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aus der FUNK-TECHNIK Nr. 05/1948 (1. März Heft)
Das Editorial
Nr. 05/1948 - 3. JAHRGANG
Überwachung der Sicherheit und Brauchbarkeit elektrischer Haushaltsgeräte
Schon vor der endgültigen Auflösung des VDE, die am 31.12.1946 erfolgte, haben verantwortungsbewußte Stellen des Magistrats und der BEWAG erkannt, daß eine allzuleichte Handhabung der geltenden Vorschriften für die Konstruktion und die Prüfung elektrischer Geräte ernste Gefahrenmomente in sich schließt.
Die Abteilung für Wirtschaft des Magistrats von Groß-Berlin hat sich daher bereits am 8.6.1946 mit einer Bekanntmachung an die Hersteller elektrischer Einrichtueagen und Geräte gewandt und die Einhaltung der alten VDE-Vor-schriften gefordert.
Bei dem Umfang, den die Berliner Elektroindustrie inzwischen angenommen hat, ist die Bedeutung der Sicherheitsvorschriften erheblich gestiegen. Der Magistrat bemüht sich nun, eine besondere Organisation zu schaffen für die Zulassung der in Berlin zur Herstellung, Verwendung und zum Vertrieb gelangenden elektrischen Erzeugnisse. Den Kern dieser Organisation bildet ein Zulassungsausschuß, der sich aus Sachverständigen der Elektroindustrie, des Handwerks, des Handels sowie Vertretern der Elektrizitätswerke und des FDGB zusammensetzt.
1948 schon wieder 5 Prüfämter
Fünf Prüfämter - bewährte Einrichtungen der BEWAG und des Heinrich-Hertz-Institutes - untersuchen alle in Betracht kommenden Erzeugnisse auf ausreichende Sicherheit und Brauchbarkeit und führen in Zweifelsfälleci die Entscheidung des Zulassungsausschusses als letzte Instanz herbei. Der Fachhandel wird sich zweckmäßigerweise vor dem Ankauf von unbekannten elektrischen Erzeugnissen entweder das Prüfzeugnis vorlegen oder zumindest die Prüfnummern zeigen bzw. sagen lassen. Kontrollprüfungen, die von den jeweils zuständigen Bezirksämtern - Gewerbeaufsichten - vorgenommen werden, sollen die Übereinstimmung des Gegenstandes mit dem zugewiesenen und geprüften Muster sicherstellen.
Die Anordnung stützt sich auf das in Kraft befindliche Energiewirtschaftsgesetz vom 13.12.1935, nach dessen zweiter Durchführungsverordnung vom 31.8.1937 die VDE-Bestimmungen als anerkannte Regeln der Elektroindustrie für die Herstellung und den Vertrieb elektrischer Energieanlagen und Energieverbrauchsgeräte gesetzlich vorgeschrieben sind.
Anordnung der Abteilung fürWirischaft des Magistrats von Groß-Berlin über Zulassung elektrischer Erzeugnisse
Auf Grund des § 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 19 des Gesetzes zur Förderung der Energiewirtschaft (Energiewirtschaftsgesetz vom 13.12.1935 RGBl. I S. 1451) wird angeordnet:
1. Elektrotechnische Erzeugnisse, die mit einer Nennspannung von mehr als 42 V zu bezeichnen und nicht für den Gebrauch durch technisch besonders vorgebildete Personen bestimmt sind, dürfen nur hergestellt, vertrieben und verwendet werden, nachdem sie hierfür zugelassen worden sind. Die Zulassung erfolgt, wenn die Erzeugnisse den einschlägigen VDE-Bestimmungen für die Sicherheit entsprechen.
2. Unter diese Anordnung fallen:
a) Elektrische Haushaltsgeräte aller Art, z. B. Heiz- und Kochgeräte, motorisch betriebene Geräte (mit Ausnahme der Hochfrequenzgeräte, siehe d), Feuer- und Gasanzünder,
b) Leitungen für feste Verlegung und zum Anschluß ortsveränderlicher Stromverbraucher, Installationsmaterial, Leuchten,
c) Schmelzsicherungs-Elemente und Patronen bis 200A - 500V, Kleinschaltgeräte für Hausinstallationen und Leuchtröhren, Transformatoren,
d) Rundfunk-, Schallplatten- und Verstärkergeräte einschließlich Zubehör, Kurzwellen- und Hochfrequenz-Therapiegeräte.
3.
Für die Prüfung der in § 2 aufgeführten Erzeugnisse werden nachstehende Prüfämter errichtet:
a) BEWAG, Abt. Absatz, NW 7, Luisenstr. 35, Tel.: 42 0011,
b) BEWAG, Prüfungsbüro, C 2, Liebknechtstr. 52, Tel.: 42 00 11,
c) BEWAG, Laboratorium, N 65, Sellerstr. 16/26, Tel. 42.00 11,
d) Heinrich-Hertz-Institut für Schwingungsforschung, Charlottenburg, Jebensstr. 1. Tel. 32 39 41. Die Nachprüfung der in § 2 Ziffer a) aufgeführten Erzeugnisse erfolgt durch die BEWAG, Abt. Absatz, NW 7, Luisenstr. 35. An Stelle der BEWAG, Abt. Absatz, treten für die Nachprüfung der in § 2 Ziffer b)-d) aufgeführten Erzeugnisse jeweils im Rahmen ihrer Zuständigkeit die in Absatz I Ziffer b)-d) genannten Prüfämter. Für Isolier- und Baustoffe, Halbzeuge sowie Isolier- und Bauteile erfolgt die Prüfung auf mechanische, thermische und chemische Eigenschaften durch das Materialprüfungsamt, Berlin-Dahlem, Unter den Eichen 87, Tel.: 76 34 36/38.
4. Bei Erfüllung der anerkannten Regeln der Elektrotechnik (der Bestimmungen des früheren Verbandes Deutscher Elektrotechniker - VDE - und der einschlägigen DIN-Normen des Deutschen Normenausschusses, Berlin W 15, Uhlandstr. 175 gemäß § 1, Abs. 2 der zweiten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Förderung der Energiewirtschaft (Energiewirtschaftsgesetz vom 31.8.1937 RGBl. I S. 918) wird die Zulassung unmittelbar durch die Prüfämter ausgesprochen. Der von den Ämtern ausgefertigte Prüfbericht gilt dann gleichzeitig als Prüfzeugnis und wird mit einem entsprechenden Stempel versehen.
5. Soweit die Vorschriften nicht oder nur teilweise erfüllt werden, entscheidet über die Zulassung der bei der Abteilung für Wirtschaft des Magistrats von Groß-Berlin errichtete Zulassungsausschuß (ZAEM). Soweit die Sicherheit und Brauchbarkeit in Würdigung der derzeitigen Verhältnise noch als zulässig angesehen werden, kann der Zulassungsausschuß Ausnahmegenehmigungen erteilen und die Zulassung zeitlich befristen. Er kann auch Wiederholungen der Prüfungen anordnen.
6.Die Prüfungszeugnisse bzw. Zulassungsurkunden sind eine Voraussetzung für die Gewerbe- und Preisgenehmigung.
7. Die Herstellerfirmen sind verpflichtet, die von dem zuständigen Prüfamt festgelegte Bezeichnung an den Erzeugnissen anbringen zu lassen.
8. Der Magistrat von Groß-Berlin, Abteilung für Wirtschaft, ist berechtigt, die Prüfung der bisher noch nicht zugelassenen Geräte zu veranlassen. Er kann dieses Recht auf andere Stellen, insbesondere die Bezirksämter übertragen. Die Verordnung über die Auskunftspflicht vom 13.7.1923 (RGBl. I S. 723) findet sinngemäß Anwendung. .
9. Die Anordnung tritt nach dem Tage ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Magistrat von Groß-Berlin Berlin, den 1. Februar 1948 - Abteilung für Wirtschaft
In Vertretung W. Kressmann
Am besten für ganz Deutschland
Die neue Verordnung sichert im Bereich von Groß-Berlin die gefahrlose Benutzung elektrischer Geräte. Das erstrebenswerte Ziel aber wäre die Einführung eines für ganz Deutschland einheitlichen Prüfzeichens, um so eine Möglichkeit des Warenaustausches bei gleichzeitiger Überwachung zu schaffen. Diese Maßnahme würde ferner dafür sorgen, daß der Markt von gefährlicheei Fabrikaten gereinigt wird und die Erzeugnisse der Elektroindustrie sich wieder den Qualitätsruf zurückerobern, den sie bisher auf der ganzen Welt hatten. ft.