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aus der FUNK-TECHNIK Nr. 14/1949 (2. Juli Heft)
Das Editorial

Nr. 14/1949 - 4. JAHRGANG

Gesetzliche Unfallversicherung im Einzelhandel

Anmerkung: Dieser Artikel war sicherlich ein Hilfsartikel zum Füllen der Seiten im toten Sommerloch.

Die Unfallversicherung der Betriebe im gesamtdeutschen Gebiet ist noch nicht einheitlich geregelt. Während in den Westzonen die Berufsgenossenschaften wieder die Fürsorge für Unfallbetroffene übernommen haben, sind in der Sowjetzone die Sozialversicherungsanstalten der einzelnen Länder hierfür federführend. In allen Sektoren Berlins greift die VAB (Versicherungsanstalt Berlin) helfend ein. Bei den Sozialversicherungsanstalten der Länder der Sowjetzone und bei der VAB gilt ein Einheitstarif. Es bleibt für die Versicherungsleistung dabei gleich, ob die Arbeitsunfähigkeit infolge Unfall oder Krankheit eingetreten ist.

Soweit uns bekannt, sind für Berlin z. Z. Verhandlungen im Gange, um auch - wenigstens für die Westsektoren - die Berufsgenossenschaften wieder einzu­schalten. Um das Risiko der Betriebe zu vermindern, schließen manche Firmen in besonderen Fällen noch mit Privatversicherungsgesellschaften Sonderverträge (z. B. bei Luftreisen) ab. Darüber hinaus hat sich auch die Form der privaten Kollektivversicherung wieder eingeführt, die dem Arbeitnehmer des betreffenden Betriebes bei kleinen Beiträgen eine zusätzliche finanzielle Sicherung (Heilkostenzuschüsse und Renten) bei Unfallschäden gewährt.

Zwischen 600.000 und 2 Millionen Betriebsunfälle pro Jahr ?

Im alten Reichsgebiet schwankte die Zahl der jährlich gemeldeten Betriebsunfälle in den letzten zwanzig Jahren vor dem Krieg zwischen 600.000 und 2 Millionen, von denen jährlich im Durchschnitt 80.000 zu Neurenten führten. Eine Rente wurde gewährt, sobald die Arbeitsunfähigkeit länger als 13 Wochen dauerte, während Arbeitsunfähigkeit zwischen 3 Tagen und 13 Wochen die Krankenkassen belastete.

Vor dem Krieg bezogen etwa 600.000 Personen eine Rente, die sich im Durchschnitt auf 500,- RM pro Jahr !!! stellte und somit jährlich 300 Millionen Reichsmark erforderten. Für die drei Westzonen liegen noch keine gemeinsamen Zahlen vor; wir kennen lediglich einige Statistiken auf Länderebene.

Beispielsweise wurden den Berufsgenossenschaften von land­wirtschaftlichen und gewerblichen Unternehmungen und Be­hörden im Jahre 1948 allein im Land Nordrhein-Westfalen 416.000 Unfälle gemeldet, von denen 17.000 zu Entschädigungen führten. 123.000 Personen erhielten Krankengeld und Renten, und die Gesamtaufwendungen hierfür stellten sich auf an­nähernd 140 Millionen Mark. (RM oder DM ??)

Wer immer diese Statistiken erstellt hatte . . .

Diese wenigen Zahlen zeigen die überragende Bedeutung einer kollektiven Unfallversicherung auf breitester Grundlage. Es liegt auf der Hand, daß kleinere Betriebe durch meist un­verschuldete Unfälle ihrer Angehörigen in finanzielle Be­drängnis kommen würden, wenn sie allein für alle Betriebs­unfälle in ihrem Unternehmen haftbar wären. Bereits im Jahre 1911 wurde mit dem Erlaß der Reichsversicherungsordniung (RVO) die Grundlage für ständige Verbesserungen des Versicherungsschutzes geschaffen. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen müssen die Unternehmer in den Westzonen zu „Berufsgenossenschaften" zusammengefaßt werden, die kollek­tiv den Versicherungsschutz ausüben, dafür aber den einzelnen Unternehmer persönlich von den oft sehr schwerwiegenden wirtschaftlichen Folgen von Betriebsunfällen entbinden.

Rundfunkfachgeschäfte besitzen zwar meist eine angeschlossene Werkstatt, aber ihr Hauptgeschäft stellt der Einzelhandel dar, während die Werkstatt nur Nebenbetrieb ist. Sie müssen daher der „Berufsgenossenschaft für den Einzelhandel" angehören. Deren Sitz war früher in Berlin; nun befindet er sich in Bonn, mit Bezirksverwaltungen in Hamburg und München.

Die Haftung der Berufsgenossenschaften bei Arbeitsunfällen erstreckt sich nicht nur auf Angestellte und Arbeiter der Betriebe, sondern auch auf die Unternehmer selbst sowie auf deren mitarbeitende Ehegatten und Pamilienangehörigen. Neben reinen Arbeitsunfällen im Betrieb und am Arbeitsplatz werden auch Unfälle auf dem Betriebsgelände, auf dem Weg von und zur Arbeit, und schließlich auf dem Weg von und zur Familienwohnung entschädigt. Der letztgenannte Fall ist gegeben, wenn ein Beschäftigter wegen zu großer Entfernung auf der Arbeitsstätte oder in ihrer Nähe eine besondere Unter­kunft benutzt und beispielsweise nur über das Wochenende zur Familie fährt.

Außerdem sind eine Reihe Berufskrank­heiten eingeschlossen, die in einer besonderen Verordnung als entschädigungspflichtig bezeichnet wurden. Die Berufsgenossenschaft leistet Krankenbehandlung mit Tages- und Familiengeld (bei Heilanstaltspflege), Kranken­geld sowie Renten mit Kinderzulage an die Verletzten, und bei tödlichen Unfällen auch an die Hinterbliebenen. Allerdings werden - entgegen vielfach geäußerten Ansichten - Sach­schäden an Kleidern, Schuhen, Fahrrädern usw. nicht ersetzt. Für eine sachgemäße Bearbeitung aller Schadensfälle ist es erforderlich, daß der Betrieb jeden Unfall anzeigt, der eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als 3 Tagen herbeiführt. Der Betrieb selbst ist bei seiner Eröffnung anzumelden, und seine Schließung muß der Berufsgenossenschaft ebenfalls zur Kenntnis gebracht werden.

Der jährliche Beitrag zur Berufsgenossenschaft für den Einzel­handel berechnet sich nach der Kopfzahl der Beschäftigten einschließlich des Unternehmers und des mitarbeitenden Ehe­gatten. Hierbei ist die Gefahrengruppe zu berücksichtigen, in die jede Betriebsart eingegliedert ist.

Der Gesamtbeitrag im Jahr errechnet sich wie folgt:
Grundbeitrag x Kopfzahl x Gefahrenziffer

Für das Jahr 1948 betrug der Grundbeitrag 3,- DM, während für Rundfunkfachgeschäfte mit angeschlossener Werkstatt Gefahrenziffer 1 gilt.

Der Beitrag kann an Hand nachfolgen­den Beispiels leicht bestimmt werden:
Der Beitrag ist nach Anzahl der Vollarbeiter zu berechnen. Für jede das ganze Jahr voll tätig gewesene Person (300 !!! Arbeitstage = 1 Vollarbeiter) ist ein Jahresbeitrag von 3,- DM zu zahlen. Mitzurechnen sind auch die Unter­nehmer, die im Betrieb mitarbeitenden Ehegatten und andere Familienangehörigen. - War eine Person nur zeitweilig tätig, etwa nur für einen Teil des Jahres, oder täglich nur stundenweise, so ist die Beschäftigungsdauer nach Arbeits­tagen zu ermitteln und durch 300 zu teilen, um die ent­sprechende Vollarbeiterzahl zu erhalten. Bei Stundenbeschäftigung sind 8 Arbeitsstunden einem Arbeitstag gleichzusetzen.

Karl Tetzner 1949


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