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Die Zeiss Ikon Zeitschrift "Bild und Ton" ab 1952

In den Anfängen nach 1945 galt es, den Vorführern und auch den Kinobesitzern möglichst viel Wissen zu vermitteln. Das reduzierte die Problemfälle und Serviece-Einsätze. Vor allem mußte es leicht verständlich sein, denn die allermeisten der angesprochenen Kunden waren keine oder nur angelernte Fachleute. Auch die Chefs hatten anfänglich wenig Ahnung. Wir haben diese Zeitschrift bis Ausgabe 65 vorliegen. Die dann folgenden Ausgaben (ab 1962 und folgende) suchen wir noch.

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1952 - Immer noch Links-Maschinen?

Einen scheinbaren Vorteil besitzen die Bildwerfer in Linksausführung. Die Anordnung einer Rechts- mit einer Linksmaschine gilt mancherorts noch als betriebssicherer als die zweier Rechtsmaschinen.

Wie steht es aber wirklich damit?

Die Brandgefahr bei der Anordnung von zwei Rechtsmaschinen ist geringer, weil hierbei die Filmwege meist einen größeren Abstand voneinander besitzen als bei Verwendung je einer Rechts- und Linksmaschine (siehe Bild). Wie wichtig dieser Umstand ist, zeigt auch der §49 der Lichtspieltheaterverordnung, wonach die Umrolleinrichtung mindestens 1,50 m von den Bildwerfern entfernt sein muß. Ferner sind die Filmwege bei zwei Rechtsmaschinen nicht einander zugekehrt wie bei der Anordnung Rechts- und Linksmaschine, sondern die dazwischen befindlichen Metallteile bilden einen sehr wirkungsvollen Schutz.

Ein Blick in die Vergangenheit mit Nitrofilm

Ein evtl. Filmbrand greift bei zwei Rechtsmaschinen also nicht so leicht auf den anderen Bildwerfer über. Ist der Brand bei der einen Maschine erst im Entstehen, so ist es üblich, das brennende Stück Film aus dem Bildwerfer herauszureißen, damit es nicht in die untere Feuerschutztrommel gezogen wird und die dort befindliche größere Filmmenge entzündet. Dieses Herausreißen geht naturgemäß sehr heftig und ruckartig vor sich, und das brennende Stück Film wird dabei oftmals vom Vorführer weit hinter sich gerissen.

Sind in diesem Falle eine Rechts- und eine Linksmaschine aufgestellt, so gelangt das nach hinten geschlagene Stück brennenden Films sehr leicht an den Film der zweiten Maschine. Bei zwei Rechtsmaschinen besteht diese Gefahr nicht, da das Stück Film im ungünstigsten Falle gegen die Metallteile des anderen Projektors, sonst aber nur in den leeren Raum oder gegen die Wand des Vorführraumes geschleudert wird.

Sind zwei Rechtsmaschinen sinnvoll ?

Auch die Kontrolle und Beobachtung der zwei Bildwerfer ist bei Rechts- und Linksanordnung ungünstiger. Der Vorführer hat immer beim Bedienen des einen Bildwerfers den anderen im Rücken. Bei zwei Rechtsmaschinen ist dies nur der Fall, wenn er die linksstehende bedient. Arbeitet er an der rechtsstehenden Maschine, so kann er sehr gut die andere mit beobachten.

Und damit kommen wir gleich zu einem Punkt, der seinerzeit die Einführung der Linksmaschinen begünstigte. Im §55 der Lichtspieltheaterverordnung heißt es u. a.: „Daß bei gleichzeitigem Betrieb mehrerer Bildwerfer jeder Bildwerfer durch einen geprüften Vorführer bedient werden muß, sofern nicht die Bauart der Bildwerfer die Bedienung durch nur einen Vorführer gestattet".

Rechts- und Linksmaschinen

Bei der Anordnung von Rechts- und Linksmaschine kann der Vorführer im Gefahrenfalle schnellstens die Gegenmaschine ausschalten, da er nicht — wie bei zwei Rechtsmaschinen — erst um die eine herumlaufen muß. In den 15 Jahren seit der Veröffentlichung der Verordnung hat sich aber Vieles geändert.

Heute (1952) ist das anders

Es ist heute kein Problem mehr, von dem Bedienungsplatz der einen Maschine auch die andere mit abzuschalten.

Damit ist der wesentliche Vorteil der Linksmaschinen, nämlich die Möglichkeit der schnellen Abschaltung der Gegenmaschinen, nicht mehr ausschlaggebend. Im Gegenteil, die Anordnung mit einem entsprechenden Schaltknopf (Gefahrenschalter) für die Gegenmaschine gestattet schnelleres Abschalten als die Anordnung von Rechts- und Linksmaschine, bei der sich der Vorführer zum Zwecke des Abschaltens bei Gefahr erst um 180° herumdrehen muß.

Hierzu kommt noch, daß bei der Linksmaschine die Bedienungselemente spiegelbildlich und nicht gleichsinnig zur Rechtsmaschine sind, was im Gefahrenfalle zu falschen Handgriffen führen könnte.
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Rechts- und Linksanordnung eigentlich kein Vorteil

Eine weitere zunächst als Vorteil erscheinende Tatsache sei noch erwähnt. Bei zwei Rechtsprojektoren muß neben jedem Bildwerfer ein Platz für den Vorführer vorhanden sein, bei Rechts- und Linksanordnung genügt ein einziger Platz zwischen den Maschinen. Der Vorführraum kann also kleiner sein. Und davon wird dann auch tatsächlich manchmal Gebrauch gemacht. Das Ergebnis sind jene winzigen Vorführräume, in denen man sich kaum drehen kann, die für die Sicherheit des Vorführers eine ernste Gefahr bilden und die die geforderte Mindestgröße nicht aufweisen.

Zusammmenfassung

Die Verwendung zweier Rechtsmaschinen gegenüber der Anordnung Rechts- und Linksmaschine besitzt also folgende Vorteile:

  • 1.   Die Filme sind durch die Metallmassen geschützt.
  • 2.   Die Filmwege haben einen größeren Abstand.
  • 3.   Der zweiten Maschine wird nicht in allen Fällen der Rücken zugekehrt.
  • 4.   Keine spiegelbildlichen Handgriffe.
  • 5.   Ersatzteilhaltung einfacher.


Die Tatsache, daß Linksmaschinen nur in Deutschland hergestellt werden, ist auf diese alte Verordnung zurückzuführen. Bei der Anordnung von Rechts- und Linksmaschinen genügte ein geprüfter Vorführer nebst einem Gehilfen. Bei zwei Rechtsmaschinen mußten zwei geprüfte Vorführer anwesend sein.

Diese Bestimmungen sind überholt, was schon durch die Ausnahmeverordnung vom Jahre 1941 zum Ausdruck kommt, nach der ein Vorführer mit einem fachkundigen Helfer zugelassen ist. Man sollte ernstlich prüfen, ob es überhaupt noch sinnvoll ist, Linksmaschinen herzustellen, welche das Ausland nicht kennt oder sogar verbietet.

TUMMEL

  • Anmerkung : Was der Herr Tummel hier von sich gegeben hatte, stimmte in 1953 schon nicht mehr. Es gab (fast) keine Nitrofilme mehr. Aus solchem Material wurden keine Kopien mehr angefertigt. Der Sicherheitsfilm war das Maß des Brandschutzes.

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