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Artikel, Zitate und Infos stammen aus der Funk-Technik, der Funkschau, den RTMs, Kameramann, der FKT, den Schriften von Philips und Zeiss Ikon und Anderen. Mehr über die verfälschten historischen Informationen ab 1933 über 1945 bis weit in die 1980er Jahre.

aus der FUNK-TECHNIK Nr. 17/1948 (1. Sept. Heft)
Das Editorial

Nr. 17/1948 - 3. JAHRGANG

Zur Patentlage auf dem Gebiete der Rundfunkindustrie

Von Patentanwalt DipL-Ing, C, WALLACH, Berlin

Zu Beginn unserer Betrachtungen sei an jene Wochen und Monate erinnert, die auf den Mai 1945 folgten, und in denen in Deutschland kaum die Möglichkeit eines brieflichen Verkehrs, geschweige denn die Möglichkeit zur Unterrichtung über patentrechtliche Fragen bestand.

Erst allmählich wurden dem Einzelnen die tief einschneidenden Veränderungen der politischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Gegebenheiten seiner Umwelt erkennbar, und nur langsam konnte die notwendig gewordene Klärung und Umgestaltung der Rechtsverhält- nisse in Angriff genommen werden.

Nachtrag : So Manches stimmt in dem Artikel nicht.

Einen ausführlichen Artikel über die wirkliche Patenlage nach dem April 1945 finden Sie hier in der Historie 1945. Weitere Kommentare stehen bereits hier in der Augabe 09/1948.

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Konsolidierung des Erfindungsschutzes

Auf dem Gebiete des Erfindungsschutzes begann diese Konsolidierung, als - etwa seit Anfang des Jahres 1946 - an verschiedenen Landgerichten auf erhobene Klagen wegen Patentverletzung oder Nachahmung von Erfindungen, zum Teil von wieder errichteten Spezialkammern, Urteile ergingen, in denen die (bis dahin umstrittene) Frage, ob die deutschen Patente trotz der durch die Alliierten verfügten Schließung des Patentamtes rechtswirksam seien, grundsätzlich, und zwar für das gesamte deutsche Wirtschaftsgebiet, im positiven Sinne entschieden wurde.

Es folgte die Wiedergründung von Vereinigungen für gewerblichen Rechtsschutz in Hamburg, Köln, Frankfurt, Baden-Baden und Berlin im Laufe der Jahre 1946 und 1947.

Zuständigkeit der Gesetzgebung über Patente

Weitere Etappen dieser Konsolidierung sind: die Proklamation Nr. 7 der amerikanischen (und eine gleichlautende Verordnung der britischen) Militärregierung vom Februar d. J. 1948, durch die dem Wirtschaftsrat die Zuständigkeit der Gesetzgebung über Patente, Urheberrechte und Markenschutz übertragen wurde, ferner das auf Grund dieser Ermächtigung verkündete Annahmestellen-Gesetz1) mit der für den 1. Okt. 1948 vorgesehenen Eröffnung der ersten Annahmestellen und schließlich die am 3. Aug. 1948 erfolgte Wiedereröffnung des Lesesaales im Patentamt in Berlin, in dem erstmals wieder seit Kriegsende die Patent-, Gebrauchsmuster- und Warenzeichenrollen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurden.

Die Patentsituation auf dem Rundfunkgebiet war bekanntlich, als vor nunmehr 25 Jahren der deutsche Rundfunk ins Leben gerufen wurde, insofern eine besondere, als die junge, sozusagen über Nacht entstandene Rundfunkindustrie sich auf die Mitbenutzung des Erfindungsbesitzes angewiesen sah, der im Laufe der vorangegangenen Entwicklungszeit bei einigen wenigen, bis dahin auf dem Gebiet der Funktechnik tätig gewesenen Firmen erwachsen und in einer Gruppe von wertvollen, für die Herstellung von Empfangsgeräten der damaligen Bauart unentbehrlichen Schutzrechten verkörpert war.

Gründung des Verbandes der Funkindustrie e. V.

Aus den Erfordernissen dieser Lage heraus erfolgte damals die Gründung des Verbandes der Funkindustrie e. V. (später Interessengemeinschaft für Rundfunkschutzrechte e.V.), in dem sich die neuen Firmen des Rundfunkgebietes zusammenschlossen. Diesem Verband trat als Vertragspartner die Telefunken-Gesellschaft (Berlin) gegenüber, der eine Reihe von grundlegenden Schutzrechten gehörte oder zur Verfügung stand.

(Wohin gehört diese Referenz ??
Gesetz über die Errichtung von Annahmestellen für Patent-, Gebrauchsmuster- und Warenzeichenanmeldungen vom 5. Juli 1948.)

Ein zwischen dem VdF bzw. der IGR einerseits und Telefunken andererseits geschlossener Rahmenvertrag sicherte jeder Mitgliedsfirma des Verbandes gegen Übernahme einheitlich festgesetzter Verpflichtungen den Abschluß eines Einzelvertrages über die Bauerlaubnis für die Empfängerherstellung.

Auf die Einzelheiten dieses Vertragswerkes näher einzugehen, würde den Rahmen dieser Ausführungen überschreiten. Jedoch sei hervorgehoben, daß auch in den folgenden Jahren (vor dem Krieg und im II.Krieg) die so geschaffene Form der Organisation beibehalten wurde.
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Unangefochten sich dem technischen Fortschritts widmen

Die getroffene Regelung führte vor allem dazu, daß die Rundfunkindustrie in der Folgezeit, von Lizenzforderungen und Herstellungsverboten außenstehender Patentinhaber unangefochten, unter dem Schirm des geschlossenen, von Telefunken vertretenen Patentbesitzes und unter Ausnutzung des in diesem repräsentierten technischen Fortschritts sich der eigenen Weiterentwicklung ihrer Geräte widmen konnte.

Um die Bedeutung dieser „Schirmwirkung" zu ermessen, ist in Betracht zu ziehen, daß in diesen Patentbesitz außer den der Telefunken-Gesellschaft gehörenden Schutzrechten auch die Schutzrechte ihrer Stammfirmen (AEG, Siemens & Halske), ferner die Schutzrechte von weiteren deutschen Firmen (C. Lorenz AG, Radio AG Loewe) und schließlich die Schutzrechte der bedeutendsten Firmen des Auslandes (wie Philips, Marconi, Radio Corporation of America, Westinghouse, General Electric Co. u. a.) einbezogen waren.

Im Mai 1945 kam alles anders.

Nach dem Mai 1945 trat an Stelle des bestehenden Vertragsverhältnisses ein Vakuum, ein vertragsloser Zustand, und man darf es als ein weiteres Zeichen der Konsolidierung werten, daß Ende des vorigen Jahres ein Schritt unternommen wurde, um auch hier, und zwar rückwirkend vom 1. 7. 1945, eine Neuordnung zu schaffen. Sie beschränkt sich, wie besonders zu betonen ist, zunächst auf das Gebiet der westlichen Besatzungszonen.

Zu diesem Zweck haben sich etwa zehn in den westlichen Zonen ansässige Firmen zu der „Vereinigung der Lizenznehmer von Rundfunkschutzrechten e. V. (VLR)" zusammengeschlossen, die als Vertragspartner der Telefunken G.m.b.H. (Zentrale West) den Rahmenvertrag für die zwischen dieser Firma und den Mitgliedern der Vereinigung abzuschließenden Einzelverträge abgeschlossen hat.

Die Hersteller von Empfangsgeräten werden also im Hinblick auf die in der Rundfunktechnik besonders gelagerten Patentverhältnisse zukünftig ihre Interessen gegenüber den Patentinhabern wieder gemeinsam wahrnehmen. Das Schwergewicht liegt dabei auf der Frage, ob und inwieweit sich die patentrechtlichen Grundlagen der heutigen Situation gegen früher verschoben haben, eine Frage, die maßgeblich von der zu erwartenden, im gegenwärtigen Zeitpunkt freilich noch unbekannten Regelung der Kriegsverlängerung der Patentdauer *2) beeinflußt wird.

Das Ausland kann machen, was es will.

Unabhängig davon ist die jetzt gegebene Lage gegen früher dadurch verändert, daß vertragliche Bindungen mit ausländischen Inhabern deutscher Patente, durch die ehemals den deutschen Lizenznehmern der Telefunken-Gesellschaft das Mitbenutzungsrecht an diesen Schutzrechten gesichert wurde, nicht mehr bestehen.

Einzelheiten und andere Fragen der hier nur angedeuteten Probleme sollen einem weiteren Beitrag vorbehalten bleiben.

*2) Verordnung über außerordentliche Maßnahmen im Patent- und Gebrauchsmusterrecht vom 10. 1. 42.


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