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Das Vorwort zur Gründung des ZDF aus dem Jahrbuch 1962/64

Der nachfolgende Text ist aus dem ZDF Jahrbuch 1962/1964 übernommen, welches im Jahr 1965 aufgelegt wurde. Das Gleiche gilt auch für die Version des "Ur"-Staatsvertrages zur Errichtung der Anstalt "ZDF".

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Anmerkungen zum Staatsvertrag

Rechtliches Fundament der Anstalt Zweites Deutsches Fernsehen ist der Staatsvertrag (StV) der deutschen Länder vom 6.6.1961. Die vom Fernsehrat der Anstalt am 2.5.1962 erlassene Satzung muß als sekundäre Rechtsquelle ihre Grenze an dem sie stützenden Staatsvertrag (§ 13 Abs. 2 StV) finden.

Weitgehend an den Aufbau des Staatsvertrages angelehnt und ihn in einer Reihe von Bestimmungen wiederholend, dient sie lediglich dazu, Einzelvorschriften des Staatsvertrages zu ergänzen oder zu konkretisieren, ohne die durch den Staatsvertrag geschaffene Rechtsordnung materiell zu verändern.

Die vorliegenden Bemerkungen gelten daher lediglich den Bestimmungen des Staatsvertrages. Dabei konnten wiederum diejenigen Regelungen des Staatsvertrages außer acht gelassen werden, die etwa, wie die Bestimmungen über Zusammensetzung und Verfahren der Gremien, zusätzlicher Anmerkungen nicht bedürfen und ohne weiteres aus sich selbst verständlich sind.

Besondere Bedeutung war aber den Bestimmungen beizumessen, in denen, verglichen mit den Rechtsgrundlagen der bereits bestehenden Rundfunk- und Fernsehanstalten, rundfunkrechtliches Neuland beschritten und der besonderen Stellung des Zweiten Deutschen Fernsehens als einer gemeinsamen Einrichtung aller Länder Rechnung getragen wurde.
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§ 1 Abs. 1 StV

Der § 1 Abs. 1 StV kann zu Recht als Stütze dafür angesehen werden, daß das Zweite Deutsche Fernsehen weder als eine Einrichtung des Bundes noch als solche eines einzelnen Landes, sondern als gemeinsame Einrichtung aller Bundesländer von diesen errichtet worden ist.

Daraus folgt, daß die Anstalt nicht der Rechtsordnung eines einzelnen Landes angehört, sondern den Ländern gegenüber eine eigene Rechtsordnung besitzt, die im Staatsvertrag zu sehen ist.

Nachdem das Bundesverfassungsgericht im sogenannten »Fernsehurteil« im außertechnischen Bereich die Bundeszuständigkeit für das Rundfunk- und Fernsehwesen verneint und die Kompetenz der Länder für diese »öffentlichen Aufgaben« festgestellt hatte, bot sich für die Wahrnehmung dieser Aufgaben die mit Selbstverwaltungsgarantie (§ 1 Abs. 2 StV) ausgestattete Einrichtung der Anstalt des öffentlichen Rechts an.

Als ausgegliederter und verselbständigter Teil der öffentlichen Verwaltung übt sie ebenfalls öffentliche Gewalt aus, wenn sich auch diese Ausübung fast ausschließlich in der Daseinsvorsorge, also in gewährenden hoheitlichen Realakten erschöpft und nur z. B. bei der Ablehnung von Sendezeiten für die in §§ 5, 6 StV erwähnten Einrichtungen sich als Verwaltungsakt darstellt.

Die Anstalt des öffentlichen Rechts ist sicherlich die, derzeit zumindest, geeignetste Einrichtung, um den Prozeß der öffentlichen und offenen Auseinandersetzung, wie ihn Art. 5 Abs. 1 GG im Sinne einer institutionellen Garantie schützt, im Bereich des Rundfunkwesens sicherzustellen.

»Art. 5 GG verlangt jedenfalls, daß dieses moderne Instrument der Meinungsbildung weder dem Staat noch einer gesellschaftlichen Gruppe ausgeliefert wird . . .« (BVerfGE 12, 262).

Bei der Zusammensetzung der kollegialen Selbstverwaltungsorgane der Anstalt (Fernsehrat - § 14 StV; Verwaltungsrat - § 17 StV) ist dieser Forderung des Bundesverfassungsgerichtes Rechnung getragen. Die pluralistisch-repräsentative Zusammensetzung dieser Gremien ist, nimmt man die in §§ 12-22 StV verankerte ausgewogene Gewaltenteilung zwischen allen drei Organen - Fernsehrat, Verwaltungsrat und Intendant - hinzu, die beste Kontrolle gegen einseitigen Machtmißbrauch.

Sie schafft die organisatorischen Voraussetzungen, daß alle in Betracht kommenden Kräfte in den Organen der Anstalt Einfluß haben »und im Gesamtprogramm zu Wort kommen können« (BVerfGE 12, 263).
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§ 2 StV

Wenn in § 2 StV, der sich mit der »Gestaltung der Sendungen« befaßt, festgelegt ist, daß in den Sendungen der Anstalt den Fernsehteilnehmern in ganz Deutschland ein objektiver Überblick über das Weltgeschehen, insbesondere ein umfassendes Bild der deutschen Wirklichkeit, vermittelt werden soll, dann kann diese Bestimmung nicht isoliert von § 1 Abs. 1 StV »Die Länder errichten zur Verbreitung des zweiten Fernsehprogrammes . . .« gesehen werden.

Aus der Synthese dieser beiden Bestimmungen und der Berücksichtigung des § 22 Abs. 4 StV, » ... daß die Fernsehteilnehmer zwischen zwei inhaltlich verschiedenen Programmen wählen können«, läßt sich zu Recht die Aufgabe der Anstalt ableiten, ein vollwertiges und damit dem ersten Programm vergleichbares Kontrastprogramm auszustrahlen.

»Umfassendes Bild der deutschen Wirklichkeit« beinhaltet die Wiedergabe der landschaftlich gebundenen Vielgestaltigkeit des Lebens in ganz Deutschland, die Berichterstattung aus Bund, Ländern und Gemeinden, nicht zuletzt auch aus der Zone (Anmerkung : gemeint ist die sowjetisch besetzte Ostzone, die sich später in DDR umbenannt hatte), und die Darstellung eines repräsentativen Bildes der verschiedenen Strömungen auf allen Gebieten.

Die in § 2 Abs. 2 StV der Anstalt auferlegte Verpflichtung, »die Sendungen sollen vor allem auch der Wiedervereinigung in Frieden und Freiheit... dienen«, findet sich in dieser ausdrücklichen Form erstmalig in einem deutschen Rundfunkgesetz.

Wenn über die Sendungen in § 2 Abs. 2 StV weiterhin festgehalten ist, »sie müssen der freiheitlich- demokratischen Grundordnung entsprechen und eine unabhängige Meinungsbildung ermöglichen«, dann beschränkt sich diese Formulierung nicht darauf, Verstöße gegen die freiheitlich- demokratische Grundordnung zu untersagen, sondern fordert - abgestellt auf die Gesamtheit der Sendungen - ein positives Wirken für die freiheitlich- demokratische Grundordnung.

Damit sind die tragenden Grundsätze der Verfassung nicht äußerste Grenzen, sondern Maßstäbe für die Sendungen der Anstalt.

Auch der zweite Halbsatz des zweiten Satzes von § 2 Abs. 2 StV » ... und eine unabhängige Meinungsbildung ermöglichen« ist nur auf die Gesamtheit der Sendungen bezogen sinnvoll, andernfalls wären kritische Sendungen, z. B. der Sozialpartner, nicht möglich.
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§ 3 StV - Die Maximen »umfassend« und »wahrheitsgetreu«

Die der Berichterstattung in § 3 StV gestellten Maximen »umfassend«, »wahrheitsgetreu«, § 3 StV »sachlich« beziehen sich sowohl auf die Wort- wie auch auf die Bildberichterstattung und gelten für Nachrichten und Reportagen gleichermaßen.

Jede einseitige Färbung der Berichte soll unterbleiben. Zu der wahrheitsgetreuen Berichterstattung gehört vor allem, daß sie ihrem Inhalt nach vollständig, objektiv richtig und unter Vermeidung von Wendungen erfolgt, die zu Mißdeutungen Anlaß geben könnten.

Zu einer sachlichen Berichterstattung gehört insbesondere, daß der Bericht nicht durch Wortwahl, Satzstellung, Sprechweise u. ä. einseitig gefärbt erscheint.

In diesen Zusammenhang gehört auch die genaue Prüfung der zu veröffentlichenden Nachrichten auf ihre Herkunft und auf ihren Inhalt (§ 3 Abs. 2 Satz 2 StV).

Bestehen insoweit Zweifel, muß auf ihre Veröffentlichung verzichtet werden.
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Trennung zwischen Nachrichten und Kommentaren

Ein weiteres unverzichtbares Recht unabhängiger Meinungsbildung ist die Trennung zwischen Nachrichten und Kommentaren (§ 3 Abs. 2 erster Halbsatz StV).

Während die Nachrichten "objektiv" sein müssen, enthalten Kommentare in der Regel "subjektive" Stellungnahmen.

Kommentare werden dann als Stellungnahmen der Anstalt angesehen, wenn sie nicht als persönliche Stellungnahme des Kommentators gekennzeichnet sind; deshalb die entsprechende Vorschrift des § 3 Abs. 2 zweiter Halbsatz StV. Die Vermutung für die allgemeine Verantwortung gem. § 7 StV bleibt hiervon unberührt.
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§ 4 StV

§ 4 StV enthält die unentbehrliche Regelung des Rechts der Gegendarstellung, das in den § 4 StV Ländergesetzen nicht einheitlich festgelegt ist. Einen Rechtsanspruch auf Gegendarstellung hat nur die unmittelbar betroffene Person oder Stelle, und zwar nach dem Grundsatz Tatsachen gegen Tatsachen, nicht aber Werturteile gegen Werturteile.

Die Geltendmachung des Anspruches soll nicht innerhalb einer nach Zeiträumen bemessenen Frist, wohl aber unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern (§ 121 Abs. 1 Satz 1 BGB) erfolgen. Dadurch wird den Interessen derjenigen Rechnung getragen, die erst später von einer Fernsehsendung erfahren.

§ 4 Abs. 3 StV

§ 4 Abs. 3 StV legt im einzelnen fest, in welcher Weise die Gegendarstellung zu verbreiten ist. Ein Verbot, auf die Gegendarstellung zu erwidern, würde die Freiheit der Berichterstattung in unzulässiger Weise einschränken.

Der Schutz des Gegendarstellungsberechtigten verlangt aber, daß eine Erwiderung nicht am gleichen Tag erfolgt. Ohne eine solche Regelung könnte das Gegendarstellungsrecht ad absurdum geführt werden. Unter »Erwiderung« können Tatsachenbehauptungen ebenso verstanden werden wie Meinungsäußerungen, Glossen, Karikaturen etc.

Eine mißbräuchliche Inanspruchnahme des Gegendarstellungsrechts wird dadurch verhindert, daß die Anstalt nur dann zur Verbreitung der Gegendarstellung verpflichtet ist, wenn der Anspruchsberechtigte ein berechtigtes Interesse an der Gegendarstellung hat (§4 Abs. 2 Satz 2 StV).

Obwohl der zur Gegendarstellung nach § 4 StV Verpflichtete eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist, wird die Pflicht zur Gegendarstellung nicht zu einer öffentlichrechtlichen Verpflichtung. Der Anspruch ist deshalb vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen (§ 4 Abs. 4 StV).
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§ 4 Abs. 5

§ 4 Abs. 5 trägt vor allem der Vorschrift des Art. 42 Abs. 3 GG Rechnung. Nach dieser Verfassungsbestimmung bleiben wahrheitsgetreue Berichte über die öffentlichen Sitzungen des Bundestages ... von jeder Verantwortlichkeit frei.

Es erschien folgerichtig, den Grundgedanken des Art. 42 Abs. 3 GG in § 4 Abs. 5 StV auch auf die gesetzgebenden oder beschließenden Körperschaften der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände auszudehnen.

Entsprechendes gilt für die öffentlichen Sitzungen der Gerichte. Für vorgeschriebene oder gebotene Sendungen war das Gegendarstellungsrecht auszuschließen, da es unbillig gewesen wäre, der Anstalt eine Gegendarstellungspflicht für Sendungen aufzuerlegen, auf deren Inhalt sie keinen Einfluß hat.
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§ 5 StV

In § 5 StV ist der Bundesregierung und den Landesregierungen das Recht eingeräumt, Gesetze, Verordnungen und amtliche Verlautbarungen ihren Aufgaben entsprechend bekanntzugeben. Dieses Recht besteht nur für Verlautbarungen im Rahmen der Regierungstätigkeit, nicht dagegen für parteipolitische Auseinandersetzungen.

§ 6 StV

§6 StV regelt insbesondere das Recht auf Sendezeit für die politischen Parteien, die Kirchen und die anderen über das ganze Bundesgebiet verbreiteten Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts.

§ 6 Abs. 1 StV - Sendezeiten beim Bundestagswahlkampf

Bei der Bundestagswahl erstmalig auftretende Parteien erhalten Sendezeiten, wenn sie für die Bundestagswahl mindestens einen Landeswahlvorschlag eingereicht haben. Unter »eingereicht« wird man dabei, losgelöst von einer zu wörtlichen Auslegung, die Zulassung einer Landeswahlliste durch den Landeswahlausschuß (§ 29 Bundeswahlgesetz) zu verstehen haben, da es nicht Sinn des § 6 Abs. 1 Satz 2 StV sein kann, einer Partei bereits einen Anspruch auf Sendezeit zu gewähren, deren Landesliste die Anerkennung versagt bleibt.

§ 6 Abs. 2 StV behandelt den Anspruch der Parteien auf Sendezeit außerhalb des Wahlkampfes. Die Ausgestaltung als Soll-Vorschrift trägt dem Umstand Rechnung, daß die Anstalt für die Gesamtheit der Sendungen verantwortlich ist und ihre Planung mit den berechtigten Interessen der Fernsehzuschauer in Einklang bringen muß.

Zwar sind die Parteien gem. § 8 StV, wie alle Einrichtungen, denen in den §§ 5, 6 StV Sendezeiten zugebilligt werden, für Inhalt und Gestaltung der jeweiligen Sendung verantwortlich. Dies entbindet jedoch den Intendanten der Anstalt nicht von seiner Verantwortung gem. § 22 Abs. 1 StV.

Daraus folgt, daß z.B. Sendungen, die Grundsätze der Verfassung verletzen oder einen strafbaren Inhalt haben, vom Intendanten verhindert werden müssen, auch wenn er gem. § 8 StV für Inhalt und Gestaltung der Sendungen grundsätzlich nicht verantwortlich ist.

Darüber hinaus hat er im Rahmen seiner Verantwortung für das Gesamtprogramm auch das Recht, Sendungen, die im Hinblick auf ihre künstlerische oder technische Qualität nicht verantwortet werden können, zu verhindern.
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§ 6 Abs. 3 - Kirchen und Religionsgesellschaften

In § 6 Abs. 3 StV ist festgelegt, daß den Kirchen und den anderen über das ganze Bundesgebiet verbreiteten Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts auf Wunsch angemessene Sendezeiten für die Übertragung gottesdienstlicher Handlungen und Feierlichkeiten sowie sonstiger religiöser Sendungen, auch solche über Fragen ihrer öffentlichen Verantwortung, zu gewähren sind.

Auch mit den israelitischen Kultusgemeinden sind entsprechende Vereinbarungen zu treffen. Als angemessen ist dabei eine Sendezeit anzusehen, die den berechtigten Belangen der Kirchen Rechnung trägt, d. h. sie muß unter diesem Gesichtspunkt sowohl im Verhältnis zum Gesamtprogramm ausreichend sein als auch in der zeitlichen Placierung den gegebenen Bedürfnissen Rechnung tragen.

Hinsichtlich der Verantwortung für die kirchlichen Sendungen gelten die vorstehend zu den Sendezeiten der Parteien gemachten Ausführungen entsprechend. Auch hier kann z. B. § 8 StV nicht den nach § 22 Abs. 1 StV verantwortlichen Intendanten von der Treue zur Verfassung entbinden.

Auch hier hat er im Rahmen seiner Verantwortung für das Gesamtprogramm das Recht, Sendungen, die nach der lex artis nicht verantwortet werden können, zu unterbinden. § 6 Abs. 4 StV regelt die Aussprache zwischen Vertretern der politischen Parteien sowie der Kräfte, die daneben für die öffentliche Meinungsbildung von besonderer Bedeutung sind.

Ein Anspruch auf Sendezeit besteht insoweit nicht; § 6 Abs. 4 StV sieht lediglich vor, daß, wenn Gelegenheit zur Aussprache gegeben wird, die Vertreter der verschiedenen Gruppierungen einen Rechtsanspruch auf die Gewährung von Gelegenheit zu Rede und Gegenrede haben.
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§ 7 StV - Verantwortung

§ 7 StV legt die Verantwortung für die Sendungen der Anstalt fest. Die Vorschrift kann bei § 7 StV Streitigkeiten auf den verschiedensten Rechtsgebieten, wie bürgerliches Recht, Urheberrecht, Strafrecht oder Verwaltungsrecht, bedeutsam sein.

In § 7 Abs. 1 ist der allgemeine Grundsatz für die Verantwortung festgehalten. Wer tatsächlich gehandelt hat oder pflichtgebotenes Handeln unterlassen hat, soll auch rechtlich verantwortlich sein. § 7 Abs. 2 stellt die - widerlegbare - Vermutung auf, daß im Zweifel der Intendant oder unter bestimmten Voraussetzungen sein Vertreter im Sinne des Abs. 1 tätig geworden ist oder hätte tätig werden müssen.
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§ 9 StV und folgende

§ 9 StV macht es der Anstalt zur Pflicht, auf Verlangen Name und Anschrift des Intendanten § 9 StV oder der sonstigen für die Sendungen Verantwortlichen bekanntzugeben. Ein berechtigtes Interesse an der Auskunftserteilung braucht nicht dargetan zu werden. Auskunftspflicht besteht für alle Sendungen, z. B. auch für solche nach den §§ 5, 6 StV.

§ 10 StV stellt den Jugendschutz im Bereich der Sendungen sicher. Die Sorge für den § 10 StV Jugendschutz ist ein Teil der Grundsätze für die Programmgestaltung. Darunter fallen auch die Werbesendungen. Die nach §§ 7 ff. StV.

Verantwortlichen haben auch den Jugendschutz sicherzustellen. Sie haben insbesondere dafür Sorge zu tragen, daß die zur Sendung bestimmten Beiträge durch geeignete Fachkräfte beurteilt werden. Sendungen, die geeignet sind, die Erziehung von Kindern und Jugendlichen zu beeinträchtigen, dürfen nicht vor 21 Uhr ausgestrahlt werden. In den »Richtlinien für die Sendungen des Zweiten Deutschen Fernsehens« (s. unten § 13 Abs. 1 StV) ist ergänzend festgelegt, daß Sendungen, die für Kinder und Jugendliche nicht geeignet sind, als solche zu kennzeichnen sind.

§ 11 StV

§11 StV ist die notwendige Ergänzung der Vorschriften über Gegendarstellung, Verantwortung und Jugendschutz. Die der Beweissicherung dienende Aufzeichnung muß so erfolgen, daß jede einzelne Wortsendung, so wie sie ausgestrahlt wurde, wiederholt und auf Beanstandungen hin überprüft werden kann.

Die Verpflichtung aus § 11 erstreckt sich nur auf das gesprochene Wort, nicht auf das zum gesprochenen Wort gehörende Fernsehbild. Mit den Organen der Anstalt - Fernsehrat, Verwaltungsrat, Intendant - beschäftigen sich die §§12 bis 22 des Staatsvertrages. Die in diesen Bestimmungen verankerte ausgewogene Gewalten- und Funktionsteilung soll der Machtzusammenballung in der Hand eines Organes vorbeugen.

§ 13 StV

Von den im Staatsvertrag festgelegten Mitwirkungs- bzw. Kontrollrechten des Fernsehrates hat die in § 13 Abs. 1 StV normierte Aufgabe » ... für die Sendungen des Zweiten Deutschen Fernsehens Richtlinien aufzustellen und den Intendanten bei der Programmgestaltung zu beraten« besonderes Gewicht.

In den »Richtlinien«, die der Fernsehrat in Gestalt der »Richtlinien für die Sendungen des Zweiten Deutschen Fernsehens« in seiner 12. Sitzung am 10. Juli 1963 verabschiedet hat, sind neben den in § 2 StV festgelegten Programmgrundsätzen die vom Bundesverfassungsgericht im Fernsehurteil für das Gesamtprogramm eines Veranstalters von Fernsehsendungen im Hinblick auf Art. 5 GG geforderten »Leitgrundsätze« zu erblicken, »die ein Mindestmaß von inhaltlicher Ausgewogenheit, Sachlichkeit und gegenseitiger Achtung gewährleisten« (BVerfGE 12, 263).

Lassen diese Leitgrundsätze, die allerdings für den Intendanten bei der Erfüllung der ihm in § 20 zugewiesenen Programmaufgabe verbindlich sind, als Rahmenvorschriften bei der Programmgestaltung im einzelnen naturgemäß einen weiten Ermessensspielraum, so gewährt das in § 13 Abs. 1 zweiter Halbsatz StV festgelegte Beratungsrecht dem Fernsehrat auch die Befugnis, sich mit Einzelfragen der Programmgestaltung zu befassen.

In der Intensität steht das Beratungsrecht allerdings der Richtlinienkompetenz nach, da der Intendant an die Ratschläge des Fernsehrates bei der Programmgestaltung nicht gebunden ist.

Von den übrigen Rechten des Fernsehrates verdienen das Recht, den Intendanten zu wählen (§ 19 Abs. 1 StV), die Satzung zu beschließen (§ 13 Abs. 2 StV) und den Haushaltsplan und Jahresabschluß zu genehmigen (§ 13 Abs. 3 StV) besondere Hervorhebung.
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§ 16 StV- die Tätigkeit des Intendanten überwachen

Die in § 16 Abs.2 StV festgelegte Funktion, die Tätigkeit des Intendanten zu überwachen, ist die wichtigste Aufgabe, die die Schöpfer des Staatsvertrages dem anderen kollegialen Organ der Anstalt, dem Verwaltungsrat, zugewiesen haben.

Die Überwachungsfunktion des Verwaltungsrates umfaßt grundsätzlich den gesamten Tätigkeitsbereich des Intendanten, wobei als Schranken allerdings die dem Fernsehrat gegenüber dem Intendanten eingeräumten Mitwirkungs- und Kontrollrechte zu beachten sind.

Mitwirkungs- und Kontrollrechte des Verwaltungsrates sind weiterhin im § 21 StV konkret niedergelegt, wonach der Intendant zum Abschluß bestimmter Rechtsgeschäfte der Zustimmung des Verwaltungsrates bedarf.

§ 20 StV

§ 20 StV ist die grundlegende Bestimmung für die Rechtsstellung des Intendanten als gesetzlich berufener Leiter der Anstalt: »Der Intendant vertritt die Anstalt gerichtlich und außergerichtlich. Er ist für die gesamten Geschäfte der Anstalt einschließlich der Gestaltung des Programmes verantwortlich.«

§ 22 StV

Diese Programmverantwortung des Intendanten hält der Staatsvertrag für so wesentlich, daß er sie in Abs. 1 des § 22 StV »Programmgestaltung und Ausstrahlung« noch einmal eigens wiederholt.

Sie ist gerade im Zusammenhang mit § 22 Abs. 2 Satz 1 StV, der in der Diskussion manche irrtümliche Auslegung erfahren hat, von besonderer Bedeutung.

§ 22 Abs. 2 Satz 1 sieht vor, daß die Anstalt, soweit sie das Programm nicht selbst herstellt, sie es von Dritten herstellen lassen oder erwerben kann.

Man hat in dieser Bestimmung eine Ermächtigung für die Anstalt gesehen, die Herstellung des Programmes in seiner Gesamtheit Dritten zu übertragen. §22 Abs. 2 Satz 1 geht aber nach Wortlauf und Sinngehalt von einer Selbstherstellung eines Mindestprogrammanteils durch die Anstalt aus (so auch Ipsen, DÖV 64, 794).

§ 22 Abs. 3 StV sichert die Unabhängigkeit der Programmgestaltung gegenüber dem Einfluß von Werbeveranstaltern oder -trägern und setzt der Werbung auch zeitliche Grenzen. Die in § 22 Abs. 3 Satz 1 ausgesprochene Forderung, »das Werbeprogramm ist vom übrigen Programm deutlich zu trennen«, enthält für die Anstalt u.a. auch ein Verbot der sogenannten Schleichwerbung.
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§ 23 StV - Finanzierungsquellen

Gemäß § 23 StV stehen der Anstalt zwei Finanzierungsquellen zur Verfügung, nämlich Einnahmen aus dem Fernsehgebührenaufkommen und Einnahmen aus Werbesendungen.

Nach Abs. 1 des § 23 StV beträgt der Anteil der Anstalt 30 % des in dem Gebiet der vertragsschließenden Länder anfallenden Aufkommens an Fernsehgebühren abzüglich des Postanteils.

In Zahlen umgesetzt bedeutet dies, daß die Anstalt von der Fernsehgebühr von 5,— DM 1,095 DM pro Monat und pro Fernsehteilnehmer erhält.

Soweit die Ausgaben durch die Einnahmen aus dem Gebührenaufkommen nicht gedeckt werden, hat die Anstalt die gesetzliche Verpflichtung, diese Deckungslücke durch Einnahmen aus Werbesendungen zu schließen.
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§ 25 StV

Nach § 25 StV wird die Rechtsaufsicht über die Anstalt, die grundsätzlich allen Landesregierungen obliegt, aus praktischen Gründen im Turnus jeweils von einer bestimmten Landesregierung ausgeübt. Diese Regelung schließt aber nicht aus, daß jedes Land durch Vorstellungen bei der aufsichtsführenden Regierung erforderliche Aufsichtsmaßnahmen anregt.

§ 27 StV

Die in § 27 StV getroffene Regelung der Vertragsdauer schließlich soll eine langfristige ungestörte Tätigkeitsentfaltung der Anstalt sicherstellen und den Willen der Länder zur Erfüllung der gemeinsam wahrgenommenen Aufgabe im Streitfalle stärken.

Ist sie auch keine Garantie für einen Bestand der Anstalt »für alle Zeiten«, so zeigt sie doch deutlich, daß die Länder keine Einrichtung schaffen wollten, die jederzeit wieder in Frage gestellt werden kann.

Es wird allerdings nicht zuletzt Aufgabe der Anstalt selbst sein, sich durch ihre Programmleistungen im deutschen Rundfunkwesen unentbehrlich zu machen.

Schlußprotokoll

Aus dem Schlußprotokoll, das Bestandteil des Staatsvertrages ist, ist I Ziff. 3 hervorzuheben. Nach I Ziff. 3 haben sich die Länder verpflichtet, Maßnahmen zu ergreifen, die sicherstellen, daß auch die Anstalten des Landesrechts, die gemeinsam das »Erste« Fernsehprogramm gestalten, dem gleichen »Kontrastgebot« unterliegen, wie es der Anstalt in § 22 Abs. 4 StV auferlegt worden ist.

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