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Das Vorwort zur Gründung des ZDF aus dem Jahrbuch 1962/64

Der nachfolgende Text ist aus dem ZDF Jahrbuch 1962/1964 übernommen, welches im Jahr 1965 aufgelegt wurde. Das Gleiche gilt auch für die Version des "Ur"-Staatsvertrages zur Errichtung der Anstalt "ZDF".

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Staatsvertrag über die Errichtung der Anstalt des öffentlichen Rechts »Zweites Deutsches Fernsehen« (vom 6. Juni 1961)

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  1. Das Land Baden-Württemberg,
  2. der Freistaat Bayern,
  3. das Land Berlin,
  4. die Freie Hansestadt Bremen,
  5. die Freie und Hansestadt Hamburg,
  6. das Land Hessen,
  7. das Land Niedersachsen,
  8. das Land Nordrhein-Westfalen,
  9. das Land Rheinland-Pfalz,
  10. das Saarland und
  11. das Land Schleswig-Holstein


schließen nachstehenden Staatsvertrag :
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§ 1 Errichtung, Name, Sitz

(1) Die Länder errichten zur Verbreitung des Zweiten Fernsehprogramms eine gemeinnützige Anstalt des öffentlichen Rechts mit dem Namen »Zweites Deutsches Fernsehen«.
(2) Die Anstalt hat das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen.
(3) Die Anstalt hat ihren Sitz in Mainz.
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Anmerkung für die alten Wiesbadener Stadtpolitiker

Im Staatsvertrag stand an exponierter Stelle ganz ganz vorne im § 1, daß das ZDF nach Mainz kommt. Das stand von Anfang an fest und wurde dennoch in Wiesbaden immer wieder populistisch und zeitweise ziemlich dümmlich hochgespielt und lange "gekocht".

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§2 Gestaltung der Sendungen

In den Sendungen der Anstalt soll den Fernsehteilnehmern in ganz Deutschland ein objektiver Überblick über das Weltgeschehen, insbesondere ein umfassendes Bild der deutschen Wirklichkeit vermittelt werden.

Diese Sendungen sollen vor allem auch der Wiedervereinigung Deutschlands in Frieden und Freiheit und der Verständigung unter den Völkern dienen. Sie müssen der freiheitlich-demokratischen Grundordnung entsprechen und eine unabhängige Meinungsbildung ermöglichen.

§ 3 Berichterstattung

(1) Die Berichterstattung soll umfassend, wahrheitsgetreu und sachlich sein. Herkunft und Inhalt der zur Veröffentlichung bestimmten Berichte sind sorgfältig zu prüfen.
(2) Nachrichten und Kommentare sind zu trennen. Kommentare sind als persönliche Stellungnahme zu kennzeichnen.

§ 4 Gegendarstellung

(1) Ist in einer Sendung eine Tatsachenbehauptung aufgestellt worden, so kann die unmittelbar betroffene Person oder Stelle die Verbreitung einer Gegendarstellung zu dieser Behauptung verlangen. Die Gegendarstellung muß unverzüglich verlangt werden.

Sie bedarf der Schriftform, muß die beanstandete Sendung bezeichnen, sich auf tatsächliche Angaben beschränken, darf keinen strafbaren Inhalt haben und muß von der betroffenen Person oder Stelle unterzeichnet sein.

Bestehen begründete Zweifel an der Echtheit der Unterschrift, so kann deren Beglaubigung verlangt werden. Die Gegendarstellung darf den Umfang des beanstandeten Teils der Sendung nicht wesentlich übersteigen.

(2) Der Anspruch richtet sich gegen den, der die beanstandete Sendung veranstaltet hat. Eine Pflicht zur Verbreitung einer Gegendarstellung besteht nur, wenn und soweit die Person oder Stelle, auf die sich die beanstandete Sendung bezieht, ein berechtigtes Interesse an der Verbreitung der Gegendarstellung hat.

(3) Die Verbreitung der Gegendarstellung muß unverzüglich für den gleichen Bereich, sowie zu einer gleichwertigen Sendezeit wie die Verbreitung der beanstandeten Sendung ohne Einschaltungen oder Weglassungen erfolgen. Eine Erwiderung auf die verbreitete Gegendarstellung darf nicht am gleichen Tag gesendet werden.

(4) Der Anspruch kann vor den ordentlichen Gerichten geltend gemacht werden.

(5) Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für wahrheitsgetreue Berichte über öffentliche Sitzungen der gesetzgebenden oder beschließenden Körperschaften des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände, öffentliche Sitzungen der Gerichte sowie für Sendungen, deren Verbreitung durch Gesetz oder Satzung vorgeschrieben oder geboten ist.
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§5 Verlautbarungsrecht

Die Bundesregierung und die Landesregierungen haben das Recht, Gesetze, Verordnungen und amtliche Verlautbarungen ihren Aufgaben entsprechend bekanntzugeben. Hierfür ist ihnen die erforderliche Sendezeit unverzüglich einzuräumen.

§ 6 Anspruch auf Sendezeit

(1) Parteien, die im Bundestag vertreten sind, haben während ihrer Beteiligung an Bundestagswahlen Anspruch auf angemessene Sendezeit. Das gleiche gilt für Parteien, die bei einer Bundestagswahl mindestens einen Landeswahlvorschlag eingereicht haben.

(2) Parteien, die im Bundestag oder in den gesetzgebenden Körperschaften von mindestens drei Ländern vertreten sind, sollen im übrigen die Möglichkeit haben, ihre Auffassungen zu angemessener Sendezeit zu vertreten.

(3) Den Kirchen und den anderen über das ganze Bundesgebiet verbreiteten Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts sind auf Wunsch angemessene Sendezeiten für die Übertragung gottesdienstlicher Handlungen und Feierlichkeiten sowie sonstiger religiöser Sendungen, auch solcher über Fragen ihrer öffentlichen Verantwortung, zu gewähren. Mit den israelitischen Kultusgemeinden sind entsprechende Vereinbarungen zu treffen.

(4) Wenn Vertretern der politischen Parteien, der Kirchen, der verschiedenen religiösen und weltanschaulichen Richtungen und den Vertretern der Organisationen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer Gelegenheit zur Aussprache gegeben wird, so ist ihnen die Möglichkeit der Rede und Gegenrede unter jeweils gleichen Bedingungen zu gewähren.

§ 7 Allgemeine Verantwortung

(1) Wer die Sendung eines Beitrages veranlaßt oder zugelassen hat, trägt für dessen Inhalt und Gestaltung nach Maßgabe der Vorschriften des Grundgesetzes, der allgemeinen Gesetze und der besonderen Vorschriften dieses Staatsvertrages die Verantwortung. Verantwortlich ist auch, wer es unter lassen hat, in seinem Aufgabenkreis pflichtgemäß tätig zu werden.

(2) Es wird vermutet, daß für die Sendung aller Beiträge der Intendant verantwortlich ist. Sofern und soweit für ihn ein Vertreter tätig war, gilt die Vermutung zu dessen Lasten.

(3) Absatz 2 findet in Straf- und Bußgeldsachen keine Anwendung.

(4) Die Verantwortlichkeit anderer Personen, insbesondere des Verfassers,
Herstellers oder Gestalters eines Beitrages, bleibt unberührt.

(5) Aufgaben des Intendanten darf nur wahrnehmen, wer
a) seinen ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der
Bundesrepublik Deutschland einschließlich des Landes Berlin hat,
b) unbeschränkt geschäftsfähig ist,
c) unbeschränkt strafrechtlich verfolgt werden kann,
d) die bürgerlichen Ehrenrechte besitzt und die Fähigkeit, ein öffentliches Amt zu bekleiden, nicht durch richterliche Entscheidung verloren sowie
e) Grundrechte nicht verwirkt hat.
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§ 8 Besondere Verantwortung

Für Inhalt und Gestaltung der Sendungen nach §§ 5 und 6 dieses Staatsvertrages ist derjenige verantwortlich, dem die Sendezeit zugebilligt worden ist. § 7 Abs. 4 gilt entsprechend.

§ 9 Auskunftspflicht

Die Anstalt hat auf Verlangen Namen und Anschrift des Intendanten oder der sonstigen für Sendungen Verantwortlichen bekanntzugeben.

§ 10 Jugendschutz

Sendungen, die geeignet sind, die Erziehung von Kindern und Jugendlichen zu beeinträchtigen, dürfen nicht vor 21.00 Uhr veranstaltet werden. Für die Bewertung der Sendungen sind die Vorschriften des Gesetzes zum Schutze der
Jugend in der Öffentlichkeit in der Fassung vom 27. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I Seite 1058) entsprechend anzuwenden.

§11 Beweissicherung

Alle Nachrichten, Kommentare, Vorträge und sonstigen Wortsendungen sind wortgetreu aufzuzeichnen und aufzubewahren. Nach Ablauf von vier Wochen seit dem Tage der Verbreitung können Aufzeichnungen vernichtet werden, soweit keine Beanstandungen mitgeteilt worden sind. Ist eine Beanstandung
erfolgt, so können die Aufzeichnungen vernichtet werden, sobald die Beanstandung durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung, durch gerichtlichen Vergleich oder auf andere Weise erledigt ist.

§ 12 Organe der Anstalt

Die Organe der Anstalt sind

  • 1. der Fernsehrat,
  • 2. der Verwaltungsrat,
  • 3. der Intendant.

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§ 13 Aufgaben des Fernsehrates

(1) Der Fernsehrat hat die Aufgabe, für die Sendungen des Zweiten Deutschen Fernsehens Richtlinien aufzustellen und den Intendanten bei der Programmgestaltung zu beraten. Er überwacht die Einhaltung der Richtlinien und der in den §§ 2 bis 6 und 10 aufgestellten Grundsätze.

(2) Der Fernsehrat beschließt über den vom Verwaltungsrat vorzulegenden
Entwurf der Satzung; das gleiche gilt für Satzungsänderungen. Sofern der
Fernsehrat Satzungsänderungen beabsichtigt, ist der Verwaltungsrat vorher zu hören.

(3) Der Fernsehrat genehmigt den Haushaltsplan. Das gleiche gilt für den
Jahresabschluß und die Entlastung des Intendanten auf Vorschlag des Verwaltungsrates.
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§ 14 Zusammensetzung des Fernsehrates

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(1) Der Fernsehrat besteht aus Sechsundsechzig Mitgliedern, nämlich

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  • a) je einem Vertreter der vertragsschließenden Länder, der von der zuständigen Landesregierung entsandt wird,
  • b) drei Vertretern des Bundes, die von der Bundesregierung entsandt werden,
  • c) zwölf Vertretern der Parteien entsprechend ihrem Stärkeverhältnis im Bundestag, die von ihrem Parteivorstand entsandt werden,
  • d) zwei von der Evangelischen Kirche in Deutschland entsandten Vertretern,
  • e) zwei von der Katholischen Kirche in Deutschland entsandten Vertretern,
  • f) einem vom Zentralrat der Juden in Deutschland entsandten Vertreter,
  • g) drei Vertretern der Gewerkschaften,
  • h) zwei Vertretern der Bundesvereinigung Deutscher Arbeitgeberverbände,
  • i) einem Vertreter des Zentralausschusses der Deutschen Landwirtschaft,
  • k) einem Vertreter des Zentralverbandes des Deutschen Handwerks,
  • l) zwei Vertretern des Bundesverbandes Deutscher Zeitungsverleger,
  • m) i zwei Vertretern des Deutschen Journalisten Verbandes e.V.,
  • n) vier Vertretern der Freien Wohlfahrtsverbände, und zwar je einem der Inneren Mission und des Hilfswerks der Evangelischen Kirche in Deutschland, des Deutschen Caritasverbandes e.V., des Deutschen Roten Kreuzes und des Hauptausschusses der Deutschen Arbeiterwohlfahrt e.V.,
  • o) vier Vertretern der Kommunalen Spitzen verbände, und zwar je einem des Städtetages, des Städtebundes, des Landkreistages und des Gemeindetages,
  • p) einem Vertreter des Deutschen Sportbundes,
  • q) einem Vertreter des Bundes der Vertriebenen,
  • r) zehn Vertretern aus den Bereichen des Erziehungs- und Bildungswesens,
    der Wissenschaft und der Kunst,
    sowie je einem Vertreter
    der Freien Berufe,
    der Familienarbeit,
    der Frauenarbeit,
    der Jugendarbeit.

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(2) bis (8)

(2) Die unter Absatz 1 Buchst, g) bis q) aufgeführten Vertreter werden auf Vorschlag der dort bezeichneten Verbände und Organisationen durch die Ministerpräsidenten berufen. Die Verbände und Organisationen haben in ihre Vorschläge die dreifache Zahl der auf sie entfallenden Vertreter aufzunehmen. Der Vorsitzende der Ministerpräsidentenkonferenz bestimmt, bis zu welchem Zeitpunkt die Vorschlagslisten einzureichen sind.

(3) Die unter Absatz 1 Buchst, r) aufgeführten Vertreter werden von den Ministerpräsidenten aus den Angehörigen der dort aufgeführten Bereiche berufen.

(4) Die Ministerpräsidenten werden sich bemühen, die Berufungen nach Absatz 2 und 3 möglichst einmütig vorzunehmen.

(5) Die Berufenen haben dem Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz binnen 14 Tagen nach Zugang der Mitteilung über die Berufung zu erklären, ob sie die Berufung annehmen. Die Amtszeit der Mitglieder des Fernsehrates beginnt mit dessen erstem Zusammentritt.

(6) Solange und soweit von dem Entsendungs- und Vorschlagsrecht kein Gebrauch gemacht wird, verringert sich die Zahl der Mitglieder entsprechend. Die unter Absatz 1 Buchst, c) bis r) aufgeführten Vertreter dürfen nicht Mitglieder einer Landesregierung oder der Bundesregierung sein.

(7) Die Mitglieder des Fernsehrates sind an Weisungen nicht gebunden. Sie dürfen weder für die Anstalt noch für eine andere Rundfunkanstalt oder einen Zusammenschluß von Rundfunkanstalten gegen Entgelt tätig sein. Dies gilt nicht für eine gelegentliche nichtständige Vortragstätigkeit. Die Mitglieder des Fernsehrates dürfen keine wirtschaftlichen oder sonstigen Interessen haben, die geeignet sind, die Erfüllung ihrer Aufgaben als Mitglieder des Fernsehrates zu gefährden. Tritt eine solche Interessenkollision ein, so scheidet das Mitglied aus dem Fernsehrat aus.

(8) Die Amtszeit der Mitglieder des Fernsehrates beträgt vier Jahre. Die unter Absatz 1 Buchst, a) bis f) genannten Mitglieder können von den entsendungsberechtigten Stellen abberufen werden. Scheidet ein Mitglied aus, so ist nach den für die Berufung des ausgeschiedenen Mitgliedes geltenden Vorschriften ein Nachfolger für den Rest der Amtszeit zu berufen.
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§ 15 Verfahren des Femsehrates

(1) Der Fernsehrat ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, soweit nicht dieser Vertrag anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden mit Ausnahme der Beschlüsse nach § 13 Abs. 2.

(2) Der Fernsehrat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter in geheimer Wahl. Er gibt sich eine Geschäftsordnung, in der auch die Bildung von Ausschüssen vorgesehen werden kann.

(3) Der Fernsehrat tritt mindestens alle drei Monate zu einer ordentlichen
Sitzung zusammen. Auf Antrag von einem Fünftel seiner Mitglieder oder des
Intendanten muß er zu einer außerordentlichen Sitzung zusammentreten. Die
Einladungen ergehen durch den Vorsitzenden.

(4) Der Intendant nimmt an den Sitzungen des Fernsehrates teil. Ihm soll von
dem Termin einer Sitzung rechtzeitig Kenntnis gegeben werden. Er ist auf seinen Wunsch zu hören.
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§ 16 Aufgaben des Verwaltungsrates

(1) Der Verwaltungsrat beschließt über den Dienstvertrag mit dem Intendanten. Der Vorsitzende des Verwaltungsrates vertritt die Anstalt beim Abschluß des Dienstvertrages und beim Abschluß sonstiger Rechtsgeschäfte mit dem Intendanten sowie bei Rechtsstreitigkeiten zwischen der Anstalt und dem
Intendanten.

(2) Der Verwaltungsrat überwacht die Tätigkeit des Intendanten.

(3) Der Verwaltungsrat legt dem Fernsehrat den Entwurf der Satzung der
Anstalt vor. Er hat das Recht, Änderungen der Satzung vorzuschlagen.

(4) Der Verwaltungsrat beschließt über den vom Intendanten entworfenen
Haushaltsplan, der dem Fernsehrat gemäß § 13 zur Genehmigung zuzuleiten
ist. Das gleiche gilt für den Jahresabschluß.
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§17 Zusammensetzung des Verwaltungsrates

(1) Der Verwaltungsrat besteht aus neun Mitgliedern, nämlich

a) drei Vertretern der Länder, die von den Ministerpräsidenten berufen
werden; die Ministerpräsidenten werden sich bemühen, die Berufungen
möglichst einmütig vorzunehmen;
b) fünf weiteren Mitgliedern, die vom Fernsehrat mit der Mehrheit seiner
Mitglieder gewählt werden; diese dürfen weder einer Regierung noch
einer gesetzgebenden Körperschaft angehören; wählbar sind auch die
Mitglieder des Fernsehrates;
c) einem Vertreter des Bundes, der von der Bundesregierung berufen wird.

(2) Mitglieder des Fernsehrates scheiden mit ihrer Berufung oder der Annahme ihrer Wahl in den Verwaltungsrat aus dem Fernsehrat aus.

(3) Die Amtszeit der Mitglieder beträgt fünf Jahre. § 14 Abs. 8 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(4) Solange und soweit von dem Recht der Entsendung kein Gebrauch gemacht
wird, verringert sich die Zahl der Mitglieder entsprechend.

(5) § 14 Abs. 7 gilt für die Mitglieder des Verwaltungsrates entsprechend.
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§ 18 Verfahren des Verwaltungsrates

(1) Der Verwaltungsrat wählt in geheimer Wahl aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter mit der Mehrheit seiner Mitglieder. Er gibt sich eine Geschäftsordnung.

(2) Der Verwaltungsrat ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Beschlüsse gemäß § 20 Abs. 2 bedürfen der Mehrheit der Mitglieder.

(3) Der Vorsitzende beruft den Verwaltungsrat ein. Auf Antrag von drei Mitgliedern muß er ihn einberufen.

(4) Die Mitglieder des Verwaltungsrates können an den Sitzungen des Fernsehrates teilnehmen. Sie haben das Recht, sich zu den Punkten der Tagesordnung zu äußern.
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§19 Wahl und Amtszeit des Intendanten

(1) Der Intendant wird vom Fernsehrat auf die Dauer von fünf Jahren in geheimer Wahl gewählt. Für die Wahl sind mindestens drei Fünftel der Stimmen der Mitglieder erforderlich. Wiederwahl ist zulässig.

(2) Der Verwaltungsrat kann den Intendanten mit Zustimmung des Fernsehrates entlassen, die Beschlüsse beider Organe bedürfen der Mehrheit der Mitglieder. Der Intendant ist vor der Beschlußfassung zu hören. Mit der Entlassung scheidet der Intendant aus seiner Stellung aus; die Bezüge sind ihm für die Dauer der Wahlzeit weiterzugewähren.
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§ 20 Der Intendant

(1) Der Intendant vertritt die Anstalt gerichtlich und außergerichtlich. Er ist für die gesamten Geschäfte der Anstalt einschließlich der Gestaltung des Programms verantwortlich.

(2) Der Intendant beruft im Einvernehmen mit dem Verwaltungsrat

a) den Programmdirektor,
b) den Chefredakteur,
c) den Verwaltungsdirektor.
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§ 21 Zustimmungspflichtige Rechtsgeschäfte des Intendanten

Der Intendant bedarf der Zustimmung des Verwaltungsrates zu folgenden Rechtsgeschäften:
1. Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken,
2. Erwerb und Veräußerung von Unternehmungen und Beteiligungen an ihnen,
3. Aufnahme von Anleihen und Inanspruchnahme von Krediten,
4. Übernahme einer fremden Verbindlichkeit, einer Bürgschaft oder einer
Garantie,
5. Abschluß von Anstellungsverträgen mit leitenden Angestellten nach näherer
Bestimmung der Satzung mit Ausnahme der Bestimmung derjenigen leitenden
Angestellten, die ausschließlich mit künstlerischen Aufgaben betraut sind,
6. Übernahme einer sonstigen Verpflichtung im Wert von mehr als 50.000,—DM -
außer bei Verträgen über Herstellung oder Lieferung von Programmteilen.
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§ 22 Programmgestaltung und -ausstrahlung

(1) Der Intendant ist für das gesamte Programm verantwortlich.

(2) Soweit die Anstalt das Programm nicht selbst herstellt, kann sie es von Dritten herstellen lassen oder erwerben. Sie kann auch mit anderen Rundfunkanstalten Abmachungen über die Lieferung und den Austausch von Programmteilen treffen.

(3) Das Werbeprogramm ist vom übrigen Programm deutlich zu trennen. Die
Gesamtdauer des Werbeprogramms wird durch Vereinbarung der Ministerpräsidenten festgesetzt. Nach 20 Uhr sowie an Sonntagen und im ganzen Bundesgebiet anerkannten Feiertagen dürfen Werbesendungen nicht ausgestrahlt werden. Jeder Einfluß von Werbeveranstaltern oder -trägern auf das übrige Programm ist auszuschließen.

(4) Der Intendant hat durch Zusammenarbeit mit den für das Erste Fernsehprogramm Verantwortlichen darauf hinzuwirken, daß die Fernsehteilnehmer der Bundesrepublik zwischen zwei inhaltlich verschiedenen Programmen wählen können.
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§ 23 Finanzierung

(1) Die Anstalt erhält dreißig vom Hundert des im Gebiet der vertragschließen den Länder ab 1. Januar 1962 anfallenden Aufkommens an Fernsehgebühren, soweit diese darüber verfügen. Die Ministerpräsidenten der vertragschließenden Länder sind ermächtigt, die Höhe des Gebührenanteils durch Vereinbarung neu zu regeln. Die Vereinbarung gilt als zustandegekommen, wenn neun der vertragschließenden Länder zustimmen.

(2) Im übrigen deckt die Anstalt ihre Ausgaben durch Einnahmen aus Werbe-
sendungen (§ 22 Abs. 3).

(3) Soweit die Anstalt nach Abzug der eigenen Ausgaben und notwendigen
Rücklagen Überschüsse erzielt, fließen Beträge in entsprechender Höhe aus
den Einnahmen von Werbesendungen den vertragschließenden Ländern im
Verhältnis der jeweiligen Fernsehteilnehmerzahl zur Verwendung für kulturelle Zwecke zu.
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§ 24 Haushaltswirtschaft

(1) Die Anstalt ist in ihrer Haushaltswirtschaft selbständig, soweit dieser Vertrag nichts anderes bestimmt oder zuläßt.

(2) Die Haushaltswirtschaft richtet sich nach der Finanzordnung, die der
Verwaltungsrat erläßt. Der Haushalt ist nach den Grundsätzen der Sparsamkeit
und der Wirtschaftlichkeit aufzustellen.

(3) Die Haushalts- und Wirtschaftsführung unterliegt der Prüfung durch den
Rechnungshof des Sitzlandes. Die Prüfungsberichte sind dem Intendanten,
dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates, dem Vorsitzenden des Fernsehrates
und den Regierungen der vertragschließenden Länder zuzuleiten.

(4) Die Vorschriften des Gesetzes zur Erhaltung und Hebung der Kaufkraft
vom 24. März 1934 (Reichsgesetzbl. I S.235) finden auf die durch diesen Staatsvertrag errichtete Anstalt des öffentlichen Rechts keine Anwendung.
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§ 25 Rechtsaufsicht

Über die ordnungsmäßige Durchführung der Bestimmungen dieses Vertrages und über die Beachtung der allgemeinen Rechtsvorschriften zu wachen ist Aufgabe der Regierungen der vertragschließenden Länder. Sie üben diese Befugnis
durch eine Landesregierung in zweijährigem Wechsel aus; der Wechsel richtet
sich nach der alphabetischen Reihenfolge der Länder.
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§ 26 Einberufung der ersten Sitzungen

Die erste Sitzung des Fernsehrates und des Verwaltungsrates wird vom Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz einberufen.

§27 Vertragsdauer

Dieser Staatsvertrag gilt für unbestimmte Zeit. Er kann von jedem der Vertragsländer zum Schluß des Haushaltsjahres mit einer Frist von einem Jahr gekündigt werden, erstmals zum 31. Dezember 1970. Wird der Vertrag gekündigt, so kann jeder der übrigen Vertragschließenden ihn binnen einer Frist von drei Monaten nach Eingang der Kündigungserklärung zum selben Zeitpunkt kündigen.
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§ 28 Inkrafttreten

(1) Dieser Staats vertrag tritt mit dem Tage in Kraft, an dem die letzte der von den Vertragsländern ausgefertigten Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt ist.

(2) Sind bis zum 1.Dezember 1961 nicht alle Ratifikationsurkunden bei dem
Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz eingegangen, so tritt in diesem Zeitpunkt dieser Staatsvertrag unter den Ländern in Kraft, deren Urkunden bereits hinterlegt sind.

(3) Für jedes Land, dessen Hinterlegungsurkunde bis zum 1.Dezember 1961
bei dem Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz nicht eingegangen
war, wird der Beitritt zu diesem Staatsvertrag in dem Zeitpunkt wirksam, in
dem seine Ratifikationsurkunde hinterlegt wird.
 
Stuttgart, den 6. Juni 1961

  1. Für das Land Baden-Württemberg gez. Kiesinger
  2. Für den Freistaat Bayern gez. Ehard
  3. Für das Land Berlin gez. Dr. Klein
  4. Für die Freie Hansestadt Bremen gez. Ehlers
  5. Für die Freie und Hansestadt Hamburg gez. Kramer
  6. Für das Land Hessen gez. Zinn
  7. Für das Land Niedersachsen gez. Kopf
  8. Für das Land Nordrhein-Westfalen gez. Dr. Meyers
  9. Für das Land Rheinland-Pfalz gez. Altmeier
  10. Für das Saarland gez. Dr. Röder
  11. Für das Land Schleswig-Holstein gez. v. Hassel

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Schlußprotokoll

Schlußprotokoll zu dem Staatsvertrag der Länder über die Errichtung der Anstalt des öffentlichen Rechts »Zweites Deutsches Fernsehen«.

"I." Die vertragschließenden Länder verpflichten sich

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1. den Anstalten des Landesrechts bezüglich der Werbesendungen in dem von ihnen veranstalteten Ersten Fernsehprogramm die gleichen Verpflichtungen aufzuerlegen, wie sie in § 22 Abs. 3 dieses Staatsvertrages und der dort vorgesehenen Vereinbarung der Ministerpräsidenten der Anstalt »Zweites Deutsches Fernsehen« auferlegt werden,

2. das Abkommen der Länder über einen Finanzausgleich zwischen den Rundfunkanstalten vom 17. April 1959 den durch diesen Staatsvertrag geschaffenen Verhältnissen anzupassen und das diesbezügliche Änderungsabkommen mit Wirkung vom 1. Januar 1962 in Kraft zu setzen, damit jeder Rundfunkanstalt des Landesrechts die wirksame Erfüllung ihrer Aufgaben gewährleistet bleibt,

3. durch Änderung des Abkommens der Länder über die Koordinierung des Ersten Fernsehprogramms vom 17. April 1959 dafür Sorge zu tragen, daß auch die Anstalten des Landesrechts verpflichtet sind, durch Zusammenarbeit mit dem Intendanten der Anstalt »Zweites Deutsches Fernsehen« darauf hinzuwirken, daß die Fernsehteilnehmer der Bundesrepublik zwischen zwei inhaltlich verschiedenen Programmen wählen können,

4. darauf hinzuwirken, daß die bei den Anstalten des Landesrechts vorhandenen technischen Kapazitäten in vollem Umfange genutzt werden.
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"II." § 28 Abs. 2 und 3 des Staatsvertrages gilt

"II." § 28 Abs. 2 und 3 des Staatsvertrages gilt zwischen den Ländern Freie und Hansestadt Hamburg, Niedersachsen und Schleswig-Holstein nur, wenn deren Urkunden hinterlegt sind.

Dieses Schlußprotokoll ist Bestandteil des Staats Vertrages.
Stuttgart, den 6. Juni 1961

  1. Für das Land Baden-Württemberg gez. Kiesinger
  2. Für das Land Hessen gez. Zinn
  3. Für den Freistaat Bayern  gez. Ehard
  4. Für das Land Niedersachsen gez. Kopf
  5. Für das Land Berlin gez. Dr. Klein
  6. Für das Land Nordrhein-Westfalen gez. Dr. Meyers
  7. Für die Freie Hansestadt Bremen gez. Ehlers
  8. Für das Land Rheinland-Pfalz gez. Altmeier
  9. Für die Freie und Hansestadt Hamburg gez. Kramer
  10. Für das Saarland gez. Dr. Röder
  11. Für das Land Schleswig-Holstein gez. von Hassel

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