnische Zentralstelle

Durch Erlaß vom 10. Februar 1941 hat der Herr Reichsminister für Volksaufklärung und Propaganda die Errichtung einer „Filmtechnischen Zentralstelle" (FTZ) angeordnet, die „als zentrale technische Instanz der reichsmittelbaren Filmfirmen den technischen Fortschritt auf allen Gebieten des Filmwesens zu gewährleisten" hat.

Zum Leiter der FTZ ist Herr Dr. Richard Schmidt, bisher Vorstandsmitglied der Aktiengesellschaft für Filmfabrikation (Afifa), berufen worden.

Soweit der Durchführung der Aufgaben der FTZ die Einflußnahme auf Firmen notwendig ist, die nicht dem „Treuhänder des Reiches für das Filmwesen" (Dr. h. c. Winkler) unterstehen, hat sich die FTZ gemäß dem Erlaß der Mitwirkung der Reichsfilmkammer zu bedienen.

Über diese Zusammenarbeit ist am 20. März 1941 eine Vereinbarung zwischen dem Präsidenten der Reichsfilmkammer und dem Leiter der Filmtechnischen Zentralstelle geschlossen worden, die folgenden Wortlaut hat:

Die Vereinbarung

I.
Der Präsident der RFK ernennt den Leiter der FTZ zu seinem Stellvertreter im Vorsitz des Filmtechnischen Beirats. Durch die enge Zusammenarbeit im Filmtechnischen Beirat wird gewährleistet, daß in allen wesentlichen technischen Fragen laufend eine Übereinstimmung zwischen dem Präsidenten der RFK und dem Leiter der FTZ hergestellt wird.
II.
Bei technischen Neueinführungen von prinzipieller Bedeutung im Bereich der staatsmittelbaren Filmfirmen wird der Leiter der FTZ dem Präsidenten der RFK rechtzeitig Mitteilung machen, damit dieser im Hinblick auf die Auswirkungen derartiger Neueinführungen auf die gesamte Filmtechnik Stellung nehmen kann.
III.
Anweisungen filmtechnischer Art an die nicht staatsmittelbaren Firmen, die die Filmtechnische Zentralstelle für notwendig holt, erfolgen einvernehmlich durch den Präsidenten der RFK.
IV.
Anordnungen technischen Inhalts, die der Präsident der RFK zu erlassen beabsichtigt, werden vorher von ihm mit dem Leiter der FTZ abgestimmt,
V.
Die technischen Richtlinien des Beratungsund Prüfdienstes der Allgemeinen Filmtreuhand GmbH., dessen Überprüfung alle deutschen Filmtheater unterstehen, werden im Einvernehmen mit der FTZ aufgestellt.
VI.
Die Rohstoffbeschaffung einschließlich der Verwaltung der Kontingente verbleibt in der bisherigen Weise der RFK, Die FTZ nimmt eine Vorprüfung der Zu-teilungsantröge filmtedinischer Art der reichsmittelbaren Filmbetriebe vor.
VII.
Die Filmtechnische Prüfstelle der RFK bleibt als Verwaltungsstelle der RFK bestehen. Zur Durchführung von Gutachten, amtlichen Prüfungen und dergleichen kann sich die RFK der FTZ bedienen. Die Erstattung der bei der FTZ entstehenden "Un"kosten kann verlangt werden.

Die FTZ hat ihren Sitz in Berlin NW 7, Brückenallee 3 (Fernsprecher 395061). Ihre Entwicklungsarbeiten führt sie bis auf weiteres in den technischen Arbeitsstätten der Filmfirmen und mit den filmtechnischen Einrichtungen der deutschen Filmakademie in Babelsberg durch, die bislang von der Filmtechnischen Prüfstelle der RFK benutzt worden sind.

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Maßnahmen des Filmvorführers bei einem
Filmbrand am Bildwerfer

In dem Runderlaß des Reichsministers des Innern vom 19.6.1941, abgedruckt im Reichsministerialblatt für die Innere Verwaltung S. 1099, wird über die Maßnahmen des Filmvorführers bei einem Filmbrand am Bildwerfer folgendes ausgeführt:

Die häufig umstrittene Frage, ob es zweckmäßig ist, die bei einer Filmvorführung in Brand geratene Filmrolle nebst Spule aus der Feuerschutztrommel herauszunehmen und ins Freie zu bringen oder auf andere Weise gefahrlos unterzubringen, ist auf meine Veranlassung von der Techn. Abt. des Reichsvereins Deutscher Feuerwehr-Ingenieure e. V. nachgeprüft worden.

Die dazu angestellten Brandversuche

Die dazu angestellten Brandversuche haben ergeben, daß

  • a) es möglich ist, die brennende Filmrolle mit der Spule aus der Trommel mit Hilfe eines nassen Scheuerlappens oder der Feuerschutzdecke herauszunehmen und in einen neben dem Bildwerfer bereitgestellten, genügend großen Behälter mit Wasser zu werfen, sofern dies innerhalb von 3 bis 5 Sekunden nach Auftreten des Brandes in der Trommel geschieht;
  • b) dies nach einer längeren Brenndauer, d. h. wenn mehrere Windungen vom Feuer ergriffen sind, bestimmt aber nach 10 Sekunden meistens nicht mehr durchführbar ist.


Ohne damit ein unbedingtes Verbot des Herausnehmens der brennenden Filmrolle (Spule) aus der Feuerschutztrommel aussprechen zu wollen, scheint es mir doch zweckmäßig, bei den amtlichen Vorführerprüfungen sowie im Unterricht der Vorführerlehrgänge darauf hinzuweisen, daß in der Praxis von einem solchen Versuch abzusehen ist.
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Gründe

Dies läßt sich u.a. auch damit rechtfertigen, daß

1. das Bereitstellen eines genügend großen Wasserbehälters, der eine brennende Filmrolle nebst Spule aufzunehmen vermag, für die Filmvorführungen nicht vorgeschrieben ist und deshalb in der Regel nicht vorhanden sein wird, ferner das Herausbringen der brennenden Filmrolle auf irgendeine Art ins Freie naturgemäß die Möglichkeit weiterer Gefahren in sich trägt;

2. die Vornahme der von der Techn. Abt. des Reichsvereins Deutscher Feuerwehringenieure auf Grund der Brandversuche in jedem Fall vor dem Einsetzen irgendwelcher Löschmaßnahmen für notwendig gehaltenen Handgriffe nämlich

  • Schließen der Handblende,
  • Abschalten des Triebwerks und
  • Einschalten des Saallichtes


durchweg so viel Zeit in Anspruch nehmen wird, daß der Filmbrand in der Regel bis zu mehreren Windungen fortgeschritten sein wird und Infolgedessen das Herausnehmen der brennenden Filmrolle nicht mehr durchführbar ist.
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Keine nennenswerte Gefahr für die Zuschauer

Von der Herausnahme der brennenden Filmrolle aus der Trommel kann auch deshalb abgesehen werden, weil die Brandversuche ergeben haben, daß bei einem Filmbrande in einem vorschriftsmäßigen Bildwerferraum mit einer nennenswerten Gefahr für den Zuschauerraum nicht mehr zu rechnen ist.

Ferner haben die Brandversuche ergeben, daß die Möglichkeit besteht, bei einem Inbrandgeraten des Films im Bildfenster das Übergreifen des Feuers auf die untere oder obere Trommel zu verhindern.

Hierfür kommen folgende Maßnahmen in Frage:

a) Ausdrücken der Flamme mit Hilfe eines nassen Scheuerlappens;
b) Abfangen des brennenden Filmstreifens am Feuerschutzkanal der unteren Trommel und Abreißen an der unteren und oberen Schleife.

Der Vorführer muß daher bei einer Entzündung des Films im Bildfenster unter allen Umständen versuchen, ein Obergreifen der Flammen auf den Trommelinhalt zu verhindern. Welche der beiden angegebenen Maßnahmen hierfür in Frage kommen, hängt von dem Ablauf des Brandes, den örtlichen Verhältnissen und der Geschicklichkeit des Vorführers ab.

Sofern die Schieber vor den Schau- und Bildöffnungen nicht selbsttätig heruntergefallen sind, müssen diese sofort mit der Hand geschlossen werden.

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