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Ein Artikel aus einem Buch von 1984

Aus dem Buch

Eine Frankfurter Kino-Chronik 1984

haben wir einige Artikel, die direkt mit unseren Themen in Verbindung stehen, ausgewählt.
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Eine Zensurinstanz in Frankfurt (Dietrich Kuhlbrodt)

Im Jahr 1966 lagerte Bonn seinen Interministeriellen Ausschuß für Ost/West-Filmfragen nach Frankfurt aus. Dort ging er weitere acht Jahre seiner wenig "ruhmreichen" Tätigkeit nach, alle aus dem Osten, d. h. aus kommunistisch regierten Ländern kommenden Filme einer Prüfung zu unterziehen.

Damit sollte das Verbot durchgesetzt werden, »Filme, die nach ihrem Inhalt dazu geeignet sind, als Propagandamittel gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung zu wirken, in den räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes zu verbringen, soweit dies dem Zweck der Verbreitung dient«.

1982 - Dies Gesetz gilt immer noch

Dies bestimmt auch jetzt noch, im Jahre 1982, das Gesetz zur Überwachung strafrechtlicher und anderer Verbringungsverbote in § 5 Abs. 1, Satz 1.

Die Ost-Filme wurden in Frankfurt unter Vorsitz eines Vertreters des Bundeswirtschaftsministeriums von Abgesandten des Innen- und Justizministers, des Auswärtigen Amts, des Ministeriums für gesamtdeutsche Fragen, des Presse- und Informationsamtes, des Verteidigungsministeriums und des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten einer entsprechenden Besichtigung unterzogen.

Der Vertreter des zuletzt genannten Ministeriums verstand seine Aufgabe damals darin, darauf zu achten, daß der Zustand von Ernährung, Landwirtschaft und Forsten in Filmen aus der Sowjetunion nicht »idealisiert« werde.

Das erklärte er im Jahre 1966 für eine Fernsehsendung über Filmzensur, die ich für den SFB machte. Das Interview fehlte dann in der gesendeten Fassung, nachdem zuvor der Staatssekretär des Bundesinnenministeriums eigens nach Berlin gefahren war und sich vom SFB die Sendung hatte vorführen lassen.

Und promt wurde zensiert - eigentlich illegal

Bonn mußte sich damals von allen Seiten, auch von der konservativen juristischen Fachpresse (Deutsches Verwaltungsblatt), den Vorwurf anhören, der Ausschuß betreibe Filmzensur und verletzte die Verfassung (»Eine Zensur findet nicht statt«, Artikel 5 Absatz 1 Satz 3 des Grundgesetzes). 50

Und von jetzt an wird mit allen Tricks vertuscht

Der Ausschuß wurde deshalb den Blicken der Öffentlichkeit entzogen. Vom Vorsitzenden abgesehen blieben seine Mitglieder anonym, seine Tagungen waren nicht öffentlich, die Beschlüsse wurden nicht begründet.

Er wurde im Gesetz zur Überwachung strafrechtlicher und anderer Verbringungsverbote nicht einmal genannt, obwohl seinetwegen und zur Aufrechterhaltung seiner Praxis im Jahre 1961 der Filmparagraph (§ 5) in das Gesetz eingefügt worden war.

Zur Tarnung der Ausschußtätigkeit hielt, und damit wird die Stadt Frankfurt berührt, seit 1961 das Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft her.

Wie der bürokratische staatliche Trick funktionierte

Das Verbringungsverbotsgesetz hatte in einem Absatz 2 des § 5 (dessen Gültigkeit 1974 aufgehoben wurde) in Verbindung mit einer dazu ergangenen Rechtsverordnung bestimmt, daß jeder eingeführte Film eines Ostblocklands innerhalb einer Woche dem Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft vorzulegen sei.

Das Amt trat fortan als Briefbote auf, schickte den Film nach Bonn zum Ausschuß und teilte dem Antragsteller unbesehen die Prüfentscheidung des Ausschusses mit.

1966, als die Angriffe gegen diese Praxis immer vehementer wurden, brachte Bonn ein wenig geographische Distanz zwischen sich und den Ausschuß und ließ ihn in Frankfurt zusammentreten.

Am 27. Januar 1966 tagte er zuletzt in Bonn. Am 22. Februar 1966 wies das Bundeswirtschaftsministerium das Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft an, dem Ausschuß die Filme in Frankfurt vorzuführen.

Kein Aprilscherz - die staatliche Zensur bei uns im Westen

Der 1. April 1966 dürfte als Beginn der Frankfurter Zensurtätigkeit gelten. Am Postweg änderte sich für das Bundesamt nur wenig.

Die »Filmfragen« konnten auch vom Referat »Kriegswaffen« miterledigt werden. Der Dezernent, Siegfried Berwald, bestätigte 1970 in einem Interview mit Reinold E. Thiel:

»Ja, dieser Ausschuß fällte die Entscheidungen, die wir dann unsererseits dem Antragsteller mitgeteilt haben. Wir traten praktisch nach außen in Erscheinung. Wir waren an die Entscheidungen des Gremiums gebunden.«

  • Anmerkung : Wenn "wir" damals immer über die Ostzone (DDR) hergezogen waren, war das scheinheilig. Unsere Staatsgewalt war da nicht viel besser. Es kam nur erst viel viel später ans Licht der Öffentlichkeit.

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.... und wieder wurde getrickst, daß sich die Balken biegen

Die Frankfurter Zeit des interministeriellen Gremiums deckt sich mit den sieben Jahren des ersten Musterprozesses gegen die Prüfungstätigkeit des Ausschusses.

1966 hatte Rechtsanwalt Hans Heldmann für die "Humanistische Union" Klage gegen das Verbot des Defa-Dokumentarfilms »Der lachende Mann« erhoben.

Vermuteter Zensurgrund: der Film zeigte im Kongo-Krieg die Söldnergruppe unter Major Siegfried Müller einschließlich ihrer Grausamkeiten.

Als 1972 das Bundesverfassungsgericht entschied, zeigte sich, daß der Senat über die Frage der verbotenen Filmzensur durch den interministeriellen Ausschuß gespalten war.

Die Mehrheitsmeinung (abgedruckt in der Neuen Juristischen Wochenschrift 1972, S. 1934 ff.) verneinte eine Zensur, wobei sie sich auf das eher formaljuristische Argument zurückzog, daß die Ostblockfilme ja bis zur Vorlage beim Bundesamt immerhin eine ganze Woche lang hätten gezeigt werden können.

Die Minderheitsmeinung des Bundesverfassungsgerichts, die ihr Votum der Mehrheitsent- scheidung angehängt hatte (a. a. O. S. 1939 ff.), hatte dagegen auf die reale Praxis abgestellt, die unter solchen Umständen eine Einfuhr und Aufführung von Filmen nicht zuläßt.

Der Trick im Klartext : Tätigwerden erst nach Einfuhr des Films

Die Entscheidung des höchsten deutschen Gerichts war Makulatur. 1972 war die Zeit des Kalten Kriegs vorbei. 1973 wurde die Auflösung des Interministeriellen Ausschusses beschlossen.

Immerhin hatte sich die Konstruktion des Ausschusses - "Tätigwerden erst nach Einfuhr des Films" - fast zwanzig Jahre lang als tragfähig erwiesen. Der Ausschuß war 1954 vom Bundesamt für Verfassungsschutz konstruiert worden.

Reiner von Kempis, damals Beamter im Bundesamt für Verfassungsschutz (später Ministerialrat im Bundesinnenministerium), erinnerte sich - im Interview mit Reinold E. Thiel 1970 - daran, wie durch die Nachzensur (Zensur nach Einfuhr) das Grundgesetz ausgetrickst werden sollte, welches nach damaliger Auffassung von Verfassungsrichtern, die zu Rate gezogen worden waren, lediglich die Vorzensur (Zensur vor Einfuhr) verbot.

Wie konnte das bei uns im Westen so lange funktionieren ?

Die nur formale Behandlung des Grundrechts und die durchaus materiell wirksame Praxis des Ausschusses in der Zeit bis 1966 hatten bis zu diesem Zeitpunkt dazu geführt, daß Ostblockfilme praktisch einer Zensur unterlagen.

Diese Zensur wirkte auch in der Frankfurter Zeit des Ausschusses weiter - auch dann, wenn - wie es seit 1966 der Fall war - der Ausschuß keine Verbote mehr aussprach, ja sogar unter Vorsitz von Frau Dr. Francke eine Reihe alter Verbote oder Einschränkungen aufhob.

Der Ausschuß war Institution geworden. Er wirkte unabhängig von seinen Entscheidungen bereits durch seine Existenz, zum Beispiel durch Vorwegnahme erwarteter oder nur vermuteter Entscheidungen, wenn beispielsweise Einfuhr und damit Vorlage von Ost-Filmen von vornherein unterblieb (Selbstzensur).

Die Entscheidungen waren über Jahre illegal

Um die Institution des Ausschusses für Frankfurt richtig einzuordnen, ist es daher nötig, an seine Entscheidungen aus der Zeit davor zu erinnern.

Diese waren bis zum Jahre 1961 ohne gesetzliche Grundlage und schon deswegen illegal. Dem Bundeswirtschaftsminister Erhard fiel in der Sitzung des Deutschen Bundestags vom 1. Februar 1957 nichts besseres ein, als die Existenz des Ausschusses mit seiner Fürsorgepflicht gegenüber den Devisenbeamten zu begründen, die sich sonst bei der Einfuhr verbotener Filme fortgesetzt strafbar machen würden. (Juristischer Unsinn, nebenbei gesagt.)

Wenn ein Regierungsdirektor den Chef anruft

Um die Devisenbeamten gings denn auch nicht, als Regierungsdirektor Dr. Herbert Leitreiter vom Bundeswirtschaftsministerium, Vorsitzender des Ausschusses, den Constantin-Chef Wilfried Barthel anrief - wegen des polnischen Films »Mutter Johanna von den Engeln«.

Barthel verstand dies als Wink. Dr. Leitreiter: »Meine private Meinung ist, daß der Film geeignet ist, das religiöse Gefühl der Bevölkerung zu verletzen.« - Verschont blieben auch nicht einmalige Aufführungen auf Festivals, wie bei den Asiatischen Filmwochen in Frankfurt, die damals von Herbert Stettner geleitet wurden.

Der Ausschuß hatte sich als Berater einen diplomatischen Vertreter Südvietnams genommen und verbot drei Filme aus Nordvietnam; »Zwei Soldaten« zeigt, wie ein Nordvietnamese einen Südvietnamesen in die Gefangenschaft bringt und beide nahezu Freunde werden.

Zum Verbot führte, daß kommunistische Menschlichkeit gezeigt werde und die sei heuchlerisch. Ein anderer nordvietnamesischer Film wurde verboten, weil die Wirtschaft nach Meinung des Ausschusses »unwahr« dargestellt werde.

Bis 1963 116 Filme verboten - geheim und anonym

1963 kürzte der Ausschuß den Eisenstein-Film »Alexander Njewski« von fast zwei Stunden auf 78 Minuten. Der erste Teil fehlte - die Szenen, da die Ordensritter die Kinder erst segnen, dann ins Feuer werfen.

In der Ausschußfassung beginnt der Film mit dem (Gegen-)Schlag des Großfürsten von Nowgorod gegen die Ordensritter. Aus dem Verteidiger hatte der Ausschuß den Angreifer aus dem Osten gemacht (Filmkritik 7/63-306; Werner Sudendorf, Sergej M. Eisenstein, Materialien zu Leben und Werk, Hanser 1975, S. 176).

Bis zum 31.1.1963 hatte der Ausschuß 116 Filme verboten - ohne Richtlinien, ohne Geschäfts- ordnung, ohne Begründung, aber geheim und anonym. Die Entscheidungen waren in der Regel nicht einmal schriftlich ergangen, sondern nur durchtelefoniert worden.

Ein paar Beispiele, was alles verboten wurde .....

Sie betrafen Filme, in denen die »Spalterflagge« zu sehen war oder die die Bezeichnung DDR verwendeten. Ein polnischer Film wie »Wawel«, der auf den internationalen Filmwochen in Mannheim gezeigt werden sollte, verfiel dem Verbot, weil er »unter polnischer Verwaltung« stehende Gebiete als polnisch bezeichnet.

»Das ist Verfälschung der Geschichte und hat völkerverhetzende Wirkung« (einer der seltenen Fälle einer Begründung, da die Antragsteller sich mit dem Spruch nicht zufriedengegeben hatten).

Der Film »Das höhere Prinzip« von Jiri Krejcik wurde verboten, weil er bei der - übrigens sehr differenzierten - Schilderung der Zustände während der deutschen Besatzung »das Zusammenleben von Deutschen und Tschechen in ungünstigem Licht darstellt und damit die Aussöhnung der Völker und das Ansehen Deutschlands gefährdet«.

Der Münchner Verleger Szczesny konnte nach mehreren Anläufen eine geglückte Pressekampagne gegen dieses krasse Beispiel starten. Der Ausschuß hatte sich und die Bundesrepublik mit dem Naziregime identifiziert.

In der »Filmkritik« (Juli 1964, ohne Seitenzahl, vor S. 337) erschien die Versicherung, in der Bundesrepublik finde eine Zensur nicht statt und nur kommunistische Tendenzfilme seien vom Import ausgeschlossen, also reiner Zynismus und schon wieder (oder immer noch) diese Heuchelei.

In Berlin galt dieses Gesetz nicht

Die Alliierten haben die Film(nach)zensur durch den Interministeriellen Ausschuß für das Land Berlin verhindert.

Obwohl bereits im Jahr 1961 das Verbringungsverbotsgesetz bestimmte, daß es auch im Land Berlin gelte (§11), haben dem die Alliierten durch eine nicht veröffentlichte Anordnung der Stadtkommandantur (62) widersprochen.

Die Frankfurter Ausschußtätigkeit blieb für Berlin - juristisch - folgenlos.
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Und das Gesetz gilt immer noch - auf Vorrat oder "vorausschauend"

Auch nachdem 1974 die Vorlegungspflicht aufgehoben wurde, kann das Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft nach wie vor tätig werden und sich auch heute noch »Propagandafilme« aushändigen lassen oder sich mit dem Nachweis ihrer Wiederausfuhr oder Vernichtung bescheiden (§ 5 Abs. 4 des Verbringungs-verbotsgesetzes).


Das wird das Amt nur nach rechtlicher Prüfung durch das Bundeswirtschaftsministerium tun. Von einer solchen Praxis ist zur Zeit nicht die Rede. Auch auf diesem Gebiet fehlt es aber nicht an juristischen Handhaben, welche für eine politische Zukunft bereit liegen, die an die Praxis des Interministeriellen Ausschusses wieder anschließen könnte - an eine Praxis, die »einer freiheitlichen Demokratie wahrlich nicht zum Ruhme gereicht« (Bundesverfassungsgericht, dissenting opinion, Neue Juristische Wochenschrift 1972, S. 1941).

Frankfurt ist jetzt außen vor - das Amt ist in Eschborn

Geographisch genommen ist die Stadt Frankfurt jedoch aus dem Schneider. Das Bundesamt residiert seit einigen Jahren in Eschborn.

von Dietrich Kuhlbrodt in 1984
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