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Artikel, Zitate und Infos stammen aus der Funk-Technik, der Funkschau, den RTMs, Kameramann, der FKT, den Schriften von Philips und Zeiss Ikon und Anderen. Mehr über die verfälschten historischen Informationen ab 1933 über 1945 bis weit in die 1980er Jahre.

aus der FUNK-TECHNIK Nr. 04/1949 (2. Feb. Heft)
Das Editorial

Nr. 04/1949 - 4. JAHRGANG

Zur Lage des Rechtsschutzes gegen Rundfunkstörungen

Rechtsanwalt und Notar Dr. W. SKAUPY

Immer wieder erhebt sich in Fachkreisen und im Publikum die Frage, welche Möglichkeiten bestehen, um gegen Störer des Rundfunkempfanges vorzugehen, die durch Benutzung gewisser elektrischer Geräte wie Elektromotoren, elektromedizinische Heilgeräte, Staubsauger usw. einen einwandfreien Empfang unmöglich machen.

Trotz der Bedeutung dieses Problems ist bisher kein Gesetz erlassen worden, durch welches das Hervorrufen derartiger Störungen untersagt oder mit Strafen belegt worden wäre. Im Jahre 1929 war unter Mitwirkung der Reichspost ein „Ausschuß für Rundfunkstörungen" gebildet worden, aus dem 1930 die „Zentralfunkhilfe der Reichsrundfunkgesellschaft" hervorging.

Von Funkhelfern zu Funkwarten . . .

Diese außerordentlich aktive Organisation von Funkhelfern hat viel zur gütlichen Regelung von Streitigkeiten mit Besitzern von störenden Geräten beigetragen und damit die Rechtsprechung erheblich entlastet, wobei ihr die bei dem „Verband Deutscher Elektrotechniker" gebildete „Kommission für Rundfunkstörungen", in der neben der Reichspost verschiedene interessierte Verbände und Vereinigungen vertreten waren, wirksam zur Seite stand. Die Funktionen der Funkhilfen waren dann auf die Organisation der Funkwarte übergegangen (vgl. Vollmann, Rechtlich-wirtschaftlich Soziologische Grundlagen der deutschen Rundfunkentwicklung, S. 31 ff.).

Da nach dem Zusammenbruch eine ähnliche Organisation noch nicht geschaffen wurde, fällt die Aufgabe der Regelung solcher Streitigkeiten, wenn eine Einigung nicht erzielt werden kann, ausschließlich den ordentlichen Gerichten zu.

Das FGA (Gesetzes über Fernmeldeanlagen)

Ein bedeutsamer Rechtsschutz des Rundfunkhörers läßt sich zunächst aus § 23 des Gesetzes über Fernmeldeanlagen (FAG) vom 14,1.1928 herleiten, der lautet:

Elektrische Anlagen sind, wenn eine Störung des Betriebes der einen Leitung durch die andere eingetreten oder zu befürchten ist, auf Kosten desjenigen Teils, welcher durch eine spätere Anlage oder durch eine später eintretende Änderung seiner bestehenden Anlage diese Störung oder die Gefahr derselben veranlaßt, nach Möglichkeit so auszuführen, daß sie sich nicht störend beeinflussen.

Diese Vorschrift geht mithin von dem Prioritätsprinzip aus: sie verpflichtet den Inhaber der späteren Anlage, Maßnahmen zur Verhütung oder Beseitigung von Störungen zu treffen. Letzterer kann nicht etwa verlangen, daß an der älteren Anlage eine Schutzvorkehrungsmaßnahme, sei es auch auf seine eigenen Kosten, getroffen wird, und zwar selbst dann nicht, wenn diese Schutzvorkehrung billiger sein sollte (vgl. Neugebauer, Rechtsschutz gegen Störungen des Rundfunks,, Archiv für Funkrecht 1931, Sonderheft 2, S. 21).

Die "ältere Anlage" und die "spätere Anlage"

Die spätere Anlage ist vielmehr verpflichtet, ihre eigene Ausführungsform störungsfrei zu gestalten, gleichgültig, ob diese Gestaltung sich teurer stellt als eine Schutzvorkehrung der älteren Anlage.

Liegt allerdings bei der älteren Anlage eine „besondere Störanfälligkeit" vor (z.B. sie entspricht überhaupt nicht den technischen Anforderungen an eine einwandfreie Empfangsanlage), so muß selbstverständlich der Schutz des § 23 FAG versagen (vgl. Neugebauer, aaO., S. 22). Auf welche Weise die spätere Anlage störungsfrei zu gestalten ist, wenn dies von der älteren gemäß § 23 FAG verlangt wird, bleibt ihr überlassen.

Die Vorschrift des § 23 FAG, deren Zweckmäßigkeit übrigens immer umstritten war, ist nun recht lückenhaft, da sie einerseits nichts darüber sagt, welche Ansprüche gegeben sind, wenn der Störer schuldhaft, also vorsätzlich oder fahrlässig, handelt; andererseits sind die Fälle nicht geregelt, in denen die störende Anlage gerade die später angeschaffte ist. Da sich außerdem in der Praxis häufig nur schwer feststellen lassen wird, welche Anlage nun die ältere ist, ist das Prioritätsprinzip des § 23 FAG in vielen Fällen illusorisch.

Doch nach BGB richten . . .

Hier kommen nun die allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über das Besitz- und Eigentumsrecht zur Anwendung. Nach §906 BGB kann der Eigentümer eines Grundstückes gewisse Einwirkungen, sog. „Iniinissionen", die von einem anderen Grundstück ausgehen, verbieten, sofern sie nicht etwa unwesentlich sind oder durch die ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt werden.

In der Rechtsprechung besteht kein Zweifel darüber, daß Rundfunkstörungen zu den „Immissionen" des § 906 zu rechnen sind. Praktische Schwierigkeiten bereitet allerdings häufig der Nachweis, daß die Störungen nicht nur unwesentlich und ortsüblich sind. Bei der Entscheidung dieser Frage wird der jeweilige technische Stand der Rundfunktechnik berücksichtigt werden müssen.

„Bei richtiger Interessenabwägung", so hat es das Landgericht I Berlin in einem Urteil vom 7.11.1930 einmal formuliert, „muß verlangt werden, daß der Störer einer Rundfunkanlage solche Störungen unterläßt, die durch Maßnahmen beseitigt werden können, die seinen geschäftlichen Betrieb nicht besonders erschweren und nicht mit ungewöhnlichen Kosten verbunden sind." Soweit die störende und gestörte Anlage sich auf dem gleichen Grundstück befinden, z. B. zwei Mietern desselben Hauses gehören, kann § 906 BGB, der nur den Grundstückseigentümer schützt, nicht unmittelbar angewandt werden.

In solchen Fällen kommen indessen die Vorschriften über den Besitzschutz (§§ 858, 862 BGB) in Betracht, nach denen auch der in seinem Besitz gestörte Besitzer einer Sache die Beseitigung von Störungen, zu denen auch die Immissionen gehören, von dem Störer verlangen kann (vgl. Neugebauer, aaO., S. 35/36). Es kommen also praktisch Grundsätze zur Anwendung wie bei § 906 BGB.

Einstw. Verfügung in schwerwiegenden Fällen

In dringenden und schwerwiegenden Fällen muß auch der Erlaß einer einstweiligen Verfügung für zulässig erachtet werden. Liegt auf Seiten des Störers ein Verschulden vor, also Vorsatz oder Fahrlässigkeit, so kann der Inhaber der gestörten Anlage nicht nur Beseitigung der Störungen, sondern gemäß § 823 BGB auch den Ersatz des ihm durch die Störungen entstandenen Schadens verlangen. Dieser Fall kann z. B. eintreten, wenn der Inhaber einer Radioreparaturwerkstatt durch die Störungen in seiner beruflichen Betätigung erheblich beeinträchtigt wird und nachweisbaren Schaden erlitten hat.

Es sei schließlich noch erwähnt, daß bei schikanösen Störungen auch die Möglichkeit besteht, den Störer gemäß § 360 Nr. 11 StGB wegen groben Unfugs strafrechtlich zur s Verantwortung zu ziehen. So verurteilte das Amtsgericht Pirna eine Filialleiterin, die ihren elektrischen Heilapparat nur anstellte, um den Empfang des über ihr wohnenden Mieters, mit dem sie verfeindet war, zu stören (vgl. Vollmann, aaO., S. 34). Auch ein Einschreiten der Polizei ist in gewissen Fällen denkbar, soweit die „öffentliche Ordnung und Sicherheit" im Sinne des § 14 des Polizeiverwaltungsgesetzes beeinträchtigt sein sollte.

weiterhin auch aus Nr. 04/1949 - 4. JAHRGANG
In Sachen des Lesers

Auf unseren Aufsatz „In eigener Sache" im Dezemberheft 24/1948 der FUNK-TECHNIK erhielten wir aus den Kreisen unserer Leser zahlreiche Zuschriften. Wir entnahmen ihnen wertvolle Anregungen für die weitere Ausgestaltung unserer Zeitschrift und konnten mit Befriedigung feststellen, daß unsere Ziele sich mit den Wünschen unserer Leser weitgehend decken.

Aus der Fülle der Zuschriften geben wir nachfolgend den Brief eines Lesers wieder, der sich, gewissermaßen als Sprecher für alle, zusammenfassend mit den wichtigsten Fragen befaßt.

Einen kompletten Jahrgang, mit bestem Fachwissen angefüllt, überreichten
wir wieder einmal dem Buchbinder; eine Fundgrube für den, der daraus zu schöpfen vermag. Wieviel Lücken funk- und elektrotechnischer Allgemeinbildung sind durch ihn geschlossen worden! Wie viele Anregungen fanden und finden praktische Verwirklichung.

6 Wünsche für das laufende Jahr

Nun einige Wünsche für das laufende Jahr, Ergänzungen zu dem, was der Verlag ohnehin vor hat und bis zum Zeitpunkt dieser Veröffentlichung schon durchführte:

  • 1. Die vier Zusatzseiten, ausschließlich dem Fachhandel gewidmet und von uns allen begrüßt, bringen, wie wir erwarteten, technischen und kaufmännischen Inhalt. Hier wären wir für eine „Anfängerseite" dankbar, die sich mit Buchführung, Kontenrahmen, Lagerhaltung, Werbung und - wenn irgend möglich - mit einfachen juristischen Fragen, etwa dem Teilzahlungsgeschäft oder - was schon immer ein Problem war - mit der Gewährleistungspflicht befaßt.
  • Im technischen Teil bitten wir die Rubrik „Werkstattwinke" zu erweitern. Dann hätten wir gern ins einzelne gehende Berichte über Neuerscheinungen von Empfängern und Einzelteilen, sowie über alle bedeutenden (greifbaren und preiswerten) Meßgeräte, Spezialwerkzeuge und sonstigen Werkstatthilfsmittel. Wäre es selbst nur ein neues, für unsere Bedürfnisse geschaffenes Klebemittel, das vom FUNK-TECHNIK-Labor geprüft und für gut befunden wurde.
  • 2. Das Eindringen in das Gebiet der kurzen und kürzesten Wellen, als Vorschule für die hieraus später erwachsenden Erwerbszweige, wird man durch Beschreibung von einfachen Demonstrationsversuchen erleichtern können. In seinen grundlegenden Aufsätzen über das Fernsehen beginne der Verlag nicht dort, wo wir 1938/39 aufhörten, sondern greife noch einmal auf die Grundlagen zurück. Wir müssen Vergessenes auffrischen, bevor wir das Neue erfassen und beurteilen können.
  • 3. Die Elektrotechnik als ständiger Nährboden der FUNK-TECHNIK hat diese Zeitschrift wie kaum eine andere Radiozeitschrift gewürdigt. Wir sind dem Verlag dankbar dafür, daß wir auf diese Weise nicht einseitig werden. Wir würden es nun begrüßen, auch aus dem Gebiet der Elektromedizin etwas zu hören. Röntgenapparate, Diathermiegeräte und Kardiografen sind zwar den meisten Lesern nichts Unbekanntes, doch kennen sie diese Geräte nur vom Hörensagen oder als Patient. Wie sehen diese Apparate von „innen" aus, wie sind sie geschaltet und welche Wirkungen sind damit beabsichtigt ? Das wollen wir - wenigstens im Prinzip - wissen.
  • 4. Daß die unmittelbaren Randgebiete unseres Faches, die Fernmelde- und die Fernwirktechnik auch zu Worte kommen, dürfen wir nach den bisherigen Veröffentlichungen annehmen.
  • 5. Beachtenswert sind die Ankündigungen der FUNK-TECHNIK über die Industrie-Elektrotechnik. Wir sind beispielsweise gespannt auf die Hochfrequenzheizung, mit der man ein hoffentlich bald unbewirtschaftetes Schnitzel in Sekundenschnelle braten kann. Vom Elektronenmikroskop wollen wir nicht nur Bilder sehen, sondern auch einmal eine genauere Darstellung haben.
  • 6. Das Gebiet der Kernphysik ist fast ausschließlich den „akademischen" Blättern vorbehalten. Mit Recht, denn nur diese können und dürfen die dazu notwendigen Kenntnisse der Physik und höheren Mathematik voraussetzen. Immerhin wollen auch wir diesem modernsten naturwissenschaftlichen Zweig nicht fern stehen und schon etwas mehr als der Zeitungsleser wissen.



In der Hoffnung liegt die Kraft

Einige allgemeinverständliche Aufsätze in der FUNK-TECHNIK werden sicher von einem großen Kreis begrüßt werden. Sechs Wünsche haben wir hier geäußert, Wünsche, die den Kerninhalt, d. h. unser eigentliches Fachgebiet betreffen und Wünsche, die am Rande von diesem liegen. Mögen sie in entsprechender Dosierung Erfüllung finden.

F. L. Baum


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